Briefkopf für Referatsleiter als Entwurf und Reinschrift

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vermerke zum IWG

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Seite 1 von 4 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin Roland Lang-Neyjahr Referat VIA8                                                               Ministerialrat Leiter des Referates Gesamtwirtschaftliche Versendung nur per E-Mail                                                  Entwicklung und Soziale Marktwirtschaft HAUSANSCHRIFT  Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin POSTANSCHRIFT  11017 Berlin TEL +49 30 18 527-1236 FAX +49 30 18 527-1931 E-MAIL ia3@bmas.bund.de INTERNET  www.bmas.de Berlin, 02. Mai 2014 AZ Ia3 - 11 420-5 Betreff:           Entwurf eines Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen ; hier: Stellungnahme des BMAS Bezug:             Ihr Schreiben AZ VIA8-160300 vom 27. März 2014 Anlage: Zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (IWG) nehme ich wie folgt Stellung: 1.     Wie der Entwurf der Gesetzesbegründung im Teil A) II. ausführt, liegt die wichtigste Änderung darin, „dass nunmehr Mitgliedstaaten bzw. den öffentlichen Stellen nicht mehr überlässt, ob Informationen öffentlichen Sektors zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr wird die eindeutige Verpflichtung auferlegt, alle Informationen, die nach den nationalen Bestimmungen zugänglich sind und unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, auch für die Weiterverwendung bereitzustellen.“ Der Gesetzentwurf wirft seitens des BMAS daher noch einige Fragen der Auslegung auf, bei welchen Dokumenten ein Anspruch auf Weiterverwendung für gewerbliche und nichtgewerbliche Zwecke besteht und bei welchen Dokumenten die Ausnahmetatbestände des § 1 Absatz 2 IWGneu greifen. Die Tragweite der Änderungen des IWG ist somit für das BMAS noch schwer einzuschätzen. Insbesondere ist aus Sicht des BMAS noch Klarheit zu verschaffen, wann der Schutz personenbezogener Daten des § 1 Absatz 2 IWGneu greift. Dies sollten auf der Ressortbesprechung näher erörtert werden. Insoweit ist diese
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Seite 2 von 4    Stellungnahme mit Blick auf weitere Erkenntnisse noch vorläufiger Natur und das BMAS behält sich weitere Stellungnahmen zum Entwurf vor. 2. Beim BMAS wird ein Tarifregister geführt. Dieses enthält alle abgeschlossen Tarifverträge (ca. 70.000 Gültige zum Stand 2013). Auf Grundlage des § 16 der Durchführungsverordnung zum Tarifvertragsgesetz kann jedermann Einsicht in das Tarifregister nehmen. Die Einsichtnahme findet in den Räumen des Tarifregisters in Bonn statt. Das Einsichtsrecht ist für nach § 16 DVO TVG für Firmentarifverträge eingeschränkt, da diese Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder persönliche Daten enthalten können. Für Verbandstarifverträge gilt diese Einschränkung nicht. Diese können bei konkreter Benennung eingesehen werden. Nicht erfasst sind vom Einsichtsrecht jedoch Recherchearbeiten, wie sie durch allgemeine Anfragen ausgelöst würden (etwa die Bitte um Einsicht in alle Tarifverträge zur betrieblichen Altersvorsorge). Aus Sicht des BMAS sperren die im § 16 DVO TVG getroffenen spezialgesetzlichen Regelungen die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes. Nach der Ausgestaltung des IWGneu ist nicht klar, ob spezialgesetzliche Zugangsregelungen die Anwendbarkeit des IWGneu ausschließen. Für die Tarifpartner ist die mögliche kommerzielle Nutzung der von ihnen abgeschlossenen Tarifverträge nicht hinnehmbar. Aus Sicht des BMAS ist es daher dringend geboten sicherzustellen, dass vorrangige Zugangsregelungen, wie es in § 1 Absatz 3 IFG normiert ist, die Nutzung der Dokumente nach dem IWG ausschließen. Es ist nicht erkennbar inwieweit der Gesetzentwurf diesen Grundsatz umsetzt, da etwa § 1 Absatz 2 Nummer 4 IWGneu sich nur auf die Dokumente bezieht nicht aber auf den Zugang insgesamt. Vorschlag Ergänzung der Nummer 4 um folgende Formulierung: „ Dokumente zu denen der Zugang in anderen Rechtsvorschriften geregelt ist oder zu denen….“ 3. Der Gesetzentwurf in § 1 Absatz 3 stellt klar, dass die Regelungen des BDSG (auch hinsichtlich Beschäftigtendatenschutz) dem IWG vorgehen. Nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Entwurfes fallen solche Dokumententeile, an denen zwar ein Zugangsrecht besteht, die jedoch personenbezogene Daten enthalten und deren Weiterverwendung nicht mit Datenschutzvorschriften vereinbar ist, nicht unter dem Anwendungsbereich des Gesetzes. Das BMAS geht davon aus,
