Veröffentlichungspflichtige, aber unveröffentlichte Entscheidungen zu Netzkosten/Erlösobergrenzen (Strom) für die zweite Regulierungsperiode (2014-2018)

Gemäß § 74 EnWG veröffentlichungspflichtige, aber unveröffentlichte Entscheidungen der Regulierungskammer des Saarlandes (einschließlich Anlagen) über die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die 2. Regulierungsperiode für die Stromnetzbetreiber
(1) Netzwerke Saarlouis GmbH, Entscheidung vom 30.11.2015, Aktenzeichen: RegK-S/10003151-11/2015/2,
(2) Stadtwerke Völklingen Netz GmbH, Entscheidung vom 24.02.2016, Aktenzeichen: RegK-S/10000477/2016/1,
(3) SSW Netz GmbH, Entscheidung vom 07.02.2017, Aktenzeichen: RegK-S/10003129/2017/4,
(4) Stadtwerke Bexbach GmbH, Entscheidung vom 21.02.2017, Aktenzeichen: RegK-S/10000521/2017/1 und
(5) Stadtwerke Bliestal GmbH, Entscheidung vom 31.08.2017, Aktenzeichen: RegK-S/1000007S/2017/3

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    18. Oktober 2017
  • Frist
    21. November 2017
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gemäß § 74 EnW…
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Von
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Betreff
Veröffentlichungspflichtige, aber unveröffentlichte Entscheidungen zu Netzkosten/Erlösobergrenzen (Strom) für die zweite Regulierungsperiode (2014-2018) [#24962]
Datum
18. Oktober 2017 14:40
An
Regulierungskammer für das Saarland
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gemäß § 74 EnWG veröffentlichungspflichtige, aber unveröffentlichte Entscheidungen der Regulierungskammer des Saarlandes (einschließlich Anlagen) über die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die 2. Regulierungsperiode für die Stromnetzbetreiber (1) Netzwerke Saarlouis GmbH, Entscheidung vom 30.11.2015, Aktenzeichen: RegK-S/10003151-11/2015/2, (2) Stadtwerke Völklingen Netz GmbH, Entscheidung vom 24.02.2016, Aktenzeichen: RegK-S/10000477/2016/1, (3) SSW Netz GmbH, Entscheidung vom 07.02.2017, Aktenzeichen: RegK-S/10003129/2017/4, (4) Stadtwerke Bexbach GmbH, Entscheidung vom 21.02.2017, Aktenzeichen: RegK-S/10000521/2017/1 und (5) Stadtwerke Bliestal GmbH, Entscheidung vom 31.08.2017, Aktenzeichen: RegK-S/1000007S/2017/3
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 SIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bitte ich nochmals um Empfangsbestätigung bzgl. meines Antrags vom 18.10.2…
An Regulierungskammer für das Saarland Details
Von
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Betreff
AW: Veröffentlichungspflichtige, aber unveröffentlichte Entscheidungen zu Netzkosten/Erlösobergrenzen (Strom) für die zweite Regulierungsperiode (2014-2018) [#24962]
Datum
25. Oktober 2017 12:09
An
Regulierungskammer für das Saarland
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bitte ich nochmals um Empfangsbestätigung bzgl. meines Antrags vom 18.10.2017. Bitte teilen sie mir auch Ihr diesbezügliches Akten-/Geschäftszeichen mit. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24962 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Regulierungskammer für das Saarland
Eingangsbeständigung der fünf Anfragen auf Informationszugang Sehr geehrtAntragsteller/in gerne teilen wir Ihnen…
Von
Regulierungskammer für das Saarland
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Betreff
Eingangsbeständigung der fünf Anfragen auf Informationszugang
Datum
9. November 2017
