Vermittlungen bei Informationsanfragen

- Informationen bzw. Unterlagen zur Anzahl von Anfragen nach BayDSG, BayUIG, UIG oder VIG, in denen Sie in den Kalenderjahren 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 als Vermittler oder zur Beratung eingeschaltet wurden (sei es von den jeweils Antragstellenden oder den Behörden).
- Informationen bzw. Unterlagen zur Anzahl von Anfragen in obigem Sinne, in denen Sie zu einer anderen Einschätzung als die jeweilige Behörde gekommen sind.
- Zudem Informationen bzw. Unterlagen zum Ergebnis dieser Vermittlungen, d.h. zur Anzahl der Anfragen, in denen die betreffenden Behörden
(a) den zugrundeliegenden Bescheid / die zugrundeliegende Entscheidung vollständig gemäß Ihrer Empfehlungen geändert haben
(b) den zugrundeliegenden Bescheid / die zugrundeliegende Entscheidung teilweise gemäß Ihrer Empfehlungen geändert haben
(c) den zugrundeliegenden Bescheid / die zugrundeliegende Entscheidung gemäß Ihrer Empfehlungen nicht geändert haben
(d) den zugrundeliegenden Bescheid / die zugrundeliegende Entscheidung entgegen Ihrer Empfehlungen nicht geändert haben.

Mein Interesse an den Informationen ist wissenschaftlicher und demokratietheoretischer Natur. Ich leite eine Menschenrechtsstiftung, die sich u.a. mit Grund- und Freiheitsrechten und deren Verhältnis zu Bürgerinformationsrechten befasst. Ich werde die Informationen entsprechend wissenschaftlich auswerten. Ich habe kein Interesse an einer entgeltlichen Weiterverwendung der Informationen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    20. April 2022
  • Frist
    24. Mai 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Informatione…
An Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlungen bei Informationsanfragen [#246680]
Datum
20. April 2022 08:56
An
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Informationen bzw. Unterlagen zur Anzahl von Anfragen nach BayDSG, BayUIG, UIG oder VIG, in denen Sie in den Kalenderjahren 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 als Vermittler oder zur Beratung eingeschaltet wurden (sei es von den jeweils Antragstellenden oder den Behörden). - Informationen bzw. Unterlagen zur Anzahl von Anfragen in obigem Sinne, in denen Sie zu einer anderen Einschätzung als die jeweilige Behörde gekommen sind. - Zudem Informationen bzw. Unterlagen zum Ergebnis dieser Vermittlungen, d.h. zur Anzahl der Anfragen, in denen die betreffenden Behörden (a) den zugrundeliegenden Bescheid / die zugrundeliegende Entscheidung vollständig gemäß Ihrer Empfehlungen geändert haben (b) den zugrundeliegenden Bescheid / die zugrundeliegende Entscheidung teilweise gemäß Ihrer Empfehlungen geändert haben (c) den zugrundeliegenden Bescheid / die zugrundeliegende Entscheidung gemäß Ihrer Empfehlungen nicht geändert haben (d) den zugrundeliegenden Bescheid / die zugrundeliegende Entscheidung entgegen Ihrer Empfehlungen nicht geändert haben. Mein Interesse an den Informationen ist wissenschaftlicher und demokratietheoretischer Natur. Ich leite eine Menschenrechtsstiftung, die sich u.a. mit Grund- und Freiheitsrechten und deren Verhältnis zu Bürgerinformationsrechten befasst. Ich werde die Informationen entsprechend wissenschaftlich auswerten. Ich habe kein Interesse an einer entgeltlichen Weiterverwendung der Informationen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 246680 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/246680/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Betreff
Betreff versteckt
Datum
4. Mai 2022 09:15
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Ihre Nachricht vom 20. April 2022 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre FragDenStaat-Anfra…
Von
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Betreff
Ihre Nachricht vom 20. April 2022
Datum