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Seite 3 von 4    dass diese Regelung der Nichtanwendung auch die personenbezogenen Daten von Behördenmitarbeitern - im Gegensatz zum § 5 Absatz 4 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - erfasst. In der Gesetzesbegründung sollte jedoch ausdrücklich klargestellt werden, dass personenbezogenen Daten der Behördenmitarbeiter ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen von einer Weiterverwendung ausgeschlossen sind. 4. Es sollte in der Ressortbesprechung geklärt werden, ob mit der Verwendung des Begriffs „Dokument“ anstelle von „Informationen“ nach derzeit geltendem IWG Änderungen verbunden sind, die insbesondere für die Weiterverwendung von Forschungsergebnissen zugrundeliegende Forschungsdaten Auswirkungen haben könnten. In der Gesetzesbegründung zum derzeit geltenden IWG wurde ausgeführt, dass "Information jede Aufzeichnung ist, unabhängig von der Art der Speicherung. .... Das Erfordernis einer Aufzeichnung macht deutlich, dass das Recht auf Weiterverwendung in erster Linie der Verarbeitung fertiger und abgeschlossener Dokumente ermöglichen will und nicht das unmittelbare Ziel hat, der anfragenden Person Kenntnis von einer Information zu verschaffen. Ein Recht auf allgemeine Informationsbeschaffung oder -aufbereitung durch die öffentlichen Stelle wird nicht gewährt."(BT-Drs. 16/2453 - Begründung Teil B zu § 2 Nummer 2). Aus dieser Begründung lässt sich aus hiesiger Sicht ableiten, dass Forschungsergebnissen zugrundeliegende Forschungsdaten nicht unter das geltende IWG fallen, unabhängig davon, ob es sich um geschützte personenbezogene Daten handeln könnte. Um dies auch im IWGneu zu gewährleisten, sollte an geeigneter Stelle (z. B. in der Begründung zum Begriff "Dokument" in § 2 Nummer 3 IWGneu) die vorstehende Passage vorsorglich wieder aufgenommen werden. 5. § 2 Nummer 4 IWGneu: Es wird angeregt, für den Anwender die Umschreibung „Nutzung“ zumindest in der Begründung zu konkretisieren (bspw. Unter Nutzung ist jede weitere Verarbeitung oder Veröffentlichung zu verstehen). 6. § 2 Nummer 5 IWGneu: Es wird angeregt, bei der Begriffsbestimmung auch Sozialdaten zu berücksichtigen, da datenschutzrechtlich hier höhere Anforderungen gestellt werden. Zur Klarstellung,
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Seite 4 von 4      dass auch Sozialdaten erfasst sind, scheint im Anschluss an das Bundesdatenschutzgesetz daher eine Ergänzung um den folgenden Zusatz erforderlich: „und § 67 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch“. 7.   § 4 Absatz 3, 4 und § 1 Absatz 2 IWGneu: Das Verhältnis von § 4 Absatz 3, 4 („Ein Antrag kann … abgelehnt werden. Die Ablehnung ist zu begründen. …“ – als Ermessensentscheidung ausgestaltet) zu § 1 Absatz 2 (als Ausschlussgrund formuliert) ist unklar. Wenn das IWG in den in § 1 Absatz 2 aufgezählten Fallgestaltungen nicht gilt (so der Wortlaut), ist nicht nachvollziehbar, weshalb weitere Entscheidungen nach dem IWG wieder an diese Aufzählungen anknüpfen. 8.   In der Begründung zu § 2 IWGneu sollte zur Lesbarkeit die gleiche Gliederung verwendet werden wie im Gesetzestext (Nummern statt die Gliederung a), b), c) usw.). 9.   Die Begründung unter 5. b) zu § 5 Absatz 2 ist missverständlich formuliert und sollte präzisiert werden. Insbesondere müsste es im 2. Satz anstelle von „… kein unverhältnismäßiger …“ wohl „… ein unverhältnismäßiger …“ heißen. 10. Es ist nicht nachvollziehbar, dass im Vorblatt E.3 der Erfüllungsaufwand der Verwaltung mit „keiner“ angegeben wird. Daher wird angeregt, diesen nochmals zu prüfen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Gez. Roland Lang-Neyjahr
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