Veröffentlichungen gemäß § 74 EnWG: Wo sind auf der Internetseite der Regulierungsbehörde die Regulierungsentscheidungen zu finden?

Auskunft darüber, wo auf Ihrer Internetseite gemäß § 74 EnWG die Enscheidungen der Landesregulierungsbehörde/Regulierunskammer nach Teil 3 des EnWG veröffentlicht sind.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. Februar 2019
  • Frist
    20. März 2019
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW Details
Von
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Betreff
Veröffentlichungen gemäß § 74 EnWG: Wo sind auf der Internetseite der Regulierungsbehörde die Regulierungsentscheidungen zu finden? [#58268]
Datum
17. Februar 2019 13:57
An
Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auskunft darüber, wo auf Ihrer Internetseite gemäß § 74 EnWG die Enscheidungen der Landesregulierungsbehörde/Regulierunskammer nach Teil 3 des EnWG veröffentlicht sind.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, darf ich an meine (einfache) Anfrage vom 17.2.2019 erinnern? Für eine kurzfristig…
An Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW Details
Von
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Betreff
AW: Veröffentlichungen gemäß § 74 EnWG: Wo sind auf der Internetseite der Regulierungsbehörde die Regulierungsentscheidungen zu finden? [#58268]
Datum
6. März 2019 10:46
An
Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, darf ich an meine (einfache) Anfrage vom 17.2.2019 erinnern? Für eine kurzfristige Antwort wäre ich Ihnen dankbar. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 58268 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW
Veröffentlichungen der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen nach § 74 EnWG Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre…
Von
Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW
Via
Briefpost
Betreff
Veröffentlichungen der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen nach § 74 EnWG
Datum
18. März 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre o.g. Anfrage teile ich mit, dass derzeit auf der Internetseite der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen keine Regulierungsentscheidungen zu finden sind. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 IFG NRW, § 5 Abs. 4 UIG NRW, § 7 VIG, jeweils i.V.m. § 6 GebG NRW gebührenfrei. BEGRÜNDUNG Am 17.02.2019 übersandten Sie der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen per E-Mail über das Portal FragDenStaat eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), dem Umweltinforma-tionsgesetz NRW (UIG NRW) und dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Sie bitten darin um Auskunft darüber, wo auf der Internetseite der Regulierungskammer NRW gemäß § 74 EnWG die Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde/Regulierungskammer nach Teil 3 des EnWG veröffentlicht sind. Die Anfrage wird beantwortet ungeachtet der Frage, ob der Anwendungsbereich der angeführten Rechtsvorschriften überhaupt eröffnet ist. 1. Informationsfreiheitsgesetz NRW Der Anwendungsbereich des IFG NRW ist nicht eröffnet, denn nach § 4 Abs. 2 IFG NRW gehen besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen den Vorschriften dieses Gesetz vor. Die Veröffentlichung von Entscheidungen der Regulierungsbehörde ist in § 74 EnWG besonders geregelt, so dass daneben für die Anwendung des IFG NRW kein Raum bleibt. Unabhängig davon besteht ein Informationsanspruch nach dem IFG NRW nicht, soweit durch die Übermittlung der Informationen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart würden und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11.12.2018 — EnVR 1/18 — verschiedene Daten von Netzbetreiber-Unternehmen, die nach § 31 ARegV veröffentlicht werden sollten, als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eingestuft und ihre Veröffentlichung untersagt. Diese Entscheidung strahlt in materieller Hinsicht auf die Veröffentlichung von Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 74 EnWG aus. Entscheidungen nach Teil 3 des EnWG sind sämtliche Entscheidungen zum Vollzug der Anreizregulierung, d.h. nicht nur die Festlegung von Erlösobergrenzen, sondern z.B. auch die Genehmigung von Kapitalkostenaufschlägen nach § 10a ARegV oder die Genehmigung von Regulierungskonto-Salden nach § 5 ARegV. Alle diese Entscheidungen können Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enthalten. Vor einer Veröffentlichung ist daher den betroffenen Netzbetreiber gern. § 71 EnWG Gelegenheit zu geben, um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereinigte Fassungen der Entscheidungen vorzulegen. Die Umsetzung der Sichtweise des Bundesgerichtshofs wird angesichts der Vielzahl der Entscheidungen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Sobald die Netzbetreiber entsprechend um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereinigte Fassungen der Entscheidungen vorlegen, werden diese veröffentlicht werden. 