4. Mai 2022 15:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre FragDenStaat-Anfrage #246680 vom 20. April 2022, mit der Sie bei mir einen Informationszugangsanspruch nach Art. 39 Bayerisches Datenschutz-gesetz (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) und § 2 Abs. 1 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (VIG) geltend machen. Nach Maßgabe von Art. 39 BayDSG hat grundsätzlich jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten bayerischer öffentlicher Stellen. Dieses allgemeine Auskunftsrecht findet nach Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayDSG jedoch keine Anwendung auf Aufsichtsbehörden im Sinne des Art. 51 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Damit besteht kein allgemeines Auskunftsrecht nach Art. 39 BayDSG über den Inhalt von Dateien und Akten des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, der eine Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 51 DSGVO ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayDSG). Da Sie mir geschrieben hatten, sich im Rahmen der von Ihnen geleiteten Menschrechtsstiftung allgemein mit Bürgerinformationsrechten zu befassen, darf ich Sie auf die Rubrik „Auskunftsanspruch“ auf meiner Webseite (https://www.daten¬schutz-bayern.de) aufmerksam machen. Dort finden Sie weitere Informationen zu Art. 39 BayDSG. Ich erlaube mir den Hinweis, dass auch gemäß Art. 20 Abs. 2 BayDSG keine Auskunfts- oder Einsichtsrechte hinsichtlich Akten und Dateien des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz bestehen. Der Gesetzgeber wollte durch diese Regelung die besondere Zweckbindung der in Wahrnehmung der datenschutzrechtlichen Überwachungsaufgaben gewonnenen Informationen unterstreichen und sicherstellen. Das Bayerisches Umweltinformationsgesetz und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen finden bereits deshalb keine An-wendung, da Ihre Anfrage keine Informationen betrifft, die von diesen Vorschriften erfasst werden. Soweit Sie sich nach Anfragen erkundigen, bei denen ich als Vermittler oder zur Beratung im Hinblick auf Informationszugangsanträge nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz, dem Umweltinformationsgesetz oder dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen eingeschaltet wurde, möchte ich auf Folgendes aufmerksam machen: Meine Zuständigkeit erstreckt sich nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayDSG alleine auf die Überwachung der Einhaltung des Bayerischen Datenschutzgesetzes – und damit auch des Art. 39 BayDSG – sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den bayerischen öffentlichen Stellen. Die Gewährung von Zugang zu Informationen nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUIG, nach § 3 Abs. 1 UIG und nach § 2 Abs. 1 VIG unterliegt daher grundsätzlich nicht meiner Aufsichtszuständigkeit. Soweit bayerische öffentliche Stellen im Rahmen der Bearbeitung von Zugangsanträgen nach diesen Vorschriften personenbezogene Daten verarbeiten, bin ich allerdings im Hinblick auf die Zulässigkeit dieser Verarbeitung personenbezogener Daten zur Aufsicht berufen. Beschwerden wegen der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit derartigen Zugangsanträgen sind mir nicht erinnerlich. Die Pflicht zur Erteilung von Informationen nach § 3 Abs. 1 UIG richtet sich zudem nicht an bayerische öffentliche Stellen – für diese gilt das Bayerischen Umweltinformationsgesetz –, sondern an Stellen des Bundes (vgl. § 1 Abs. 2 UIG). Für Stellen des Bundes kommt mir auch im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten keine Aufsichtszuständigkeit zu. Allerdings erhalte ich regelmäßig – insbesondere über FragDenStaat – textbaustein-basierte Anfragen. In den Textbausteinen wird dann um meine „Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Datenschutz-, Umwelt- und Verbraucherinformationsgesetz Bayern“ gebeten, auch wenn ich hinsichtlich der Zugangsansprüche als solchen – wie oben differenziert dargelegt – alleine für den allgemeinen Auskunftsanspruch nach Art. 39 BayDSG als Aufsichtsbehörde zuständig bin. Dies teile ich den Anfragenden dann regelmäßig mit. Ich hoffe, meine Ausführungen konnten zur Klärung der Rechtslage beitragen und helfen Ihnen weiter. Mit freundlichen Grüßen