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Veröffentlichungspflichten des Jobcenters gemäß § 11 IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach § 50 Abs. 4 SGB II richtet sich der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber dem Jobcenter Märkischer Kreis nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG). Gemäß § 11 IFG haben Behörden, die den Regelungen des IFG unterliegen, bestimmte Veröffentlichungspflichten.

Die Behörde hat Verzeichnisse zu führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe des IFG allgemein zugänglich zu machen. Die vorbenannten Verzeichnisse und Pläne sowie weitere geeignete Informationen sind zudem in elektronischer Form allgemein zugänglich zu machen. Zu den Informationssammlungen zählen neben amtlichen Informationen für Arbeitgeber und Träger auch amtliche Informationen für Leistungsberechtigte und -bezieher, im letzteren Fall sind ganz besonders amtliche Informationen zu Umfang, Voraussetzungen und Beantragung von Leistungen zu nennen. Zu den Informationssammlungen zählen desweiteren die Weisungen, Arbeitshilfen und Leitfäden des Jobcenters Märkischer Kreis, der jeweiligen Gültigkeitszeitraum ("gültig ab: … bis zum: …") und der konkrete räumliche Geltungsbereich (zum Beispiel Märkischer Kreis oder Stadt XYZ im Märkischen Kreis) der genannten amtlichen Informationen, sofern diese Informationen nicht bereits den amtlichen Informationen selbst entnommen werden können.

Einerseits wird durch Zugang zu den benannten amtlichen Informationen für interessierte BürgerInnen, Arbeitgeber, Träger, sowie Leistungsberechtigte und -bezieher das Verwaltungshandeln des Jobcenters transparenter und nachvollziehbarer, was das Vertrauen ins Jobcenter und das Ansehen des Jobcenters steigern sollte. Andererseits haben durch Zugang zu den benannten amtlichen Informationen interessierte BürgerInnen, Arbeitgeber, Träger sowie Leistungsberechtigte und -bezieher die Chance nachzuprüfen ob das Recht richtig und einheitlich angewandt wurde bzw. wird. Kurzum: Durch den Zugang zu den benannten amtlichen Informationen sollen die Transparenz des behördlichen Handelns verbessert, die Rechte der Leistungsberechtigten und -bezieher gestärkt sowie das Vertrauen in die und das Ansehen der Institution Jobcenter verbessert werden.

Vor diesem Hintergrund bitte ich gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 IFG um elektronische Auskunft, welche der nachfolgenden bzw. an welcher Stelle das Jobcenter Märkischer Kreis die nachfolgenden Informationen in elektronischer Form – also im Internet – allgemein und öffentlich zugänglich gemacht hat. Es handelt sich dabei um folgende Informationen:

1. die Verzeichnisse, aus denen sich gemäß § 11 Abs. 1 IFG die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
2. die Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten gemäß § 11 Abs. 2 IFG.
3. weitere geeignete Informationen in elektronischer Form, welche gemäß § 11 Abs. 3 IFG allgemein zugänglich zu machen sind. Das Auskunftsbegehren begrenze ich auf folgende Bereiche:
a. Arbeitgeberservice (Leistungen inklusive Umfang und Voraussetzungen, Ansprechpartner, Formulare)
b. Weisungen, Arbeitshilfen und Leitfäden des Jobcenters Märkischer Kreis, der jeweiligen Gültigkeitszeitraum ("gültig ab: … bis zum: …") und der konkrete räumliche Geltungsbereich (zum Beispiel Märkischer Kreis oder Stadt XYZ im Märkischen Kreis) der genannten amtlichen Informationen, sofern diese Informationen nicht bereits den amtlichen Informationen selbst entnommen werden können. Hinweis: Der Begriff "Weisungen" ist nicht eng am Wortlaut, sondern sinngemäß auszulegen. Gemeint sind alle diejenigen Dienstvorschriften, die das Verhalten der Jobcenter-Mitarbeitenden, die Ausübung der Arbeitstätigkeit dieser und die Ausübung des Ermessens in ihrer Arbeitstätigkeit/ ihren Arbeitsbereichen verbindlich lenken. Die tatsächliche Bezeichnung kann also auch Arbeitsanweisung, Dienstanweisung, Handlungsanweisung, usw. sein.
c. Leistungsgewährung (Voraussetzungen, Umfang, Antragsformulare, allgemeine Hinweise auf Ansprechpartner und Kontaktmöglichkeiten zu diesen)
d. Kommunale Eingliederungsleistungen (Voraussetzungen, Umfang, Antragsformulare, allgemeine Hinweise auf Ansprechpartner und Kontaktmöglichkeiten zu diesen)
e. Bildungs- und Teilhabepaket (Voraussetzungen, Umfang, Antragsformulare, allgemeine Hinweise auf Ansprechpartner und Kontaktmöglichkeiten zu diesen)
f. Einmalige Leistungen (Voraussetzungen, Umfang, Antragsformulare, allgemeine Hinweise auf Ansprechpartner und Kontaktmöglichkeiten zu diesen)
g. Trägerservice (Leistungen inklusive Umfang und Voraussetzungen, Ansprechpartner, Formulare)
4. die Internet-Links zu den Plänen, Verzeichnisse sowie den weiteren geeigneten Informationen in elektronischer Form nach § 11 Abs. 1 – 3 IFG, welche gemäß § 11 Abs. 3 IFG allgemein zugänglich zu machen sind.

