StellungnahmedesBMUB26_08_2014
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vermerke zum IWG“
R Bundesministerium vr % , für Umwelt, Naturschutz, x & Bau und Reaktorsicherheit x EMAS DE-11O00025 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, G II 1, 11055 Berlin TEL +49 3018 305-2253 FAX +49 3018 305-3393 Nur per E-Mail GI @bmub.bund.de ze . . . 2 www.bmub.bund.de Bundesministerium für Wirtschaft und Energie - Referat VIA 8 Bonn x 3. Entwurf eines Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen - Stellungnahme im Rahmen der Ressortabstimmung - Ihre Nachricht vom 28. Juli 2014, übersandt per E-Mail Aktenzeichen: G II 1 - 41005-9/2 Berlin, 26.08.2014 Für das BMUB danke ich für die Übersendung des o.g. 3. Entwurfs zur Um- setzung der geänderten PSI-Richtlinie und nehme wie folgt Stellung: 1. Verhältnis Informationszugang und Informationsweiterverwendung Auf das Ergebnis der Ressortbesprechung am 19. August 2014, das von BMUB mitgetragen wird, wird Bezug genommen. Danach be- darf es eines neu zu schaffenden weiteren Zugangsrechts zu Informa- tionen auf Bundesebene nicht. Soweit BMWi de lege ferenda über- legt, die aktiven Informationspflichten von Bundesbehörden und an- deren Stellen zu erweitern, wäre zu prüfen, ob eine dem $ 10 UIG vergleichbare Regelung in rechtssystematisch passender Weise im IFG des Bundes geschaffen werden sollte. Dies sollte aber unabhän- gig von der Umsetzung der PSI-Richtlinie diskutiert werden. Zustelladresse: Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn, Lieferadresse: Stresemannstraße 128-130, 10117 Berlin Verkehrsanbindung: Potsdamer Platz, S-/U-Bahn: $1, 52, U2, Bus: 200, M41, M48
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Seite 2 Bereits aus dem Ergebnis der Ressortbesprechung am 19. August 2014 resultiert erneuter Überarbeitungsbedarf für den 3. Entwurf zur IWG-Novelle. 2. Vorrangig rechtstechnische Kommentare zum 3. Entwurf Außerhalb der unmittelbaren Betroffenheit des BMUB sind bei der Durchsicht des 3. Entwurfs folgende vorrangig rechtstechnische Punkte aufgefallen, die geändert werden sollten: a) Es wird empfohlen, die $ 1 und 2 des IWG-E zu verknüpfen, da eigenständige Zweckbestimmungen in Bundesgesetzen seit 2008 unerwünscht sind (vgl. Handbuch der Rechtsförm- lichkeit, Rn. 362). Hierzu wird BMJV sicherlich Stellung nehmen. b) In $ 2 Absatz 1 IWG-E sollte zur Vermeidung von Missver- ständnissen nicht auf den allein zivilrechtlichen Begriff „Be- sitz“ abgestellt werden. Angeregt wird wie folgt zu formulie- ren, „... Weiterverwendung von Informationen, die bei öffent- lichen Stellen vorhanden sind“ (siehe zB $ 2 Absatz 4 UIG). c) In $ 2 Absatz 2 Nummer 3 IWG-E sollte der Satzteil nach dem Wort „besteht“ entfallen. Dies erscheint zum einen für eine ordnungsgemäße Umsetzung entbehrlich. Zum anderen unterscheiden sich die Begrifflichkeiten teilweise von den konkreten Formulierungen im UIG, IFG etc. und können da- her zu Vollzugs- und Abgrenzungsschwierigkeiten führen.