Sehr geehrter
[geschwärzt],
Sie haben mit Nachricht vom 06. September 2022 (unser Az.: A34/1010001001-IF30580) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.
In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen, wir zitieren:
"Durch das Forschungsdatenzentrum stehen anonymisierte Mikrodaten der Lohn- und Einkommenssteuer Forschenden auf Anfrage zur Verfügung („Faktisch anonymisierten Daten aus der Lohn- und Einkommensteuerstatistik“ (FAST)). Konkret scheint das eine Stichprobe in der Größe von 10% aller Einkommenssteuerpflichtigen zu sein (FAST10).
Siehe
https://www.forschungsdatenzentrum.de...
Meine Bitte ist, diesen Datensatz in maschinenlesbarer Form (z.B. csv-Datei) im Datenportal des Statistischen Bundesamtes öffentlich zur Verfügung zu stellen. § 1 (2) Informationsfreiheitsgesetz (IFG) besagt: „Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.“ Ich vermute, dass das Bereitstellen von Gastwissenschaftlerarbeitsplätzen und die Beantwortung einzelner Anfragen für diesen Datensatz bereits einen größeren Aufwand darstellt, als diesen im Internet zu veröffentlichen.
Der Grund für meine Anfrage ist, dass die von destatis verfügbare Einkommenssteuerverteilung mit 17 Klassen sehr grob ist und nicht einmal als Datei in maschinenlesbarer Form zur Verfügung steht. Für ein Jahr gibt es lediglich eine ins HTML integrierte Tabelle und weitere Jahre sind nur als PDF verfügbar (
https://www.destatis.de/DE/Themen/Sta...)."
Hierzu teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit den fachlich zuständigen Organisationseinheiten das Folgende mit:
Bei den „Faktisch anonymisierten Daten aus der Lohn- und Einkommensteuerstatistik“ (FAST) handelt es sich um faktisch anonymisierte Einzelangaben, die der statistischen Geheimhaltung nach § 16 Abs. 1 BStatG unterliegen. Solche Daten dürfen nach § 16 Abs. 6 BStatG (Bundesstatistikgesetz) nur unter bestimmten Voraussetzungen über die Forschungsdatenzentren an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung weitergegeben werden. Die statistische Geheimhaltungspflicht stellt ein besonderes Amtsgeheimnis i.S.d. § 3 Nr. 4 IFG dar, so dass insoweit Ihr Antrag abzulehnen ist.
Neben den von Ihnen erwähnten HTML und PDF Tabellen sind aber noch erheblich mehr Aggregatdaten auch in anderen Formaten frei zugänglich:
- Fachserie 14 Reihe 7.1 (Excel, PDF)
https://www.destatis.de/DE/Themen/Sta...
- Genesis online (auch csv und xml):
https://www-genesis.destatis.de/genes...
Die mögliche Nutzung von Einzeldaten über das Forschungsdatenzentrum ist hier ausführlich beschrieben, inklusive der Form, Bedingungen, Zugangswege und Entgelte:
https://www.forschungsdatenzentrum.de...
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen.
Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-
Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
2. Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem
De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet:
[geschwärzt]
Wir bedanken uns für Ihr Interesse an der amtlichen Statistik und bedauern, Ihnen die gewünschten Informationen nicht zur Verfügung stellen zu können.
Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
[geschwärzt]
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