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in gerne teilen wir Ihnen mit, dass Ihre fünf Anträge auf Informationszugang bei der Regulierungskammer für das Saarland eingegangen sind. Die von der Kammer für Ihre Anträge vergebenen Aktenzeichen betreffend die Festlegungen der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode Strom von fünf Netzbetreibern entnehmen Sie bitte der folgenden Auflistung: 1) RegK-S/IFG/005 (Netzwerke Saarlouis GmbH) 2) RegK-S/IFG/006 (Stadtwerke Völklingen Netz GmbH) 3) RegK-S/IFG/007 (SSW Netz GmbH) 4) RegK-S/IFG/008 (Stadtwerke Bexbach GmbH) 5) RegK-S/IFG/009 (Stadtwerke Bliestal GmbH) Sie werden darauf hingewiesen, dass die von Ihnen begehrten Informationszugänge gem. §§ 1 i. V. m. § 5 des saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes jeweils gebührenpflichtig sind. Dabei kommt eine Gebühr pro Antrag von bis zu 500 EUR in Betracht. Eine genauere Bezifferung der Kosten kann erst nach Abschluss des Informationszugangsverfahren erfolgen, da erst dann der mit ihren Anträgen verbundene Aufwand feststeht. Anhand der Ihnen jedoch in den nächsten Tagen zugehenden beiden Gebührenbescheide für vorangegangene Anträge auf Informationsherausgabe, in welchen – wie auch hier – Drittbeteiligungsverfahren notwendig waren, können Sie gerne entscheiden, ob Sie Ihre fünf Anträge vom 18.10.2017 weiter verfolgen wollen. Bis zu Ihrer Rückmeldung diesbezüglich werden wir die Drittbeteiligungsverfahren noch nicht einleiten. Des Weiteren würde ich Sie bitten, im Falle der Weiterverfolgung der fünf Anträge gem. §§ 1 SIFG i. V. m. § 7 Abs. 1 S. 3 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Begründungen zu diesen einzureichen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Eingangsbeständigung der fünf Anfragen auf Informationszugang Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail vom 9.1…
An Regulierungskammer für das Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
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Briefpost
Betreff
AW: Eingangsbeständigung der fünf Anfragen auf Informationszugang
Datum
15. November 2017
An
Regulierungskammer für das Saarland
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail vom 9.11.2017 nimmt fälschlicherweise Bezug auf „fünf Anträge“. Tatsächlich habe ich am 18.10.2017 lediglich einen Antrag gestellt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Aufspaltung von Anträgen ist insoweit eindeutig. Ferner scheinen Sie meinen Antrag auf Informationszugang unrichtigerweise als einen Antrag ausschließlich nach Saarländischem Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) zu betrachten. Tatsächlich sind jedoch Umweltinformationen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 Saarländisches Umweltinformationsgesetz (SUIG) i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 a) SUIG Gegenstand meines Antrags. Der Begriff der Umweltinformationen ist in Übereinstimmung mit der Umweltinformationsrichtlinie weit auszulegen; es ist ausreichend, dass ein gewisser Umweltbezug besteht (BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07). Der Umweltbezug ergibt sich bereits grundsätzlich aus § 1 Abs. 1 EnWG, wonach es ausdrückliches Ziel des Energiewirtschaftsgesetzes ist, eine möglichst „umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht“, sicherzustellen. Zudem ist der Faktor Energie in § 3 Abs. 2 Nr. 2 SUIG ausdrücklich als Umweltinformation genannt. Bei den antragsgegenständlichen Festlegungen der Regulierungskammer handelt es sich um behördliche Maßnahmen, die sich auf den Faktor Energie auswirken, da die Kosten des Stromnetzes maßgeblich die Kosten der Energie in Form von Elektrizität bestimmen. Soweit Sie geltend machen, mein Antrag unterläge einer „Begründungspflicht“, weise ich darauf hin, dass weder das SUIG eine Begründungspflicht vorsieht (vgl. § 3 Abs. 1 SUIG), noch sich aus dem SIFG eine Begründungpflicht für veröffentlichungspflichtige Informationen ableiten lässt. Soweit Sie geltend machen, dass der beantragte Informationszugang die Einleitung eines Drittbeteiligungsverfahrens notwendig mache, widerspreche ich. Die antragsgegenständlichen Informationen liegen Ihnen vor (§ 71 S. 2-4 EnWG). Ich fordere Sie auf, nun unverzüglich über meinen Antrag gemäß § 3 Abs. 3 UIG zu entscheiden, den ich allein deswegen zu stellen gezwungen war, weil Sie entgegen § 74 EnWG keine der insoweit veröffentlichungspflichtigen antragsgegenständlichen Entscheidungen auf Ihrer Internetseite bislang veröffentlicht haben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem SIFG bzw. SUIG vom 18.10.2017.…
An Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Veröffentlichungspflichtige, aber unveröffentlichte Entscheidungen zu Netzkosten/Erlösobergrenzen (Strom) für die zweite Regulierungsperiode (2014-2018)“ [#24962]
Datum
16. November 2017 12:40
An
Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem SIFG bzw. SUIG vom 18.10.2017. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/24962 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil zum einen eine Aufspatung meines Antrags in fünf (!) Einzelanträge unzulässig ist und zum anderen die von der Regulierungskammer regelrecht angedrohte Gebührenhöhe von 500 Euro rechtswidrig ist, da dies eine abschreckende Wirkung entfaltet. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24962 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Eingabe, die hier unter dem Aktenzeichen I 10…
Von
Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Veröffentlichungspflichtige, aber unveröffentlichte Entscheidungen zu Netzkosten/Erlösobergrenzen (Strom) für die zweite Regulierungsperiode (2014-2018)“ [#24962]
Datum
23. November 2017 11:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Eingabe, die hier unter dem Aktenzeichen I 1000/327 geführt wird. Wir werden die Angelegenheit prüfen und Sie über das Ergebnis unaufgefordert unterrichten. Mit freundlichen Grüßen
Regulierungskammer für das Saarland
AW: Eingangsbeständigung der fünf Anfragen auf Informationszugang Sehr geehrtAntragsteller/in da Sie in Ihrer E-…
Von
Regulierungskammer für das Saarland
Via
Briefpost
Betreff
AW: Eingangsbeständigung der fünf Anfragen auf Informationszugang
Datum
24. November 2017
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in da Sie in Ihrer E-Mail vom 15.11.2017 einem Drittbeteiligungsverfahren ausdrücklich widersprechen, kann ich lediglich die bereits veröffentlichte Version der von der Regulierungskammer für das Saarland ergangenen Beschlüsse Ihnen zur Verfügung stellen, die Sie unter dem folgenden Link abrufen können: https://www.saarland.de/dokumente/thema_energie/Festlegungen_der_Erloesobergrenzen_fuer_die_2_Regulierungsperiode_Strom.pdf. Sollten Sie jedoch weitere Informationen wünschen, so bitte ich Sie, uns dies ausdrücklich mitzuteilen und zwar auch mit dem Einverständnis, dass Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt werden können. Dies hätte, zur Konsequenz, dass Gebühren bis zu max. 500 EUR je Fall anfallen könnten. Sollten Sie sich bis zum 08.12.2017 nicht mit den entsprechenden Einverständnissen für ihre fünf Anträge zurückgemeldet haben, dann gehe ich davon aus, dass Ihren Anträgen hiermit entsprochen wurde. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Eingangsbeständigung der fünf Anfragen auf Informationszugang Sehr geehrtAntragsteller/in unter nochmaligem H…
An Regulierungskammer für das Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
AW: Eingangsbeständigung der fünf Anfragen auf Informationszugang
Datum
8. Dezember 2017
An
Regulierungskammer für das Saarland
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in unter nochmaligem Hinweis auf § 3 Abs. 3 SUIG fordere ich Sie abermals auf, über meinen Antrag nach SUIG vom 18.10.2017 unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der Frist gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 SUIG zu entscheiden. Wie bereits am 15.11.2017 mitgeteilt, widerspreche ich Ihrer Auffassung, dass ein Drittbeteiligungsverfahren notwendig sei. Die antragsgegenständlichen Informationen liegen Ihnen vor (§ 71 S. 2-4 EnWG). Soweit Sie mir mit Ihrem Schreiben vom 24.11.2017 für den Fall der Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens Gebühren von bis zu 2.500 Euro (5 x max. 500 Euro) angedroht haben, stellt dies einen klaren Verstoß gegen § 11 Abs. 2 SUIG dar. Die