Vermittlungshemmnisse im Rechtskreis SGB II

1. Richtlinien, Geschäftsanweisungen, Leitfäden und Arbeitshilfen zum Erkennen von und Umgang mit Vermittlungshemmnissen im Rechtskreis SGB II
2. Eine amtliche/offizielle Definition von Vermittlungshemmnis im Rechtskreis SGB II
3. Abschließende und ausführliche Auflistung/Liste von Vermittlungshemmnissen im Rechtskreis SGB II

Ergebnis der Anfrage

Das Jobcenter Recklinghausen benennt auf S. 15 in seiner "Handreichung mit Regelungen zu Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktförderung" (Nr. 3/11, Stand: 08.02.2011; Link: https://fragdenstaat.de/files/foi/19121…) als Vermittlungshemmnisse:

- Langzeitarbeitslosigkeit
- Keine oder nur geringe berufliche und/oder schulische Kenntnisse
- Überschuldung
- Unterhaltsverpflichtungen
- Ohne ausreichende oder nur mit geringen Kinderbetreuungsmöglichkeiten
- Negatives Erscheinungsbild
- Schlechtes Berufsbild/ Lücken im Lebenslauf
- Alkoholabhängigkeit
- Drogenkonsum
- Geringe Deutschkenntnisse
- Geringe Motivation
- Geringe Mobilität ( regional und/oder beruflich )
- Unselbständiges Verhalten
- Eintragungen im Führungszeugnis / Vorstrafen
- Erhebliche Schwierigkeiten im familiären Umfeld
- U.s.w.

Wissenschaftler sprechen […] von „Hemmnissen“, die einen Menschen hindern, auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Mark Trappmann vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) benennt neun Hemmnisse: keinen Schulabschluss, keinen Ausbildungsabschluss, schwere gesundheitliche Einschränkungen, mangelnde Sprachkenntnisse, Langzeitarbeitslosigkeit, hohes Alter, Zuwanderung, Frauen mit kleinen Kindern und Menschen, die einen Angehörigen mehr als zehn Stunden in der Woche pflegen müssen.
Quelle: 2013-07-05 Frankfurter Allgemeine Zeitung Artikel "Schwerpunkt Arbeit für alle: Hunderttausende schwere Fälle von Langzeitarbeitslosigkeit" von Christoph Schäfer. Link: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/v…

Starkes Hemmnis: Alleinerziehe Frau, Kind unter 3 Jahre; Frau mit Partner; Kind unter 3 Jahre; im Alter 51 bis 64 Jahre
Mittleres Hemmnis: Kontinuierliche Grundsicherungsempfänger; Schwere gesundheitliche Einschränkung
Geringes Hemmnis: Kein Schulabschluss/Kein Ausbildungsabschluss; Zuwanderer/Sprache im Haushalt nicht Deutsch

Quelle: Grafik zu 013-07-05 Frankfurter Allgemeine Zeitung Artikel "Schwerpunkt Arbeit für alle: Hunderttausende schwere Fälle von Langzeitarbeitslosigkeit" von Christoph Schäfer. Link: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/v…

Nazli zählt [...] zu jener Million Menschen, die das Hartz-IV-System seit seiner Einführung im Jahr 2005 noch nie verlassen haben. Weder schärfere Sanktionen noch der kräftige Wirtschaftsaufschwung in Deutschland haben daran etwas geändert. Wie kann das sein? Warum kommen eine Million Menschen nicht vom Tropf der Allgemeinheit weg? Wissenschaftler haben zur Klärung einen Begriff erfunden: multiple Vermittlungshemmnisse. Das heißt, die Betroffenen haben zu viele Probleme gleichzeitig, um auf dem Arbeitsmarkt bestehen zu können. Mark Trappmann vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zählt in einer Studie neun große Hemmnisse auf, etwa einen fehlenden Schulabschluss oder schwere gesundheitliche Einschränkungen. Nur jeder zwölfte Hartz-IV-Empfänger habe kein größeres Problem. Ziemlich genau die Hälfte der Betroffenen habe zwei oder drei gleichzeitig.

