Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
Rheinland-Pfalz
Az.: 4.04.16.005
Datum: 26.7.2016
Herrn Kevin Müller
<<E-Mail-Adresse>>
Auskunftsantrag nach § 11 Landestransparenzgesetz zum Modellprojekt "Arzneimitteltherapiesicherheit Rheinland-Pfalz der Universitätsmedizin Mainz (AMTS)" vom 4.5.2016
1. Ihr Antrag (E-Mail) vom 4.5.16
2. Mein Schreiben (E-Mail) vom 13.5.2016
3. Zwischenmitteilung vom 8.7.2016
Sehr geehrter Herr Müller,
mit Bezug Nr. 1 baten Sie unter Bezug auf § 11 Landestransparenzgesetz (LTranspG) über die Plattform fragdenstaat.de um Überlassung der beim LfDI vorhandenen Dokumente zum Modellprojekt AMTS, u.a. Unterlagen, aus denen hervorgehe, wie der elektronische Austausch zwischen Krankenhaus und Arztpraxen/Apotheken erfolge. Zu Ihrem Antrag nehme ich wie folgt Stellung:
I. Sachverhalt:
Der Auskunftsantrag betrifft verschiedene beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vorliegende Unterlagen aus der seinerzeitigen Befassung mit dem Verfahren.
Die in diesem Zusammenhang betroffenen Dokumente "Lastenheft AMTS" und "Sicherheitskonzept AMTS" entstammen der Beratung durch die Firma Moysies & Partner bei Konzeption und Entwicklung des Verfahrens. Hinsichtlich der Weitergabe dieser Unterlagen wurde ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 13 Abs. 1 LTranspG eingeleitet und die Firma um Stellungnahme gebeten. Die ursprüngliche Antwortfrist (6.6.16) wurde entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 1 LTranspG bis zum 6.7.16 verlängert (Bezug Nr. 2).
Mit Schreiben vom 8.7.2016 ist eine Zwischenmitteilung an Sie ergangen, in der Ihnen die Dokumente, deren Weitergabe keine nach den §§ 14 ff. LTranspG zu berücksichtigenden Belange entgegenstanden, zur Verfügung gestellt. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Unterlagen:
- Anfrage an LfDI RP bzgl. datenschutzrechtlicher Bewertung des Projekts (Mail MSAGD vom 23.07.2014)
- Präsentation Firma Moysies & Partner zu den Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit im Projektgegenstand (Stand: 15.09.2014)
- E-Mail Firma Moysies & Partner vom 07.11.2014 mit folgenden projektbezogenen Anlagen
- Vordruck einer Einwilligungserklärung (Autor: Universitätsmedizin Mainz)
- Vordruck zweier Teilnahmeerklärungen für Hausarzt bzw. Stammapotheke (Autor: Universitätsmedizin Mainz)
- E-Mail der Universitätsmedizin Mainz vom 25.11.2014 mit folgenden projektbezogenen Anlagen:
Vordruck eines Fragebogens zum Patientenwissen (Autor: Universitätsmedizin Mainz)
Vordruck einer Patienteninformation (Autor: Universitätsmedizin Mainz)
Projektbezogene Stellungnahme des LfDI Rheinland-Pfalz vom 18.12.2014
In Bezug auf die o.g. Dokumente "Lastenheft AMTS" und "Sicherheitskonzept AMTS" teilte das Unternehmen mit Schreiben vom 25.5.2016 mit, dass es Bedenken hinsichtlich einer Weitergabe der Dokumente habe. Auf ergänzende Nachfragen des LfDI, ob die beiden Dokumente als Ganzes als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 16 Abs. 1 Nr.1 LTranspG anzusehen seien, oder ob eine zumindest teilweise Weitergabe erfolgen könne, teilte das Unternehmen am 24.7.2016 mit, dass die angefragten Dokumente eine Dienstleistung des Unternehmens darstellten, als Konzeptionsgrundlage bei der Bereitstellung des Portals dienten und als Geschäftsgeheimnis angesehen werden.
II. Entscheidung
Ihr Antrag auf Informationszugang nach § 11 Landestragsparenzgesetz vom 4.5.2016 betrifft hinsichtlich des "Lastenheftes AMTS" und "Sicherheitskonzepts AMTS" Dokumente, deren Weitergabe Belange Dritter in Gestalt von Rechten am geistigen Eigentum bzw. an Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen entgegenstehen. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Landestransparenzgesetz wird Ihr Antrag insoweit abgelehnt. Im Übrigen wird Ihrem Antrag stattgegeben. Die entsprechenden Unterlagen wurden Ihnen bereits mit Schreiben vom 8.7.2016 (E-Mail) zur Verfügung gestellt.
III. Begründung:
Das von der Firma Moysies & Partner erstellte AMTS-Lastenheft beschreibt die Anwendungsprozesse des Projekts und die damit in Zusammenhang stehenden funktionalen Anforderungen und bildet die Grundlage für die Softwareentwicklung des Projekts. Es ist Teil der Beratungsleistung, die von dem Unternehmen im Rahmen des erteilten Auftrags erbracht wurde und in welche die betriebliche Fachkenntnis des Unternehmens eingeflossen ist.
Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 LTranspG ist in der Regel von einer Betroffenheit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auszugehen (geistiges Eigentum, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) soweit die Informationen entsprechend gekennzeichnet sind. Seite 2 des Lastenhefts enthält den Hinweis, dass die in diesem Dokument verwendeten Informationen urheberrechtlich geschützt sind und alle Rechte vorbehalten bleiben. Gleiches gilt auch für das Sicherheitskonzept des Projekts, in dem der Schutzbedarf der IT-Struktur, Anwendungsprozesse und Daten untersucht wird, eine Sicherheitsanalyse erfolgt und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden.
Nachdem auch auf erneute ausdrückliche Nachfrage hin eine Zustimmung zur Weitergabe der Dokumente oder Auszügen daraus seitens Moysies & Partner nicht erteilt wurde, ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 LTranspG von entgegenstehenden Belangen und der Verweigerung der Einwilligung (§ 13 Abs. 2 LTranspG) auszugehen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Mainz, Ernst-Ludwig-Str. 9, 55116 Mainz, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage ist zu richten gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz.
Mit freundlichem Gruß