antragsgegenständlichen Informationen sind ohne Ausnahme veröffentlichungspflichtig. Anders als Sie in Ihrem Schreiben vom 24.11.2017 behaupten, führt der von Ihnen angegebenen Link (https://www.saarland.de/dokumente/thema_energie/Festlegungen_der_Erloesobergrenzen_fuer_die_2_Regulierungsperiode_Strom.pdf) nicht zu einer „bereits veröffentlichte[n] Version der von der Regulierungskammer für das Saarland ergangenen Beschlüsse“, sondern zu einer Tabelle (anbei) mit lediglich drei Spalten und fünf Zeilen, die lediglich die Namen der Netzbetreiber sowie das Datum und das Aktenzeichen der antragsgegenständlichen Beschlüsse ausweist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Meine Eingabe vom 16.11.2017 (Aktenzeichen I 1000/327) [#24962] Sehr geehrt<< Anrede >> darf ich mich…
An Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Meine Eingabe vom 16.11.2017 (Aktenzeichen I 1000/327) [#24962]
Datum
8. Dezember 2017 14:39
An
Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> darf ich mich erkundigen, wann ich mit einer Stellungnahme Ihrerseits zu meiner Eingabe vom 16.11.2017 (Aktenzeichen I 1000/327) rechnen darf? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24962 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
AW: Meine Eingabe vom 16.11.2017 (Aktenzeichen I 1000/327) [#24962] Sehr geehrtAntragsteller/in ich werde Ihnen i…
Von
Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
Betreff
AW: Meine Eingabe vom 16.11.2017 (Aktenzeichen I 1000/327) [#24962]
Datum
14. Dezember 2017 15:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in ich werde Ihnen in der Angelegenheit kommende Woche eine Nachricht zukommen lassen. Mit freundlichen Grüßen
Regulierungskammer für das Saarland
AW: Eingangsbeständigung der fünf Anfragen auf Informationszugang Sehr geehrtAntragsteller/in ich komme nochmal …
Von
Regulierungskammer für das Saarland
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Betreff
AW: Eingangsbeständigung der fünf Anfragen auf Informationszugang
Datum
22. Dezember 2017
Status
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Sehr geehrtAntragsteller/in ich komme nochmal auf Ihre E-Mail vom 08.12.2017 zurück. Entscheidungen der Regulierungskammer für das Saarland finden Sie für den Strombereich auf unserer Website unter der Rubrik Entscheidungen/Bekanntmachungen – Strom. Sollten Sie darüberhinausgehende Informationen haben wollen, so sind fünf Drittbeteiligungsverfahren einzuleiten, um die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber in den jeweiligen Entscheidungen zu eruieren. Da Sie jedoch die Einleitungen der Drittbeteiligungsverfahren abgelehnt haben, sehen wir Ihre Anfrage hiermit als erledigt an. Sollten Sie es sich doch anders überlegen, so bitte ich um entsprechende Hinweise. Bezüglich der Gebühren kann ich Ihnen lediglich, wie bereits geschehen, den Gebührenrahmen für Ihre Anfragen benennen. Dieser liegt pro Antrag zwischen 30 - 500 Euro, wobei die Gebühren erst nach Ablauf des jeweiligen Drittbeteiligungsverfahren genau beziffert werden können. Ich wünsche Ihnen noch ein gesegnetes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr. Mit freundlichen Grüßen
Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
Betreff
Betreff versteckt
Datum
22. Dezember 2017 12:06
Status
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Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Sehr geehrte Damen und Herren, Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 22.12.2017 teile ich mit, dass sich mein Antra…
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Betreff
AW: AW: Vermittlung bei Anfrage „Veröffentlichungspflichtige, aber unveröffentlichte Entscheidungen zu Netzkosten/Erlösobergrenzen (Strom) für die zweite Regulierungsperiode (2014-2018)“ [#24962]
Datum
21. Februar 2018 15:56
An
Regulierungskammer für das Saarland