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Seite 3 d) e) 8) 8 4 IWG-E sollte im Lichte der Ressortbesprechung vom 19. August 2014 vereinfacht(- und gegebenenfalls mit $ 5 IWG- E zusammengeführt - werden. Die Formulierung könnte wie folgt lauten: „Informationen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterverwendet werden. “ Bezogen auf $ 5 IWG-E muss nach hiesiger Auffassung der Gesetzgeber festlegen, ob es eines Antragserfordernisses be- darf oder nicht. Eine öffentliche Stelle kann dies nicht, weil sie dazu kein gesetzlich eingeräumtes Mandat hat. Sofern an $ 5 IWG-E grundsätzlich festgehalten werden soll, wird an- geregt, die Formulierung des geltenden $ 4 Absatz 1 und 2 IWG zu verwenden und diese Vorschrift lediglich punktuell fortzuschreiben. $ 5 IWG-E enthält mit seinen Fristfestlegungen Verfahrens- bestimmungen im Sinne von Artikel 84 Absatz 1 des Grund- gesetzes, von denen der Landesgesetzgeber nach Maßgabe dieses Grundgesetzartikels abweichen kann. Hier wäre daher zu prüfen, ob auf Grund der Europarechtskonformität eine Abweichungsfestigkeitsklausel im Sinne von Artikel 84 Ab- satz 1 Satz 5 GG geschaffen werden sollte. $ 5 Absatz 4 IWG-E erscheint weiterhin unklar. Mit der For- mulierung „kann“ besteht die theoretische Möglichkeit, dass trotz fehlendem Zugangsrecht eine Weiterverwendung er- laubt wird. Wenn zudem der Anwendungsbereich des Geset- ker x @ EMAS 5 UMWELTMANAGEMENT DE-NO0U2S
MR Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit m vr Se; In £r GE UMWELTMANAGEMENT DE.110:00025 Seite 4 zes nicht eröffnet ist, reicht es aus, dies darzulegen. Angeregt wird daher wie folgt zu formulieren „Ist der Anwendungsbe- reich des Gesetzes nach $ 2 Absatz 2 nicht eröffnet, ist ein Antrag auf Weiterverwendung abzulehnen und dies zu be- gründen.“ h) $ 5 Absatz 5 IWG-E sollte dem übrigen Bundesrecht entspre- chend verkürzt werden: „Eine [ablehnende] Entscheidung über die Weiterverwendung enthält eine Rechtsbehelfsbekeh- rung.“ Dsä Wort „ablehnende‘“ müsste entfallen, wenn auch bei gestattenden Entscheidungen, zB wegen Entgelten, . Rechtsbehelfe eröffnet werden sollen. i) Der Regelungsgehalt und das Regelungsbedürfnis für $ 5 Ab- satz 7 ITWG-E erschließt sich nicht. Die Vorschrift erscheint entbehrlich. )) $ 7 Absatz 2 [IWG-E muss rechtsförmlich in Nummern und nicht in Buchstaben untergliedert werden. k) Verweise auf Rechtsvorschriften wie in $ 4 Absatz 4 Satz 4, $ 6 Absatzl Satz 1 oder $ 8 Absatz 1 IWG-E in Klammern sind rechtsförmlich unzulässig. Formaljuristisch finden hier Legaldefinitionen statt, was wohl nicht gemeint sein kann. 3. Weitere vorrangig fachliche Anmerkungen zum 3. Entwurf In der beigefügten Textfassung des 3. Entwurfs werden weitere vor- rangig fachliche Anmerkungen des zuständigen Referates des I
R Bundesministerium Kür R % X für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit m EMAS Seite 5 BMUB für Informationsmanagement übermittelt. Diese betreffen u.a. wichtige Aspekte wie „offene Standards“ und „offene Dateifor- mate“ (in $ 6 Absatz 1 IWG-E), das Thema „Datenportal“ (in & 6 Absatz 4 IWG-E) sowie die Regelung in Bezug auf „Standardnut- zungsbedingungen“(in $ 9 Absatz 2 IWG-E). Ergänzend wurde ver- schiedentlich Überarbeitungsbedarf in der Begründung identifiziert. Es wird um Prüfung dieser Anregungen und Hinweise sowie um Mitteilung der Prüfungsergebnisse gebeten. Im Auftrag elektronisch gezeichnet Sauer