Veröffentlichungspflicht eines Aktenplans für das Jobcenter Märkischer Kreis

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Bereits mit Schreiben vom 23.07.2014 (GESCHÄFTSZ. II-302-2/172#2234) hatte die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit den Geschäftsführer Volker Riecke aufgefordert einen Aktenplan für das Jobcenter Märkischer Kreis zu veröffentlichen.

„Den in § 11 IFG normierten Veröffentlichungspflichten kommen Sie Überwiegend nach. So sind ein Organigramm, eine Erläuterung zur Organisation und den Aufgaben lhrer Behörde sowie weitere Fachinformationen veröffentlicht. Ein Aktenplan ist demgegenüber nicht öffentlich zugänglich. Ich bitte, dies nachzuholen und mich entsprechend zu informieren.“

Dieser Veröffentlichungspflicht sind Sie bisher offensichtlich nicht nachgekommen.
Nachdem nun beinahe 5 Jahre vergangen sind, bitte ich das Versäumte kurzfristig nachzuholen und mir den entsprechenden Link zu benennen, und/oder mir den auf das Jobcenter Märkischer Kreis zugeschnittenen Aktenplan als pdf-Dokument zu übersenden.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Das Jobcenter verweist auf den Aktenplan der BA. - Da bleiben etliche Fragen ungeklärt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. April 2019
  • Frist
    25. Mai 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bereits mit Schreiben vo…
An Jobcenter Märkischer Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Veröffentlichungspflicht eines Aktenplans für das Jobcenter Märkischer Kreis [#132676]
Datum
22. April 2019 20:24
An
Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bereits mit Schreiben vom 23.07.2014 (GESCHÄFTSZ. II-302-2/172#2234) hatte die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit den Geschäftsführer Volker Riecke aufgefordert einen Aktenplan für das Jobcenter Märkischer Kreis zu veröffentlichen. „Den in § 11 IFG normierten Veröffentlichungspflichten kommen Sie Überwiegend nach. So sind ein Organigramm, eine Erläuterung zur Organisation und den Aufgaben lhrer Behörde sowie weitere Fachinformationen veröffentlicht. Ein Aktenplan ist demgegenüber nicht öffentlich zugänglich. Ich bitte, dies nachzuholen und mich entsprechend zu informieren.“ Dieser Veröffentlichungspflicht sind Sie bisher offensichtlich nicht nachgekommen. Nachdem nun beinahe 5 Jahre vergangen sind, bitte ich das Versäumte kurzfristig nachzuholen und mir den entsprechenden Link zu benennen, und/oder mir den auf das Jobcenter Märkischer Kreis zugeschnittenen Aktenplan als pdf-Dokument zu übersenden. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
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Jobcenter Märkischer Kreis
#132676 Sehr geehrteAntragsteller/in anbei erhalten Sie mein Schreiben vom heutigen Tag. Mit freundlichen Grüßen
Von
Jobcenter Märkischer Kreis
Betreff
#132676
Datum
8. Mai 2019 08:31
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
766,2 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in anbei erhalten Sie mein Schreiben vom heutigen Tag. Mit freundlichen Grüßen