Sollte diese Informationen in elektronischer Form noch nicht allgemein zugänglich gemacht worden sein, beantrage ich 1.) diese gemäß der Soll-Vorschrift § 1 Abs. 1 IFG i.V.m. der Soll-Vorschrift 11 Abs. 3 IFG in elektronischer Form auf Kosten des Jobcenters Märkischer Kreis allgemein zugänglich zu machen und 2.) gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 IFG um elektronische Auskunft, wann und wo diese Informationen in elektronischer Form zugänglich gemacht werden sollen.

Bitte beachten Sie folgendes:

Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.

Allgemeine Hinweise:

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. März 2015
  • Frist
    21. April 2015
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Dam…
An Jobcenter Märkischer Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Veröffentlichungspflichten des Jobcenters gemäß § 11 IFG [#8927]
Datum
20. März 2015 11:53
An
Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, nach § 50 Abs. 4 SGB II richtet sich der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber dem Jobcenter Märkischer Kreis nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG). Gemäß § 11 IFG haben Behörden, die den Regelungen des IFG unterliegen, bestimmte Veröffentlichungspflichten. Die Behörde hat Verzeichnisse zu führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe des IFG allgemein zugänglich zu machen. Die vorbenannten Verzeichnisse und Pläne sowie weitere geeignete Informationen sind zudem in elektronischer Form allgemein zugänglich zu machen. Zu den Informationssammlungen zählen neben amtlichen Informationen für Arbeitgeber und Träger auch amtliche Informationen für Leistungsberechtigte und -bezieher, im letzteren Fall sind ganz besonders amtliche Informationen zu Umfang, Voraussetzungen und Beantragung von Leistungen zu nennen. Zu den Informationssammlungen zählen desweiteren die Weisungen, Arbeitshilfen und Leitfäden des Jobcenters Märkischer Kreis, der jeweiligen Gültigkeitszeitraum ("gültig ab: … bis zum: …") und der konkrete räumliche Geltungsbereich (zum Beispiel Märkischer Kreis oder Stadt XYZ im Märkischen Kreis) der genannten amtlichen Informationen, sofern diese Informationen nicht bereits den amtlichen Informationen selbst entnommen werden können. Einerseits wird durch Zugang zu den benannten amtlichen Informationen für interessierte BürgerInnen, Arbeitgeber, Träger, sowie Leistungsberechtigte und -bezieher das Verwaltungshandeln des Jobcenters transparenter und nachvollziehbarer, was das Vertrauen ins Jobcenter und das Ansehen des Jobcenters steigern sollte. Andererseits haben durch Zugang zu den benannten amtlichen Informationen interessierte BürgerInnen, Arbeitgeber, Träger sowie Leistungsberechtigte und -bezieher die Chance nachzuprüfen ob das Recht richtig und einheitlich angewandt wurde bzw. wird. Kurzum: Durch den Zugang zu den benannten amtlichen Informationen sollen die Transparenz des behördlichen Handelns verbessert, die Rechte der Leistungsberechtigten und -bezieher gestärkt sowie das Vertrauen in die und das Ansehen der Institution Jobcenter verbessert werden. Vor diesem Hintergrund bitte ich gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 IFG um elektronische Auskunft, welche der nachfolgenden bzw. an welcher Stelle das Jobcenter Märkischer Kreis die nachfolgenden Informationen in elektronischer Form – also im Internet – allgemein und öffentlich zugänglich gemacht hat. Es handelt sich dabei um folgende Informationen: 1. die Verzeichnisse, aus denen sich gemäß § 11 Abs. 1 IFG die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. 