2. Umweltinformationsgesetz NRW Der Anwendungsbereich des UIG NRW ist ebenfalls nicht eröffnet, weil die Anfrage keine Umweltinformationen betrifft, sondern den Inhalt einer Website, die ihrerseits keine Umweltinformationen enthält. Zwar können Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG auch Daten über Faktoren wie u.a. Energie sein, die sich auf die Umweltbestandteile i.S.d. des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Aus dem systematischen Zusammenhang des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG wird jedoch deutlich, dass hier technische Werte (wie z.B. Energiemengen oder Lasten) gemeint sind. Die nach § 74 EnWG zu veröffentlichenden Entscheidungen betreffen hingegen Ergebniswerte der Anreizregulierung bzw. deren betriebswirtschaftliche Ausgangsdaten der Netzbetreiber, die keinen Bezug zu Umweltbestandteilen des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG haben. 3. Verbraucherinformationsgesetz Auch der Anwendungsbereich des VIG ist nicht eröffnet, weil die Anfrage keine Informationen über Erzeugnisse i.S.d. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nr. 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen, betrifft, sondern den Inhalt einer Website, die ihrerseits keine solchen Informationen enthält. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären; die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte — ERVVO VG/FG — vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur. Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Hinweis gern. § 5 Abs. 2 S. 4 IFG NRW Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die Anschrift lautet: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Veröffentlichungen gemäß § 74 EnWG: Wo sind auf der Internetseite der Regulierungsbehörde die Regulierungsentscheidungen zu finden?“ [#58268] [#58268]
Datum
20. März 2019 15:49
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/58268 Weder auf meinen Antrag vom 17.2.2019, noch auf meine Nachfrage vom 6.3.2019 hat die Regulierungskammer auf meine einfach Frage reagiert. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 58268.pdf Anfragenr: 58268 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 20.03.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Veröffentlichungen gemäß § 74 EnWG: Wo sind auf der Internetseite der Regulierungsbehörde die Regulierungsentscheidungen zu finden?“ [#58268] [#58268]
Datum
20. März 2019 15:50
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 20.03.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
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Meine Eingabe vom 20.3.2019 / Anwendbarkeit des IFG NRW auf veröffentlichungspflichtige, aber unveröffentlichte In…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
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Betreff
Meine Eingabe vom 20.3.2019 / Anwendbarkeit des IFG NRW auf veröffentlichungspflichtige, aber unveröffentlichte Informationen [#58268] [#58268]
Datum
22. März 2019 15:38
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, auf mein Informationsbegehren vom 17.2.2019 erreichte mich heute (22.3.2019) per förmlicher Zustellung (PZU) die Antwort der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen: https://fragdenstaat.de/a/58268 Obwohl mir die nach IFG-NRW erbetene Auskunft erteilt wurde, macht die Regulierungskammer geltend, dass der Anwendungsbereich des IFG NRW nicht eröffnet sei. Wörtlich: "Der Anwendungsbereich des IFG NRW ist nicht eröffnet, denn nach § 4 Abs. 2 IFG NRW gehen besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen den Vorschriften dieses Gesetz vor. Die Veröffentlichung von Entscheidungen der Regulierungsbehörde ist in § 74 EnWG besonders geregelt, so dass daneben für die Anwendung des IFG NRW kein Raum bleibt." Die Behörde ist mithin der Auffassung, dass ein Anspruch nach IFG NRW auf Zugang zu veröffentlichungspflichtigen, aber unveröffentlichten amtlichen Informationen ausscheidet. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob Sie diese Rechtsauffassung zum Anwendungsbereich des IFG NRW teilen. Sie finden alle Dokumente zu dieser Anfrage auch als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 58268.pdf - 2019-03-18_1-2019-03-18_antwort.pdf Anfragenr: 58268 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: Meine Eingabe vom 20.3.2019 / Anwendbarkeit des IFG NRW auf veröffentlichungspflichtige, aber unveröffentlicht…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Meine Eingabe vom 20.3.2019 / Anwendbarkeit des IFG NRW auf veröffentlichungspflichtige, aber unveröffentlichte Informationen [#58268] [#58268]
Datum
25. März 2019 08:26
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 22.03.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
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