Veröffentlichungspflichtige, bislang jedoch unveröffentlichte Daten gemäß § 31 Anreizregulierungsverordnung (§ 31 ARegV) für Netzbetreiber (Strom) in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen

die gemäß § 31 ARegV zu veröffentlichenden Daten der Netzbetreiber im Zuständigkeitsbereich der Regulierungskammer NRW

Rechtlicher Hinweis:

Dass es sich bei den 31 AregV-Daten um Umweltinformationen handelt, ergibt sich aus dem gemäß § 2 UIG NRW anwendbaren § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG (Bund) i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG (Bund), da es sich bei den 31-ARegV-Daten um Daten über Maßnahmen der Regulierungskammer NRW handelt, die sich auf den Faktor Energie auswirken oder wahrscheinlich auswirken: Die regulierungsbehördlich verfügten Stromnetzkosten sind wesentlicher Bestandteil der Kosten elektrischer Energie (Endpreis = [Erzeugungskosten + Stromnetzkosten + Marge] zzgl. Steuern/Abgaben) und wirken sich somit nicht nur wahrschenlich, sondern tatsächlich auf den Faktor Energie aus. Hinzu kommt, dass der Begriff der Umweltinformation in Übereinstimmung mit dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003), deren Umsetzung § 2 Abs. 3 UIG dient, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2017, Az. 7 C 31/15, juris Rn 53; Urteil vom 21. Februar 2008, Az. 4 C 13/07, juris Rn. 11).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Juli 2018
  • Frist
    28. August 2018
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW Details
Von
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Betreff
Veröffentlichungspflichtige, bislang jedoch unveröffentlichte Daten gemäß § 31 Anreizregulierungsverordnung (§ 31 ARegV) für Netzbetreiber (Strom) in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen [#32305]
Datum
25. Juli 2018 14:56
An
Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die gemäß § 31 ARegV zu veröffentlichenden Daten der Netzbetreiber im Zuständigkeitsbereich der Regulierungskammer NRW Rechtlicher Hinweis: Dass es sich bei den 31 AregV-Daten um Umweltinformationen handelt, ergibt sich aus dem gemäß § 2 UIG NRW anwendbaren § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG (Bund) i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG (Bund), da es sich bei den 31-ARegV-Daten um Daten über Maßnahmen der Regulierungskammer NRW handelt, die sich auf den Faktor Energie auswirken oder wahrscheinlich auswirken: Die regulierungsbehördlich verfügten Stromnetzkosten sind wesentlicher Bestandteil der Kosten elektrischer Energie (Endpreis = [Erzeugungskosten + Stromnetzkosten + Marge] zzgl. Steuern/Abgaben) und wirken sich somit nicht nur wahrschenlich, sondern tatsächlich auf den Faktor Energie aus. Hinzu kommt, dass der Begriff der Umweltinformation in Übereinstimmung mit dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003), deren Umsetzung § 2 Abs. 3 UIG dient, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2017, Az. 7 C 31/15, juris Rn 53; Urteil vom 21. Februar 2008, Az. 4 C 13/07, juris Rn. 11).
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW
Sehr geehrtAntragsteller/in über Ihre nachstehende Anfrage habe ich zur Eröffnung von Rechtsschutzmöglichkeiten d…
Von
Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW
Betreff
AW: Veröffentlichungspflichtige, bislang jedoch unveröffentlichte Daten gemäß § 31 Anreizregulierungsverordnung (§ 31 ARegV) für Netzbetreiber (Strom) in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen [#32305]
Datum
16. August 2018 13:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in über Ihre nachstehende Anfrage habe ich zur Eröffnung von Rechtsschutzmöglichkeiten durch Bescheid entschieden, der Ihnen auf dem Postwege zugestellt werden wird. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Vermittlung bei Anfrage „Veröffentlichungspflichtige, bislang jedoch unveröffentlichte Daten gemäß § 31 Anreizregu…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Veröffentlichungspflichtige, bislang jedoch unveröffentlichte Daten gemäß § 31 Anreizregulierungsverordnung in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen“ [#32305] [#32305]
Datum
26. August 2018 12:03
