Veröffentlichungspflichten nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Nach dem ERegG § 7 Abs. 1 haben Eisenbahnen für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen einerseits und für den Betrieb von Eisenbahnanlagen andererseits jeweils gesonderte Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen aufzustellen und offenzulegen.
Der Bundesnetzagentur (BNetzA) ist mindestens seit 1998 bekannt, dass nicht alles Eisenbahnen dieser Veröffentlichungspflicht nachkommen.
Anfragen zu dieser Thematik werdens seitens der BNetzsA mit Erläuterungen zu Fragen beantwortet, die gar nicht gestellt wurden. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass der Betreiber des Bundesanzeigers verpflichtet ist, das Bundesamt für Justiz zu informieren, wenn er feststellt, dass Unterlagen nicht oder nur unvollständig eingereicht werden. Schließlich verweist die BNetzA auf § 66 Abs. 1 und 2, nach denen nur Zugangsberechtigte und Verbände beschwerdeberechtigte im Sinne des ERegG sind.
Allerdings ist die BNetzA als Regulierungsbehörde - auch nach eigenen Angaben - gemäß "§ 70 Abs. 1 ERegG zuständig für die Prüfung der Einhaltung der Entflechtungsvorschriften durch die Eisenbahnen." Paragraf 67 des Gesetzes regelt die "Befugnisse der Regulierungsbehörde, Überwachung des Verkehrsmarktes, Vollstreckungsregelungen" - nach Abs. 1 kann die Regulierungsbehörde "gegenüber Eisenbahnen und den übrigen nach diesem Gesetz Verpflichteten die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um Verstöße gegen dieses Gesetz ... zu beseitigen oder zu verhüten."
Ich frage die BNetzA, warum sie trotz offensichtlichen Verstoßes gegen die nach dem ERegG bestehenden Veröffentlichungsverpflichtungen bislang augenscheinlich nichts unternommen hat bzw. wie Verstöße gegen die Gesetzesvorschriften im Sinne des Gesetzes beeitigt und verhütet werden sollen.
Zudem frage ich die BNetzA, ob aus ihrer Sicht die Konsequenzen aus dem sogenannten Konzern-Juristen-Urteil (gegenüber der DBAG) auch auf die Gegenbenheiten im Bereich der sogenannten Nichtbundeseigenen Eisenbahnen übertragbar ist und die BNetzA, angenommen das ist der Fall, dieses bei ihrem Handeln berücksichtigt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. Februar 2020
  • Frist
    10. März 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach dem ERegG § 7 Abs. 1 ha…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Veröffentlichungspflichten nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) [#179612]
Datum
7. Februar 2020 15:48
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach dem ERegG § 7 Abs. 1 haben Eisenbahnen für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen einerseits und für den Betrieb von Eisenbahnanlagen andererseits jeweils gesonderte Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen aufzustellen und offenzulegen. Der Bundesnetzagentur (BNetzA) ist mindestens seit 1998 bekannt, dass nicht alles Eisenbahnen dieser Veröffentlichungspflicht nachkommen. Anfragen zu dieser Thematik werdens seitens der BNetzsA mit Erläuterungen zu Fragen beantwortet, die gar nicht gestellt wurden. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass der Betreiber des Bundesanzeigers verpflichtet ist, das Bundesamt für Justiz zu informieren, wenn er feststellt, dass Unterlagen nicht oder nur unvollständig eingereicht werden. Schließlich verweist die BNetzA auf § 66 Abs. 1 und 2, nach denen nur Zugangsberechtigte und Verbände beschwerdeberechtigte im Sinne des ERegG sind. Allerdings ist die BNetzA als Regulierungsbehörde - auch nach eigenen Angaben - gemäß "§ 70 Abs. 1 ERegG zuständig für die Prüfung der Einhaltung der Entflechtungsvorschriften durch die Eisenbahnen." Paragraf 67 des Gesetzes regelt die "Befugnisse der Regulierungsbehörde, Überwachung des Verkehrsmarktes, Vollstreckungsregelungen" - nach Abs. 1 kann die Regulierungsbehörde "gegenüber Eisenbahnen und den übrigen nach diesem Gesetz Verpflichteten die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um Verstöße gegen dieses Gesetz ... zu beseitigen oder zu verhüten." Ich frage die BNetzA, warum sie trotz offensichtlichen Verstoßes gegen die nach dem ERegG bestehenden Veröffentlichungsverpflichtungen bislang augenscheinlich nichts unternommen hat bzw. wie Verstöße gegen die Gesetzesvorschriften im Sinne des Gesetzes beeitigt und verhütet werden sollen. Zudem frage ich die BNetzA, ob aus ihrer Sicht die Konsequenzen aus dem sogenannten Konzern-Juristen-Urteil (gegenüber der DBAG) auch auf die Gegenbenheiten im Bereich der sogenannten Nichtbundeseigenen Eisenbahnen übertragbar ist und die BNetzA, angenommen das ist der Fall, dieses bei ihrem Handeln berücksichtigt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Bernd Meyer Anfragenr: 179612 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]
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Bundesnetzagentur
Kein Nachrichtentext
Von
Bundesnetzagentur
Via
Briefpost
Betreff
Datum
2. März 2020
Status
Anfrage abgeschlossen