Quelle: 2014-08-20 Frankfurter Allgemeine Artikel Hartz IV Von guten Mächten lebenslang gestützt von Christoph Schäfer; Link: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/m…

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Mai 2014
  • Frist
    21. Juni 2014
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Richtlinien, …
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlungshemmnisse im Rechtskreis SGB II [#6465]
Datum
20. Mai 2014 18:14
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Richtlinien, Geschäftsanweisungen, Leitfäden und Arbeitshilfen zum Erkennen von und Umgang mit Vermittlungshemmnissen im Rechtskreis SGB II 2. Eine amtliche/offizielle Definition von Vermittlungshemmnis im Rechtskreis SGB II 3. Abschließende und ausführliche Auflistung/Liste von Vermittlungshemmnissen im Rechtskreis SGB II
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Vermittlungshemmnisse im Rechtskreis SGB …
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlungshemmnisse im Rechtskreis SGB II [#6465]
Datum
21. Juni 2014 02:10
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Vermittlungshemmnisse im Rechtskreis SGB II" vom 20.05.2014 (#6465) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 6465 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, mit nachstehender E-Mail beantragten Sie Zugang nach dem IFG zu Richtlinien, …
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
WG: IFG_Vermittlungshemmnisse im Rechtskreis SGB II [#6465]
Datum
3. Juli 2014 16:52
Status
Anfrage abgeschlossen
710,5 KB
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, mit nachstehender E-Mail beantragten Sie Zugang nach dem IFG zu Richtlinien, Geschäftsanweisungen, Leitfäden und Arbeitshilfen zur Erkennung von bzw. den Umgang mit Vermittlungshemmnissen im Rechtskreis SGB II, eine amtliche Definition des Begriffs "Vermittlungshemmnis" sowie eine abschließende Auflistung von Vermittlungshemmnissen im Rechtskreis SGB II. Hierzu gebe ich Ihnen folgende Auskunft: 1. Eine feststehende rechtliche oder fachliche Definition des Begriffs „Vermittlungshemmnis“ gibt es nicht. Eine entsprechende amtliche Information ist daher nicht vorhanden. Im Leitkonzept der Bundesagentur für Arbeit spricht man von vermittlungsrelevanten Handlungsbedarfen. Hierunter versteht man Bedarfe einer Kundin bzw. eines Kunden, die einer Vermittlung bzw. Integration mit Blick auf den Zielberuf/die Zieltätigkeit im Wege stehen und an denen im Rahmen der Integrationsarbeit systematisch gearbeitet werden soll (z.B. Erwerb einer beruflichen Qualifikation, Sicherstellung der Betreuung von betreuungsbedürftigen Kindern des Kunden). 2. Ebenso wenig gibt es eine abschließende Auflistung aller Vermittlungshemmnisse im Rechtskreis SGB II. Die Gründe, die einer erfolgreichen Vermittlung von Kunden in eine Arbeit entgegenstehen können, sind vielfältig. Eine beispielhafte Nennung möglicher vermittlungsrelevanter Handlungsbedarfe ist aber dem arbeitnehmerorientierten Integrationskonzept der Bundesagentur für Arbeit („4-Phasen-Modell“) auf S. 10 zu entnehmen (siehe 3.) 3. Der Umgang mit vermittlungsrelevanten Bedarfen des einzelnen Kunden erfolgt nach dem arbeitnehmerorientierten Integrationskonzept der Bundesagentur für Arbeit, das als Dokument beigefügt ist. Es ist außerdem im Internet unter http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/id… zu finden. Die dort genannten vermittlungsrelevanten Handlungsbedarfe sind in beiden Rechtskreisen (SGB III / SGB II) identisch, da es sich bei dem „4-Phasen-Modell“ um ein rechtsübergreifendes Integrationskonzept handelt. Zusätzlich besteht für die Vermittlungsfachkräfte in den Jobcentern die Möglichkeit, vermittlungsrelevante Handlungsbedarfe, die inhaltlich keinem angebotenen Merkmal zugeordnet werden können, als individuellen Handlungsbedarf unter „Sonstiges“ zu dokumentieren. Auf Basis einer individuellen Stärkenanalyse, der festgestellten individuellen vermittlungsrelevanten Handlungsbedarfe und des arbeitsmarktlichen Ziels erfolgt die Vereinbarung des konkreten Umsetzungswegs zwischen der Kundin bzw. dem Kunden und der Vermittlungs- und Beratungsfachkraft (Integrationsstrategie). Weitere zentrale Geschäftsanweisungen, Richtlinien oder Leitfäden, die sich ausschließlich auf den Umgang mit vermittlungsrelevanten Bedarfen eines Kunden im Rechtskreis SGB II beziehen, sind hier nicht vorhanden. Mit freundlichen Grüßen