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 22.12.2017 teile ich mit, dass sich mein Antrag vom 18.10.2017 nicht erledigt hat. Ihre Mitteilung, dass "Entscheidungen der Regulierungskammer" auf Ihrer Internetseite zu finden sind, trifft jedenfalls in Bezug auf die antragsgegenständlichen Informationen nicht zu, da dort von diesen Entscheidungen lediglich Rubrum und Tenor, welcher überdies noch hinsichtlich des konkreten Ergebnisses der Entscheidung geschwärzt ist, zu finden sind. Soweit Sie behaupten, ich hätte "Einleitungen der Drittbeteiligungsverfahren abgelehnt", trifft dies nicht zu. Eine isolierte "Ablehnung" der Verfahrenshandlung Drittbeteiligung ist schon wg. § 44 a VwGO nicht möglich. Im Übrigen habe ich bereits am 8.12.2017 klargestellt, dass ich "Ihrer Auffassung" widersprochen habe, "dass ein Drittbeteiligungsverfahren notwendig sei." Da Ihnen wegen § 71 EnWG die antragsgegenständlihen Informationen in veröffentlichungsfähiger Fassung vorliegen müssten, fordere ich Sie auf, mir den Informationszugang nunmehr zu gewähren und sehe Ihrer Entscheidung bis 7.3.2018 entgegen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24962 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Regulierungskammer für das Saarland
Sehr geehrtAntragsteller/in ich komme auf Ihre E-Mail vom 21.02.2018, in welcher Sie Ihre fünf Anträge auf Inform…
Von
Regulierungskammer für das Saarland
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Betreff
AW: AW: Vermittlung bei Anfrage „Veröffentlichungspflichtige, aber unveröffentlichte Entscheidungen zu Netzkosten/Erlösobergrenzen (Strom) für die zweite Regulierungsperiode (2014-2018)“ [#24962]
Datum
7. März 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in ich komme auf Ihre E-Mail vom 21.02.2018, in welcher Sie Ihre fünf Anträge auf Informationszugang in Bezug auf Entscheidungen zu den kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der zweiten Regulierungsperiode Strom von fünf Stromnetzbetreibern, die in der Zuständigkeit der Regulierungskammer für das Saarland stehen, vom 18.10.2017 erneut aufgreifen. Da vorliegend lediglich das saarländische Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) zur Anwendung kommt und für Amtshandlungen nach diesem Gesetz gem. § 5 SIFG Gebühren anfallen, wurde Ihnen mehrfach zu dem Umstand, dass Drittbeteiligungsverfahren eingeleitet werden müssen, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (E-Mails vom 09.11.2017, 24.11.2017 und 22.12.2017). Sie sind jedoch der Auffassung, dass Drittbeteiligungsverfahren nicht notwendig sind. Diese Auffassung wird seitens der Regulierungskammer für das Saarland nicht geteilt. Vielmehr sind Drittbeteiligungsverfahren von Amts wegen einzuleiten, da es durchaus sein kann, dass die Behörde die Interessenlage der Dritten nicht vollumfänglich kennt (siehe hierzu auch die Ausführungen zum § 8 IFG der Bundestagsdrucksache 15/4493 vom 14.12.2004 zum Gesetzesentwurf des Informationsfreiheitsgesetzes). Ihre Anfragen, sofern man dies aus ihrer bisherigen Korrespondenz entnehmen kann, gehen außerdem über den veröffentlichungspflichtigen Umfang des § 74 EnWG hinaus. Bezüglich des Umfanges der Veröffentlichungspflichten gem. § 74 EnWG darf ich Sie auf die hier einschlägige Literatur verweisen, die die Veröffentlichung des Aktenzeichens, der Firma des betroffenen Unternehmens, der zugrundliegenden Ermächtigungsgrundlage zur Verfahrenseinleitung oder dem Tenor der Entscheidung nicht jedoch die Begründung vorsieht (siehe hierzu: Theobald/Werk in: Danner/Theobald, Energiewirtschaftsrecht, 94. EL 2017, Rn. 3 zu § 74 EnWG sowie Hanebeck in: Britz/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, 3. Aufl. 2015, Rn. 1 zu § 74 EnWG). Auch verweise ich in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Da bislang auf Ihre Zurückhaltung in Bezug auf möglicherweise durch die Einleitung der Drittbeteiligungsverfahren entstehende Gebühren Rücksicht genommen wurde und die Regulierungskammer jedoch ihre letzte E-Mail