Vermietung meiner FeWo an Pflegefachkraft

Ich habe meine FeWo ab 31.12.20 an eine Intensivpflegekraft vermietet, und zwar auf Ersuchen von Frau Ehrhardt, Schellenbergstraße. Der Mann von Frau E. benötigt eine 24stündige Pflegefachkaft zur Beatmungsüberwachung. Welche Atteste muss ich vorlegen? Ich möchte nichts falsch machen. Danke für Ihre Antwort.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Dezember 2020
  • Frist
    26. Januar 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich habe meine Fe…
An Landratsamt Oberallgäu - Gesundheitsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermietung meiner FeWo an Pflegefachkraft [#207071]
Datum
22. Dezember 2020 12:15
An
Landratsamt Oberallgäu - Gesundheitsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich habe meine FeWo ab 31.12.20 an eine Intensivpflegekraft vermietet, und zwar auf Ersuchen von Frau Ehrhardt, Schellenbergstraße. Der Mann von Frau E. benötigt eine 24stündige Pflegefachkaft zur Beatmungsüberwachung. Welche Atteste muss ich vorlegen? Ich möchte nichts falsch machen. Danke für Ihre Antwort.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207071 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207071/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landratsamt Oberallgäu - Gesundheitsamt
Sehr geehrteAntragsteller/in Übernachtungsangebote dürfen gewerblich oder entgeltlich nur für glaubhaft notwendig…
Von
Landratsamt Oberallgäu - Gesundheitsamt
Betreff
AW: Vermietung meiner FeWo an Pflegefachkraft [#207071]
Datum
23. Dezember 2020 07:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Übernachtungsangebote dürfen gewerblich oder entgeltlich nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 11. BayIfSMV). Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 11. BayIfSMV untersagt. Die Zwecke sind gegenüber dem Gastgeber/Vermieter darzulegen, eine entsprechende Form ist nicht vorgeschrieben. Die Vorlage von Unterlagen beim Landratsamt sowie eine Genehmigung sind nicht erforderlich. Laut Ihrer Schilderung wird die Unterkunft offensichtlich beruflich veranlasst zur Verfügung gestellt. Sofern Sie die Wohnung dauerhaft vermietet haben, also auch verbunden mit einer Wohnsitznahme durch den Mieter, ist dies ohnehin jederzeit möglich. Schöne Feiertage und bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen