Vermittlung/Überprüfung §13 Abs. 1 HmbTG bei der Behörde für Inneres und Sport in Hamburg

Vermittlung nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

die o.g. Behörde scheint § 13 Abs. 1 des HmbTG zu verletzen,
indem Auskünfte nicht unverzüglich erteilt werden, sondern unzulässig
aufgrund vorgeschobener oder erfundener Gründe:
a.) angeblich zahlreicher Anträge nach HmbTG
b.) Arbeitslast im Rahmen der G20 Aufbereitung
verzögert werden.

Nach § 13 Abs. 2 haben Sie die Überwachungspflicht zum HmbTG.
Daher ist eine individuelle Antwort bei meiner Anfrage:
https://fragdenstaat.de/anfrage/antrage-nach-dem-hmbtg/

nicht abzuwarten, sondern ich verweise auf die Anfrage
von Herrn Teske und die Antworten der Behörde:
https://fragdenstaat.de/anfrage/500-verletzte-polizisten-beim-g20-gipfel/

Die Antwort der Behörde vom 18.07.
"Sollte die Beantwortung Ihres Antrages aufgrund
der umfangreichen Darstellung der Medien zum G20-Gipfel
erledigt haben, bitte ich um kurze formlose Mitteilung"
missachtet den Rechtsanspruch von Bürgern auf amtliche
Informationen die der Behörde vorliegen.
Es klingt fast nach einem unzulässigem strategischen Abwarten,
dass sich die Anfrage durch Medienberichte sowieso erledigen
würde.

Der Gebührenhinweis vom 17.08. nennt 500 Euro ohne eine
ansatzweise Begründung für den Aufwand, ohne ansatzweise
öffentliches Interresse für eine teil/vollständige
Gebührenerlass zu berücksichtigen.
Dieser Hinweis schreckt unzulässig von einer Anfrage
ab und verzögert künstlich die Bearbeitungzeit des
Antrages.

Bitte überprüfen sie das Verhalten dieser Behörde in den
letzten 2 Monaten bei HmbTG Anfragen und
fragen Sie von Amtswegen u.a. bei der Behörde nach:
- Anzahl offener HmbTG Anfragen
- Mitarbeiterstellen/stunden für HmbTG Anfragen
- objektive Gründe, § 13 Abs. 1 "unverzügliche" Erteilung
bisher nicht nachzukommen
- objektive Gründ für eine einfache Anfrage 500 Euro anzusetzen.
und prüfen sie diese.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    17. August 2017
  • Frist
    19. September 2017
  • 0 Follower:innen
A. Bürgerrecht
Vermittlung nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, die o.g. Behörde sch…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
A. Bürgerrecht
Betreff
Vermittlung/Überprüfung §13 Abs. 1 HmbTG bei der Behörde für Inneres und Sport in Hamburg [#24343]
Datum
17. August 2017 12:00
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort
Vermittlung nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, die o.g. Behörde scheint § 13 Abs. 1 des HmbTG zu verletzen, indem Auskünfte nicht unverzüglich erteilt werden, sondern unzulässig aufgrund vorgeschobener oder erfundener Gründe: a.) angeblich zahlreicher Anträge nach HmbTG b.) Arbeitslast im Rahmen der G20 Aufbereitung verzögert werden. Nach § 13 Abs. 2 haben Sie die Überwachungspflicht zum HmbTG. Daher ist eine individuelle Antwort bei meiner Anfrage: https://fragdenstaat.de/anfrage/antrage-nach-dem-hmbtg/ nicht abzuwarten, sondern ich verweise auf die Anfrage von Herrn Teske und die Antworten der Behörde: https://fragdenstaat.de/anfrage/500-verletzte-polizisten-beim-g20-gipfel/ Die Antwort der Behörde vom 18.07. "Sollte die Beantwortung Ihres Antrages aufgrund der umfangreichen Darstellung der Medien zum G20-Gipfel erledigt haben, bitte ich um kurze formlose Mitteilung" missachtet den Rechtsanspruch von Bürgern auf amtliche Informationen die der Behörde vorliegen. Es klingt fast nach einem unzulässigem strategischen Abwarten, dass sich die Anfrage durch Medienberichte sowieso erledigen würde. Der Gebührenhinweis vom 17.08. nennt 500 Euro ohne eine ansatzweise Begründung für den Aufwand, ohne ansatzweise öffentliches Interresse für eine teil/vollständige Gebührenerlass zu berücksichtigen. Dieser Hinweis schreckt unzulässig von einer Anfrage ab und verzögert künstlich die Bearbeitungzeit des Antrages. Bitte überprüfen sie das Verhalten dieser Behörde in den letzten 2 Monaten bei HmbTG Anfragen und fragen Sie von Amtswegen u.a. bei der Behörde nach: - Anzahl offener HmbTG Anfragen - Mitarbeiterstellen/stunden für HmbTG Anfragen - objektive Gründe, § 13 Abs. 1 "unverzügliche" Erteilung bisher nicht nachzukommen - objektive Gründ für eine einfache Anfrage 500 Euro anzusetzen. und prüfen sie diese. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
A. Bürgerrecht <<E-Mail-Adresse>>
A. Bürgerrecht
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, bei Ihre Vermittlung/Überprüfung auch auf https://fragden…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
A. Bürgerrecht
Betreff
AW: Vermittlung/Überprüfung §13 Abs. 1 HmbTG bei der Behörde für Inneres und Sport in Hamburg [#24343]
Datum
18. August 2017 00:22
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, bei Ihre Vermittlung/Überprüfung auch auf https://fragdenstaat.de/anfrage/urteil-ovg-hh-mit-angeblichen-tenor-dass-informationen-die-fur-hmbtg-anfragen-erst-erstellt-werden-mussen-nicht-beansprucht-werden-konnten/ auszuweiten, Danke. Mit freundlichen Grüßen A. Bürgerrecht Anfragenr: 24343 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr Bürgerrecht, wir haben Ihre Eingabe erhalten. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 kann sich jede Person an…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung/Überprüfung §13 Abs. 1 HmbTG bei der Behörde für Inneres und Sport in Hamburg [#24343] (D3/2017/62-IFG)
Datum
21. August 2017 13:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Bürgerrecht, wir haben Ihre Eingabe erhalten. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 kann sich jede Person an uns wenden, die der Ansicht ist, ihrem Anspruch auf Information nicht hinlänglich nachgekommen wurde oder dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder dass sie von einer auskunftspflichtigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten. Beschwerden für Dritte fallen nicht darunter. Es gibt kein Recht eines Dritten, in ein zwischen zwei anderen Beteiligten laufendes Verwaltungsverfahren einzugreifen. Darüber hinaus ist der Verfahrensstand auf FragdenStaat.de nicht notwendiger Weise vollständig abgebildet. Uns sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen Ast. und Behörde auf andere Art und Weise Kontakt aufgenommen haben oder Antworten der Behörden nicht veröffentlicht wurden. Ihren Hinweis auf unsere Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des HmbTG nach § 14 Abs. 2 HmbTG haben wir wahrgenommen. Wir danken Ihnen für Ihre Anregung, welche Punkte Ihrer Ansicht nach bei der BIS zu prüfen wären. Mit freundlichen Grüßen
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr Bürgerrecht, Sie haben sich wegen eines Antrags bei der BIS an den HmbBfDI gewandt: https://fr…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung/Überprüfung §13 Abs. 1 HmbTG bei der Behörde für Inneres und Sport in Hamburg [#24343] (D3/2017/63-IFG)
Datum
21. August 2017 13:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Bürgerrecht, Sie haben sich wegen eines Antrags bei der BIS an den HmbBfDI gewandt: https://fragdenstaat.de/anfrage/urteil-ovg-hh-mit-angeblichen-tenor-dass-informationen-die-fur-hmbtg-anfragen-erst-erstellt-werden-mussen-nicht-beansprucht-werden-konnten/ Ich muss Ihnen mitteilen, dass mir nicht klar ist, was das Begehr Ihrer Eingabe ist. Sie haben den Antrag heute Nacht gestellt und genau drei Minuten später eine Eingabe bei uns gemacht. Dass in der Zwischenzeit keine Beantwortung durch die BIS erfolgen konnte, dürfte auf der Hand liegen. Zu Ihrem Antrag erlaube ich mir folgende Anmerkungen: Ihr Antrag besteht aus mehreren, wiederholt in den Antrag kopierten Textteilen. Ich musste ihn mehrmals lesen und bin immer noch nicht sicher, ob ich ihn richtig verstanden habe. Wenn man auf eine sehr zeitnahe Bearbeitung Wert legt, empfiehlt es sich, bei der Antragstellung so deutlich zu sein, dass nicht bereits das Verständnis des Antrags Probleme bereitet. Ich würde Ihren Antrag wie folgt verstehen: Sie begehren Zugang zu 1. dem Beschluss des OVG vom 20.11.2012 - 5 Bs 246/12 Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass die Auskunft leicht zu erteilen sein dürfte. Wenn Sie es wünschen, kann ich Ihnen den Beschluss gerne übersenden. 2. Kommentare zu dieser Entscheidung. Hier ist mir schon unklar, was damit genau gemeint ist. Soweit Sie sich auf Veröffentlichungen in Fachzeitschriften oder andere einschlägige Fachliteratur beziehen, in denen die Entscheidung des OVG Hamburg eine Rolle spielt, so ist darauf hinzuweisen, dass (abgesehen von allen urheberrechtlichen Problemen) juristische Fachliteratur nicht als "amtliche Information" im Sinne der Informationsfreiheitsgesetze betrachtet wird (vgl. VGH BW, Beschl. v. 11.10.2016 - 1 S 1122/16; VerfGH BW, Beschl. v. 20.3.2017 - 1 VB 1/17). 3. Definition von "Erstellung von Informationen" i.S. Ihres Hinweises Auch dies verstehe ich nicht genau. Meinen Sie damit, dass Sie Zugang zu amtlichen Informationen begehren, in denen die BIS den Begriff der "Erstellung von Information" definiert? Wenn ein solches Dokument existiert, sollten Sie dazu Zugang bekommen können. Soweit Sie eine Entscheidung des BVerwG zitieren, kann ich nicht erkennen, dass diese in einem Widerspruch zur Rechtsauffassung des OVG HH in dem von Ihnen begehrten Beschluss steht. Auch das BVerwG ist offensichtlich der Ansicht, dass Informationen nicht zu erstellen sind, um IFG-Anfragen zu beantworten. Im Hinblick auf Gebühren & Auslagen berufen Sie sich auf § 10 IFG, der im Landesrecht keine Anwendung findet und eine Entscheidung des BVerwG zur fehlenden Rechtsgrundlage für die Erhebung von Auslagen, die sich ebenfalls auf die Rechtslage im Bund bezieht und keine Bedeutung für die Rechtslage in Hamburg hat. Mit freundlichen Grüßen
A. Bürgerrecht
Sehr geehrt<< Anrede >> Sie haben recht, beim Übertragen des Antrages https://fragdenstaat.de/anfrage…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
A. Bürgerrecht
Betreff
AW: AW: Vermittlung/Überprüfung §13 Abs. 1 HmbTG bei der Behörde für Inneres und Sport in Hamburg [#24343] (D3/2017/63-IFG) [#24343]
Datum
21. August 2017 14:19
