Vernichtung entlastender Beweismittel durch Staatsanwaltschaft Landau

Am 4.12.2020 wurde durch die Staatsanwaltschaft Landau die Vernichtung eines USB Sticks sowie von Bodycamaufnahmen angeordnet. Weiter wurde die Rückdatierung von Strafanträgen angeordnet (Az. 7111 Js 9741/20 und 5088 Js 38921/20).
Ich bitte um Übersendung und Erlaubnis, diese Anordnung veröffentlichen zu dürfen. Es besteht ein übergeordnetes wissenschaftliches und öffentliches Interesse, dass Straftaten im Amt dokumentiert werden.
Gerne würde ich von Ihnen auch wissen, welche Maßnahmen Sie unternehmen, um dies zum Schaden aller zu vermeiden in Zukunft. Warum bekommt der Herr Minister Anne H. nicht in den Griff?

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  • Datum
    16. Juni 2021
  • Frist
    20. Juli 2021
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Michael Langhans
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Am 4.12.2020 w…
An Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz Details
Von
Michael Langhans
Betreff
Vernichtung entlastender Beweismittel durch Staatsanwaltschaft Landau [#223560]
Datum
16. Juni 2021 20:18
An
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 4.12.2020 wurde durch die Staatsanwaltschaft Landau die Vernichtung eines USB Sticks sowie von Bodycamaufnahmen angeordnet. Weiter wurde die Rückdatierung von Strafanträgen angeordnet (Az. 7111 Js 9741/20 und 5088 Js 38921/20). Ich bitte um Übersendung und Erlaubnis, diese Anordnung veröffentlichen zu dürfen. Es besteht ein übergeordnetes wissenschaftliches und öffentliches Interesse, dass Straftaten im Amt dokumentiert werden. Gerne würde ich von Ihnen auch wissen, welche Maßnahmen Sie unternehmen, um dies zum Schaden aller zu vermeiden in Zukunft. Warum bekommt der Herr Minister Anne H. nicht in den Griff?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Michael Langhans Anfragenr: 223560 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223560/ Postanschrift Michael Langhans << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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