Vermittlungshemmnisse im Rechtskreis SGB II

1. Richtlinien, Geschäftsanweisungen, Leitfäden und Arbeitshilfen zum Erkennen von und Umgang mit Vermittlungshemmnissen im Rechtskreis SGB II
2. Eine amtliche/offizielle Definition von Vermittlungshemmnis im Rechtskreis SGB II
3. Abschließende und ausführliche Auflistung/Liste von Vermittlungshemmnissen im Rechtskreis SGB II

Ergebnis der Anfrage

Das Jobcenter Recklinghausen benennt auf S. 15 in seiner "Handreichung mit Regelungen zu Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktförderung" (Nr. 3/11, Stand: 08.02.2011; Link: https://fragdenstaat.de/files/foi/19121…) als Vermittlungshemmnisse:

- Langzeitarbeitslosigkeit
- Keine oder nur geringe berufliche und/oder schulische Kenntnisse
- Überschuldung
- Unterhaltsverpflichtungen
- Ohne ausreichende oder nur mit geringen Kinderbetreuungsmöglichkeiten
- Negatives Erscheinungsbild
- Schlechtes Berufsbild/ Lücken im Lebenslauf
- Alkoholabhängigkeit
- Drogenkonsum
- Geringe Deutschkenntnisse
- Geringe Motivation
- Geringe Mobilität ( regional und/oder beruflich )
- Unselbständiges Verhalten
- Eintragungen im Führungszeugnis / Vorstrafen
- Erhebliche Schwierigkeiten im familiären Umfeld
- U.s.w.

Wissenschaftler sprechen […] von „Hemmnissen“, die einen Menschen hindern, auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Mark Trappmann vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) benennt neun Hemmnisse: keinen Schulabschluss, keinen Ausbildungsabschluss, schwere gesundheitliche Einschränkungen, mangelnde Sprachkenntnisse, Langzeitarbeitslosigkeit, hohes Alter, Zuwanderung, Frauen mit kleinen Kindern und Menschen, die einen Angehörigen mehr als zehn Stunden in der Woche pflegen müssen.
Quelle: 2013-07-05 Frankfurter Allgemeine Zeitung Artikel "Schwerpunkt Arbeit für alle: Hunderttausende schwere Fälle von Langzeitarbeitslosigkeit" von Christoph Schäfer. Link: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/v…

Starkes Hemmnis: Alleinerziehe Frau, Kind unter 3 Jahre; Frau mit Partner; Kind unter 3 Jahre; im Alter 51 bis 64 Jahre
Mittleres Hemmnis: Kontinuierliche Grundsicherungsempfänger; Schwere gesundheitliche Einschränkung
Geringes Hemmnis: Kein Schulabschluss/Kein Ausbildungsabschluss; Zuwanderer/Sprache im Haushalt nicht Deutsch

Quelle: Grafik zu 013-07-05 Frankfurter Allgemeine Zeitung Artikel "Schwerpunkt Arbeit für alle: Hunderttausende schwere Fälle von Langzeitarbeitslosigkeit" von Christoph Schäfer. Link: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/v…

Nazli zählt [...] zu jener Million Menschen, die das Hartz-IV-System seit seiner Einführung im Jahr 2005 noch nie verlassen haben. Weder schärfere Sanktionen noch der kräftige Wirtschaftsaufschwung in Deutschland haben daran etwas geändert. Wie kann das sein? Warum kommen eine Million Menschen nicht vom Tropf der Allgemeinheit weg? Wissenschaftler haben zur Klärung einen Begriff erfunden: multiple Vermittlungshemmnisse. Das heißt, die Betroffenen haben zu viele Probleme gleichzeitig, um auf dem Arbeitsmarkt bestehen zu können. Mark Trappmann vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zählt in einer Studie neun große Hemmnisse auf, etwa einen fehlenden Schulabschluss oder schwere gesundheitliche Einschränkungen. Nur jeder zwölfte Hartz-IV-Empfänger habe kein größeres Problem. Ziemlich genau die Hälfte der Betroffenen habe zwei oder drei gleichzeitig.

Quelle: 2014-08-20 Frankfurter Allgemeine Artikel Hartz IV Von guten Mächten lebenslang gestützt von Christoph Schäfer; Link: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/m…

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    20. Mai 2014
  • Frist
    21. Juni 2014
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Richtlinien, …
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlungshemmnisse im Rechtskreis SGB II [#6464]
Datum
20. Mai 2014 18:14
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Richtlinien, Geschäftsanweisungen, Leitfäden und Arbeitshilfen zum Erkennen von und Umgang mit Vermittlungshemmnissen im Rechtskreis SGB II 2. Eine amtliche/offizielle Definition von Vermittlungshemmnis im Rechtskreis SGB II 3. Abschließende und ausführliche Auflistung/Liste von Vermittlungshemmnissen im Rechtskreis SGB II
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, für die weitere Bearbeitung Ihres Antrages vom 20. Mai 2014 bitte ich um Mit…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: BAH Anfrage nach IFG: [IVBV] Vermittlungshemmnisse im Rechtskreis SGB II [#6464]
Datum
27. Mai 2014 12:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, für die weitere Bearbeitung Ihres Antrages vom 20. Mai 2014 bitte ich um Mitteilung Ihrer Postanschrift bzw. einer persönlichen E-Mail Adresse. Die Beantwortung Ihres Informationsersuchens in elektronischer Form an eine E-Mail Adresse der Internetseite „FragdenStaat.de“ ist nicht möglich. „FragdenStaat.de“ kann auch nicht als E-Mail Provider angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Bei der Beantwortung eines Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> die persönlichen E-Mail Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Mit f…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: BAH Anfrage nach IFG: [IVBV] Vermittlungshemmnisse im Rechtskreis SGB II [#6464]
Datum
27. Mai 2014 14:32
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> die persönlichen E-Mail Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 6464 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
2014-06-10 13:54 Uhr E-Mail mit folgenden Inhalt erhalten: Sehr [...], mit E-Mail vom 20. Mai 2014 haben Sie sic…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
BAH Anfrage nach IFG: [IVBV] Vermittlungshemmnisse im Rechtskreis SGB II [#6464]
Datum
10. Juni 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
2014-06-10 13:54 Uhr E-Mail mit folgenden Inhalt erhalten: Sehr [...], mit E-Mail vom 20. Mai 2014 haben Sie sich an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gewandt, in der Sie einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) stellen. Ich kann Sie in Ihrem Anliegen nicht unterstützen, da nach Maßgabe des IFG die Behörde über den Antrag auf Informationszugang entscheidet, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Sie begehren Zugang zu Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit (BA). Somit ist die BA die für die Bearbeitung Ihres Anliegens zuständige Behörde. Um Ihnen behilflich zu sein, habe ich Ihre E-Mail an die Zentrale der BA weitergeleitet. Von dort wird Ihnen unmittelbar geantwortet. Mit freundlichen Grüßen