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Sie haben recht, beim Übertragen des Antrages https://fragdenstaat.de/anfrage/urteil-ovg-hh-mit-angeblichen-tenor-dass-informationen-die-fur-hmbtg-anfragen-erst-erstellt-werden-mussen-nicht-beansprucht-werden-konnten/ (im weiteren kurz mein BIS-Antrag) waren Zeilen redudant und der Hinweis auf das IFG statt HmbTG unbeabsichtigt - danke für Ihren Hinweis. Zu Ihren Antworten zu meinem BIS Antrag zu 1.) natürlich würde ich mich über eine kostenfreie Kopie des Urteils freuen auch durch Sie (Dürfte das BIS entlasten). zu 2.) Ich meinte bei beim BIS Antrag Behördeneigene Kommentierungen. Ihre Antwort verwundert mich aber, da das HmbTG die Auskunfspflicht nicht explizit auf "amtliche Informationen" begrenzt, sondern allenfalls Urheberrechte durch § 9 Abs. 1 berücksichtigt. Im Rahmen eines Antrages "ausschließlich kostenfrei" Informationen zu erteilen dürfte bei meinem Antrag nur auf kurze Verweise auf externe Kommentierungen erfasst sein. zu 3. Viele Behörden haben Anwendungshinweise und Schulungsmaterialien für Ihre Mitarbeiter. Das Zusammentragen von in der Behörde vorhanden Informationen als "Erstellung von Informationen" zu bezeichnen ist überraschend und kreativ. Sie schreiben: "Soweit Sie eine Entscheidung des BVerwG zitieren, kann ich nicht erkennen, dass diese in einem Widerspruch zur Rechtsauffassung des OVG HH in dem von Ihnen begehrten Beschluss steht. Auch das BVerwG ist offensichtlich der Ansicht, dass Informationen nicht zu erstellen sind, um IFG-Anfragen zu beantworten. " Die BIS hat am 17. August nur auf das Urteil verweisen, aber nicht mitgeteilt, dass die BIS überhaupt keine Dokumente besitzt, die die Verletzungen genauer bescheibt oder differenziert. Dies ist nicht plausibel, weil dienstlich sicherlich diese Unterschiede bei der BIS als Information gespeichert vorliegen: a Behandlung b Behandlung + Krankmeldung c stationäre Behandlung Mein Interesse liegt primär, dass das ablehnende Argument der BIS von Ihnen überprüft wird, damit Transparenzanfragen nicht darauf reduziert werden, dass der Bürger eine genaue Akte bei der Behörde bennen kann, der Zugang aber zu Informationen i.S. ---- § 2 Begriffsbestimmungen (1) Informationen sind alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. ---- verwehrt werden. Ich bat Sie alle Anfragen zu überprüfen, da die systematische Verlängerung der Bearbeitungszeit über einen Monat hinaus - unverzüglich zu antworten haben - erhöhte Anfragen nach so einem Gipfel zu erwarten war und genügend Personal einzuplanen wäre - die Anzahl der Anfragen via fragdenstaat überschaubar sind, s.a. meine Anfrage beim BIS zu der Anzahl der Anträge (vs. behauptung zahlreiche Anträge) https://fragdenstaat.de/anfrage/antrage-nach-dem-hmbtg/ Mit freundlichen Grüßen, Mit freundlichen Grüßen A. Bürgerrecht Anfragenr: 24343 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr Bürgerrecht, zu 1. im Anhang finden Sie den Beschluss des OVG Hamburg, den Sie von der BIS beg…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: AW: Vermittlung/Überprüfung §13 Abs. 1 HmbTG bei der Behörde für Inneres und Sport in Hamburg [#24343] (D3/2017/63-IFG) [#24343]
Datum
24. August 2017 10:37
Status
Sehr geehrter Herr Bürgerrecht, zu 1. im Anhang finden Sie den Beschluss des OVG Hamburg, den Sie von der BIS begehrt haben. Ich bitte um eine kurze Nachricht an die BIS, dass sich dieser Punkt für Sie erledigt hat. Zu 2. Die Beschränkung auf "amtliche Informationen" ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (Bü-Drs. 20/4466, Seite 13): "In Absatz 1 wird der Begriff der Informationen umfassend und offen formuliert, sodass künftige Entwicklungen bereits abgedeckt sind. Erfasst werden alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, insbesondere Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne, Karten sowie Tonaufzeichnungen unabhängig von der Art des Speichermediums. Sie können elektronisch (zum Beispiel Magnetbänder, Magnetplatten, Disketten, CD-Roms, DVDs), optisch (zum Beispiel Filme, Fotos auf Papier), akustisch oder anderweitig gespeichert sein." Dabei handelt es sich aber nicht um eine Besonderheit des hamburgischen Rechts. Vielmehr sind alle mir bekannten deutschen Regelungen so zu verstehen, auch die europäischen Regelungen. Urteile aus anderen BLändern oder vom Bund lassen sich insoweit in aller Regel übertragen. Sie finden das Gesetz mit Begründung in der Parlamentsdatenbank: http://www.buergerschaft-hh.de/parldok/ Zu 3. Sofern Sie sich auf von der Behörde erstellte Informationen (Schulungsunterlagen, Auslegungsvermerke) beziehen, ist deren Zusammentragen nicht als "Erstellung von Informationen" zu verstehen, da haben Sie vollkommen Recht. Urheberrechte sind in diesem Zusammenhang kein Problem. Da die Rechte für von der Behörde selbst erstellte Informationen bei der Behörde liegen, steht das Urheberrecht einer Auskunftserteilung nicht im Weg. Mit freundlichen Grüßen