2. die Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten gemäß § 11 Abs. 2 IFG. 3. weitere geeignete Informationen in elektronischer Form, welche gemäß § 11 Abs. 3 IFG allgemein zugänglich zu machen sind. Das Auskunftsbegehren begrenze ich auf folgende Bereiche: a. Arbeitgeberservice (Leistungen inklusive Umfang und Voraussetzungen, Ansprechpartner, Formulare) b. Weisungen, Arbeitshilfen und Leitfäden des Jobcenters Märkischer Kreis, der jeweiligen Gültigkeitszeitraum ("gültig ab: … bis zum: …") und der konkrete räumliche Geltungsbereich (zum Beispiel Märkischer Kreis oder Stadt XYZ im Märkischen Kreis) der genannten amtlichen Informationen, sofern diese Informationen nicht bereits den amtlichen Informationen selbst entnommen werden können. Hinweis: Der Begriff "Weisungen" ist nicht eng am Wortlaut, sondern sinngemäß auszulegen. Gemeint sind alle diejenigen Dienstvorschriften, die das Verhalten der Jobcenter-Mitarbeitenden, die Ausübung der Arbeitstätigkeit dieser und die Ausübung des Ermessens in ihrer Arbeitstätigkeit/ ihren Arbeitsbereichen verbindlich lenken. Die tatsächliche Bezeichnung kann also auch Arbeitsanweisung, Dienstanweisung, Handlungsanweisung, usw. sein. c. Leistungsgewährung (Voraussetzungen, Umfang, Antragsformulare, allgemeine Hinweise auf Ansprechpartner und Kontaktmöglichkeiten zu diesen) d. Kommunale Eingliederungsleistungen (Voraussetzungen, Umfang, Antragsformulare, allgemeine Hinweise auf Ansprechpartner und Kontaktmöglichkeiten zu diesen) e. Bildungs- und Teilhabepaket (Voraussetzungen, Umfang, Antragsformulare, allgemeine Hinweise auf Ansprechpartner und Kontaktmöglichkeiten zu diesen) f. Einmalige Leistungen (Voraussetzungen, Umfang, Antragsformulare, allgemeine Hinweise auf Ansprechpartner und Kontaktmöglichkeiten zu diesen) g. Trägerservice (Leistungen inklusive Umfang und Voraussetzungen, Ansprechpartner, Formulare) 4. die Internet-Links zu den Plänen, Verzeichnisse sowie den weiteren geeigneten Informationen in elektronischer Form nach § 11 Abs. 1 – 3 IFG, welche gemäß § 11 Abs. 3 IFG allgemein zugänglich zu machen sind. Sollte diese Informationen in elektronischer Form noch nicht allgemein zugänglich gemacht worden sein, beantrage ich 1.) diese gemäß der Soll-Vorschrift § 1 Abs. 1 IFG i.V.m. der Soll-Vorschrift 11 Abs. 3 IFG in elektronischer Form auf Kosten des Jobcenters Märkischer Kreis allgemein zugänglich zu machen und 2.) gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 IFG um elektronische Auskunft, wann und wo diese Informationen in elektronischer Form zugänglich gemacht werden sollen. Bitte beachten Sie folgendes: Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft. Allgemeine Hinweise: Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Jobcenter Märkischer Kreis
Veröffentlichungspflichten #8927 Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist hier eingegangen und wird bearbeite…
Von
Jobcenter Märkischer Kreis
Betreff
Veröffentlichungspflichten #8927
Datum
20. März 2015 12:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist hier eingegangen und wird bearbeitet. Sobald ich abschließend über Ihren Antrag entscheiden kann, erhalten Sie weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Veröffentlichungspflichten #8927 [#8927] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage &…
An Jobcenter Märkischer Kreis Details
Von
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Betreff
AW: Veröffentlichungspflichten #8927 [#8927]
Datum
21. April 2015 15:34
An
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Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Veröffentlichungspflichten des Jobcenters gemäß § 11 IFG " vom 20.03.2015 (#8927) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 8927 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Veröffentlichungspflichten Das Rundschreiben 03/2014 wurde gegen das aktuelle Rundschreiben 01/2015 ausgeta…
Von
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Betreff
Veröffentlichungspflichten
Datum
23. April 2015 09:00
Status
Das Rundschreiben 03/2014 wurde gegen das aktuelle Rundschreiben 01/2015 ausgetauscht.
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