StellungnahmedesBMUB26_08_2014

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vermerke zum IWG

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Bau und Reaktorsicherheit x

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DE-11O00025

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, G II 1, 11055 Berlin
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FAX +49 3018 305-3393

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Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

- Referat VIA 8
Bonn

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3. Entwurf eines Gesetzes über die Weiterverwendung von
Informationen öffentlicher Stellen
- Stellungnahme im Rahmen der Ressortabstimmung -

Ihre Nachricht vom 28. Juli 2014, übersandt per E-Mail
Aktenzeichen: G II 1 - 41005-9/2
Berlin, 26.08.2014

Für das BMUB danke ich für die Übersendung des o.g. 3. Entwurfs zur Um-

setzung der geänderten PSI-Richtlinie und nehme wie folgt Stellung:

1. Verhältnis Informationszugang und Informationsweiterverwendung
Auf das Ergebnis der Ressortbesprechung am 19. August 2014, das

von BMUB mitgetragen wird, wird Bezug genommen. Danach be-
darf es eines neu zu schaffenden weiteren Zugangsrechts zu Informa-
tionen auf Bundesebene nicht. Soweit BMWi de lege ferenda über-
legt, die aktiven Informationspflichten von Bundesbehörden und an-
deren Stellen zu erweitern, wäre zu prüfen, ob eine dem $ 10 UIG
vergleichbare Regelung in rechtssystematisch passender Weise im
IFG des Bundes geschaffen werden sollte. Dies sollte aber unabhän-

gig von der Umsetzung der PSI-Richtlinie diskutiert werden.

Zustelladresse: Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn, Lieferadresse: Stresemannstraße 128-130, 10117 Berlin
Verkehrsanbindung: Potsdamer Platz, S-/U-Bahn: $1, 52, U2, Bus: 200, M41, M48
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Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit

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Bereits aus dem Ergebnis der Ressortbesprechung am 19. August
2014 resultiert erneuter Überarbeitungsbedarf für den 3. Entwurf zur
IWG-Novelle.

2. Vorrangig rechtstechnische Kommentare zum 3. Entwurf
Außerhalb der unmittelbaren Betroffenheit des BMUB sind bei der
Durchsicht des 3. Entwurfs folgende vorrangig rechtstechnische

Punkte aufgefallen, die geändert werden sollten:

a) Es wird empfohlen, die $ 1 und 2 des IWG-E zu verknüpfen,
da eigenständige Zweckbestimmungen in Bundesgesetzen
seit 2008 unerwünscht sind (vgl. Handbuch der Rechtsförm-
lichkeit, Rn. 362). Hierzu wird BMJV sicherlich Stellung

nehmen.

b) In $ 2 Absatz 1 IWG-E sollte zur Vermeidung von Missver-
ständnissen nicht auf den allein zivilrechtlichen Begriff „Be-
sitz“ abgestellt werden. Angeregt wird wie folgt zu formulie-
ren, „... Weiterverwendung von Informationen, die bei öffent-

lichen Stellen vorhanden sind“ (siehe zB $ 2 Absatz 4 UIG).

c) In $ 2 Absatz 2 Nummer 3 IWG-E sollte der Satzteil nach
dem Wort „besteht“ entfallen. Dies erscheint zum einen für
eine ordnungsgemäße Umsetzung entbehrlich. Zum anderen
unterscheiden sich die Begrifflichkeiten teilweise von den
konkreten Formulierungen im UIG, IFG etc. und können da-

her zu Vollzugs- und Abgrenzungsschwierigkeiten führen.
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Bau und Reaktorsicherheit

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d)

e)

8)