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/32305 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil: 1. gesetzliche Veröffentlichungspflichten den Informationszugangsanspruch nicht verdrängen: OLG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 26. April 2018 – OVG 12 B 6.17 und OVG 12 B 7.17. 2. der für die Regulierungskammer NRW zuständige Kartellsenat hat entschieden hat, dass die Daten aus § 31 ARegV keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2017/VI_5_Kart_33_16_V_Beschluss_20171130.html. Es mag ja sein, dass Netzbetreiber gegen diese Entscheidung beim BGH in Revision gegangen sind. Allerdings ist auszuschließen, dass alle im Zuständigkeitsbereich der Regulierungskammer NRW gelegenen Netzbetreiber beim OLG gegen die Veröffentlichung nach § 31 ARegV geklagt haben und anschließend in die Revision zum BGH gegangen sind. Für die nicht klagenden VNBs gilt das Argument der RegK jedenfalls nicht. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 32305 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Vermittlung bei Anfrage „Veröffentlichungspflichtige, bislang jedoch unveröffentlichte Daten gemäß § 31 Anreizregulierungsverordnung (§ 31 ARegV) für Netzbetreiber in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen“ [#32305] [#32305]
Datum
8. September 2018 22:27
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/32305 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Begründung der Behörde (Berufung auf schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) durch die Rechtsprechung (VG Köln Urteil vom 25.2.2016, 13K 5017/13, rechtskräftig) klar widerlegt ist. Die Behörde verstößt weiterhin gegen geltendes Recht. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 32305 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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AW: Vermittlung bei Anfrage „Veröffentlichungspflichtige, bislang jedoch unveröffentlichte Daten gemäß § 31 Anreiz…
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AW: Vermittlung bei Anfrage „Veröffentlichungspflichtige, bislang jedoch unveröffentlichte Daten gemäß § 31 Anreizregulierungsverordnung (§ 31 ARegV) für Netzbetreiber in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen“ [#32305] [#32305]
Datum
10. September 2018 10:34
Status
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 08.09.2018 wird hiermit bestätigt. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
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AW: 209.2.3.1.4-7338/18 Antragsteller/in Antragsteller/in, fragdenstaat.de Anfragenunmmer 32305 [#32305] Sehr geeh…
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AW: 209.2.3.1.4-7338/18 Antragsteller/in Antragsteller/in, fragdenstaat.de Anfragenunmmer 32305 [#32305]
Datum
21. September 2018 00:03
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Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, in der Anlage erhalten Sie den Bescheid. Zwischenzeitlich habe ich Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 32305 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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209.2.3.1.4-7338/18 fragdenstaat.de Antragsteller/in, Antragsteller/in # 32305 Regulierungskammer NRW Daten der Ne…
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Betreff
209.2.3.1.4-7338/18 fragdenstaat.de Antragsteller/in, Antragsteller/in # 32305 Regulierungskammer NRW Daten der Netzbetreiber gem. § 31 ARegV
Datum
3. April 2019 13:19
Status
Aktenzeichen: 209.2.3.1.4-7338/18 (bitte immer angeben!!) Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 25.07.2018 an die Regulierungskammer NRW auf Zugang zu veröffentlichende Daten der Netzbetreiber im Zuständigkeitsbereich der Regulierungskammer NRW gemäß § 31 ARegV Meine E-Mail vom 27.09.2018 Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 27.09.2019 hatte ich Ihnen einige Erläuterungen zur Ablehnung des Bescheides der Regulierungsbehörde mitgeteilt. Ich hatte Sie gebeten, mich über den Ausgang des Verfahrens zu informieren. Gibt es hierzu bereits Neuigkeiten? Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 11.12.2018 -EnVR 1/18- untersagt, verschiedene Daten von Netzbetreiber-Unternehmen zu veröffentlichen. Der vorgenannte Beschluss stellte klar: "die Landesregulierungsbehörde wird verpflichtet, die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 Nr. 3, 6 bis 11 und - insoweit nur in Bezug auf die Aufwands- und Vergleichsparameter - Nr. 4 ARegV genannten Daten der Betroffenen zu unterlassen" (zu finden unter https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=11.12.2018&Aktenzeichen=EnVR%201/18 ). Es handelt sich in dem genannten Beschluss um eine andere Veröffentlichungspflicht, aber ggf. könnte das Verwaltungsgericht vielleicht in Ihrem Fall Bezug nehmen. Mit freundlichen Grüßen