Vernichtung der DM31

Ich interessiere mich für die Vernichtung der DM31 aus dem Bestand der Bundeswehr.
Wann ist die Vernichtung dieser erfolgt und wie?

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    19. Juli 2017
  • Frist
    22. August 2017
  • Kosten dieser Information:
    15,00 Euro
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Christoph Müller
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich interessiere…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Christoph Müller
Betreff
Vernichtung der DM31 [#23983]
Datum
19. Juli 2017 17:32
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich interessiere mich für die Vernichtung der DM31 aus dem Bestand der Bundeswehr. Wann ist die Vernichtung dieser erfolgt und wie?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Christoph Müller <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Christoph Müller

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Bundesministerium der Verteidigung
BETREFF Vernichtung der DM31 BEZUG Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 19. Ju…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: WG: IFG-Anfrage: Vernichtung der DM31 [#23983]
Datum
3. August 2017 13:17
Status
Anfrage abgeschlossen
BETREFF Vernichtung der DM31 BEZUG Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 19. Juli 2017 Gz 39-22-17 Sehr geehrter Herr Müller, auf Ihren auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten Antrag auf Informationszugang vom 19. Juli 2017 teile ich Ihnen Folgendes mit: Die Bezeichnung DM31 findet in der Bundeswehr bei mehreren Munitionsarten Verwendung. Es gab und gibt sowohl verschiedene Patronentypen, als auch verschiedene Minentypen mit der Bezeichnung DM31. Ich bitte Sie daher, Ihren Antrag näher zu spezifizieren oder mit erläuterndem Text neu zu stellen. Für die weitere Bearbeitung Ihres Antrages müssen im zuständigen Fachbereich oder der zuständigen Dienststelle Unterlagen herausgesucht werden und auf Versagensgründe nach dem IFG geprüft werden. Nach § 10 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren nach Maßgabe der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung ? IFGGebV) erhoben. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger als 30 Minuten dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen 15,- ? und 500 ? erhoben werden. Die tatsächliche Höhe der Gebühr richtet sich nach dem für die Bearbeitung notwendigen Personal-, Sach- und Zeitaufwand. Die tatsächliche Höhe der anfallenden Gebühren lässt sich erst nach der Bearbeitung Ihres Antrages errechnen. Ich gehe jedoch davon aus, dass im Falle eines Informationszugangs nach Bearbeitung Ihrer Anfrage Kostenpflicht nach § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG besteht. Sollten Sie Ihren spezifizierten Antrag aufrechterhalten, bitte ich daher für die weitere Bearbeitung Ihres Antrages um Mitteilung einer zustellfähigen Postanschrift. Mit freundlichen Grüßen