8 4 IWG-E sollte im Lichte der Ressortbesprechung vom 19.
August 2014 vereinfacht(- und gegebenenfalls mit $ 5 IWG-
E zusammengeführt - werden. Die Formulierung könnte wie
folgt lauten: „Informationen, die in den Anwendungsbereich

dieses Gesetzes fallen, dürfen nach den Vorschriften dieses

Gesetzes weiterverwendet werden. “

Bezogen auf $ 5 IWG-E muss nach hiesiger Auffassung der
Gesetzgeber festlegen, ob es eines Antragserfordernisses be-
darf oder nicht. Eine öffentliche Stelle kann dies nicht, weil
sie dazu kein gesetzlich eingeräumtes Mandat hat. Sofern an
$ 5 IWG-E grundsätzlich festgehalten werden soll, wird an-
geregt, die Formulierung des geltenden $ 4 Absatz 1 und 2
IWG zu verwenden und diese Vorschrift lediglich punktuell

fortzuschreiben.

$ 5 IWG-E enthält mit seinen Fristfestlegungen Verfahrens-
bestimmungen im Sinne von Artikel 84 Absatz 1 des Grund-
gesetzes, von denen der Landesgesetzgeber nach Maßgabe
dieses Grundgesetzartikels abweichen kann. Hier wäre daher
zu prüfen, ob auf Grund der Europarechtskonformität eine
Abweichungsfestigkeitsklausel im Sinne von Artikel 84 Ab-
satz 1 Satz 5 GG geschaffen werden sollte.

$ 5 Absatz 4 IWG-E erscheint weiterhin unklar. Mit der For-

mulierung „kann“ besteht die theoretische Möglichkeit, dass

trotz fehlendem Zugangsrecht eine Weiterverwendung er-

laubt wird. Wenn zudem der Anwendungsbereich des Geset-

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zes nicht eröffnet ist, reicht es aus, dies darzulegen. Angeregt
wird daher wie folgt zu formulieren „Ist der Anwendungsbe-
reich des Gesetzes nach $ 2 Absatz 2 nicht eröffnet, ist ein
Antrag auf Weiterverwendung abzulehnen und dies zu be-

gründen.“

h) $ 5 Absatz 5 IWG-E sollte dem übrigen Bundesrecht entspre-
chend verkürzt werden: „Eine [ablehnende] Entscheidung
über die Weiterverwendung enthält eine Rechtsbehelfsbekeh-
rung.“ Dsä Wort „ablehnende‘“ müsste entfallen, wenn auch
bei gestattenden Entscheidungen, zB wegen Entgelten,

. Rechtsbehelfe eröffnet werden sollen.

i) Der Regelungsgehalt und das Regelungsbedürfnis für $ 5 Ab-
satz 7 ITWG-E erschließt sich nicht. Die Vorschrift erscheint
entbehrlich.

)) $ 7 Absatz 2 [IWG-E muss rechtsförmlich in Nummern und

nicht in Buchstaben untergliedert werden.

k) Verweise auf Rechtsvorschriften wie in $ 4 Absatz 4 Satz 4,
$ 6 Absatzl Satz 1 oder $ 8 Absatz 1 IWG-E in Klammern
sind rechtsförmlich unzulässig. Formaljuristisch finden hier

Legaldefinitionen statt, was wohl nicht gemeint sein kann.

3. Weitere vorrangig fachliche Anmerkungen zum 3. Entwurf

In der beigefügten Textfassung des 3. Entwurfs werden weitere vor-

rangig fachliche Anmerkungen des zuständigen Referates des

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BMUB für Informationsmanagement übermittelt. Diese betreffen
u.a. wichtige Aspekte wie „offene Standards“ und „offene Dateifor-
mate“ (in $ 6 Absatz 1 IWG-E), das Thema „Datenportal“ (in & 6
Absatz 4 IWG-E) sowie die Regelung in Bezug auf „Standardnut-
zungsbedingungen“(in $ 9 Absatz 2 IWG-E). Ergänzend wurde ver-
schiedentlich Überarbeitungsbedarf in der Begründung identifiziert.

Es wird um Prüfung dieser Anregungen und Hinweise sowie um Mitteilung

der Prüfungsergebnisse gebeten.
Im Auftrag

elektronisch gezeichnet

Sauer
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