so auslegt, dass Sie die Verfahren ungeachtet möglicherweise entstehender Gebühren wünschen, wurden nunmehr die Drittbeteiligungsverfahren von Amts wegen eingeleitet. Wir bitten Sie daher, deren Abschluss abzuwarten. Vor Abschluss und Bestandskraft der in diesem Zusammenhang noch vorzunehmenden Entscheidungen sieht sich die Regulierungskammer für das Saarland außer Stande die Informationen herauszugeben (siehe hierzu §§ 1 SIFG i. V. m. § 8 IFG). Im Übrigen weise ich, wie bereits oben erwähnt, darauf hin, dass Ihre Anträge spezialgesetzlicher Natur sind, so dass diese auch nach dem jeweils anwendbaren Spezialgesetz, zu behandeln sind und nicht nach der Vorschrift des § 71 EnWG (so auch Turiaux in: Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 1. Aufl. 2015, Rn. 12 zu § 71 EnWG). Da Ihre Anträge Daten Dritter betreffen, müssen sie gem. §§ 1 SIFG i. V. m. § 7 Abs. 1 S. 2 IFG begründet werden. Dabei bitte ich darum, dass Sie Ihr konkret individuelles Zugangsinteresse zu den jeweiligen Informationen mitteilen. Dies dient insbesondere dazu im Rahmen der Drittbeteiligungsverfahren Abwägungen zwischen Ihren Informationsinteressen und dem Geheimhaltungsinteresse der Dritten vorzunehmen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> anders als Sie in Ihrer E-Mail vom 7.3.2018 abermals geltend machen, ist mein…
An Regulierungskammer für das Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: AW: Vermittlung bei Anfrage „Veröffentlichungspflichtige, aber unveröffentlichte Entscheidungen zu Netzkosten/Erlösobergrenzen (Strom) für die zweite Regulierungsperiode (2014-2018)“ [#24962]
Datum
15. März 2018 15:22
An
Regulierungskammer für das Saarland
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> anders als Sie in Ihrer E-Mail vom 7.3.2018 abermals geltend machen, ist mein Antrag vom 18.10.2017 unverändert kein Antrag nach SIFG, sondern ein Antrag nach § 3 SUIG, wie ich Ihnen bereits mit Schreiben vom 15.11.2017 mitgeteilt habe, https://fragdenstaat.de/a/24962/#nachricht-78379). Selbst wenn man -unrichtigerweise- davon ausginge, dass es sich um einen Antrag nach SIFG handelt, weise ich darauf hin, dass mein Antrag keiner Begründung gemäß § 1 SIFG i. V. m. § 7 Abs. 1 S. 2 IFG bedarf, da (1) mein Antrag nicht auf die Offenbarung Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6 IFG gerichtet ist und (2) ohnehin weder Ihrerseits konkret vorgetragen noch ansatzweise ersichtlich ist, welche schutzbedürftigen Daten überhaupt in den antragsgegenständlichen Informationen enthalten sind. Dass Ihre Auffassung bezüglich des Umfangs der Ihnen obliegenden Veröffentlichungspflicht aus § 74 EnWG unrichtig ist, ergibt sich aus der Richtlinie 2009/72/EG (Erwägungsgrund 51 sowie Artikel 37 (16),(17)). Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die Begründung eines Verwaltungsaktes integraler Bestandteil einer schriftlichen behördlichen Entscheidung (§ 39 Abs. 1 VwVfG). Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24962 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Regulierungskammer für das Saarland
Betreffend folgende SIFG-Verfahren : RegK-S/IFG/005, RegK-S/IFG/006, RegK-S/IFG/007, RegK-S/IFG/008, RegK-S/IFG/00…
Von
Regulierungskammer für das Saarland
Via
Briefpost
Betreff
Betreffend folgende SIFG-Verfahren : RegK-S/IFG/005, RegK-S/IFG/006, RegK-S/IFG/007, RegK-S/IFG/008, RegK-S/IFG/009
Datum
13. April 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in nach Einleitung der Drittbeteiligungsverfahren zu den Verfahren mit den Aktenzeichen RegK-S/IFG/005, RegK-S/IFG/006, RegK-S/IFG/007, RegK-S/IFG/008, RegK-S/IFG/009, wird zum jetzigen Zeitpunkt deutlich, dass die Drittbeteiligungsverfahren in vier von fünf Fällen einen erhöhten Aufwand erfordern werden. Vor diesem Hintergrund erhalten Sie hiermit erneut Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.04.2018, ob Sie weiterhin an Ihren Anträgen festhalten. Mit freundlichen Grüßen