Veröffentlichungspflichtige, bislang jedoch unveröffentlichte Daten gemäß § 31 Anreizregulierungsverordnung (§ 31 ARegV) für Netzbetreiber (Strom) in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen
die gemäß § 31 ARegV zu veröffentlichenden Daten der Netzbetreiber im Zuständigkeitsbereich der Regulierungskammer NRW
Rechtlicher Hinweis:
Dass es sich bei den 31 AregV-Daten um Umweltinformationen handelt, ergibt sich aus dem gemäß § 2 UIG NRW anwendbaren § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG (Bund) i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG (Bund), da es sich bei den 31-ARegV-Daten um Daten über Maßnahmen der Regulierungskammer NRW handelt, die sich auf den Faktor Energie auswirken oder wahrscheinlich auswirken: Die regulierungsbehördlich verfügten Stromnetzkosten sind wesentlicher Bestandteil der Kosten elektrischer Energie (Endpreis = [Erzeugungskosten + Stromnetzkosten + Marge] zzgl. Steuern/Abgaben) und wirken sich somit nicht nur wahrschenlich, sondern tatsächlich auf den Faktor Energie aus. Hinzu kommt, dass der Begriff der Umweltinformation in Übereinstimmung mit dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003), deren Umsetzung § 2 Abs. 3 UIG dient, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2017, Az. 7 C 31/15, juris Rn 53; Urteil vom 21. Februar 2008, Az. 4 C 13/07, juris Rn. 11).
Anfrage abgelehnt
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Datum25. Juli 2018
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28. August 2018
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- Veröffentlichungspflichtige, bislang jedoch unveröffentlichte Daten gemäß § 31 Anreizregulierungsverordnung (§ 31 ARegV) für Netzbetreiber (Strom) in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen [#32305]
- Datum
- 25. Juli 2018 14:56
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- Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW
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- Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW
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- AW: Veröffentlichungspflichtige, bislang jedoch unveröffentlichte Daten gemäß § 31 Anreizregulierungsverordnung (§ 31 ARegV) für Netzbetreiber (Strom) in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen [#32305]
- Datum
- 16. August 2018 13:38
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- Vermittlung bei Anfrage „Veröffentlichungspflichtige, bislang jedoch unveröffentlichte Daten gemäß § 31 Anreizregulierungsverordnung in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen“ [#32305] [#32305]
- Datum
- 26. August 2018 12:03
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- Datum
- 27. August 2018 15:23
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- Datum
- 30. August 2018 12:51
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- Vermittlung bei Anfrage „Veröffentlichungspflichtige, bislang jedoch unveröffentlichte Daten gemäß § 31 Anreizregulierungsverordnung (§ 31 ARegV) für Netzbetreiber in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen“ [#32305] [#32305]
- Datum
- 8. September 2018 22:27
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- AW: Vermittlung bei Anfrage „Veröffentlichungspflichtige, bislang jedoch unveröffentlichte Daten gemäß § 31 Anreizregulierungsverordnung (§ 31 ARegV) für Netzbetreiber in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen“ [#32305] [#32305]
- Datum
- 10. September 2018 10:34
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- Datum
- 19. September 2018 11:49
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- AW: 209.2.3.1.4-7338/18 Antragsteller/in Antragsteller/in, fragdenstaat.de Anfragenunmmer 32305 [#32305]
- Datum
- 21. September 2018 00:03
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- Datum
- 27. September 2018 12:31
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- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
- Betreff
- 209.2.3.1.4-7338/18 fragdenstaat.de Antragsteller/in, Antragsteller/in # 32305 Regulierungskammer NRW Daten der Netzbetreiber gem. § 31 ARegV
- Datum
- 3. April 2019 13:19
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Gesetzliche Veröffentlichungspflichten verdrängen den Informationszugangsanspruch nicht: OLG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 26. April 2018 – OVG 12 B 6.17 und OVG 12 B 7.17.
Der für die Regulierungskammer NRW zuständige Kartellsenat hat entscheiden, dass die Daten aus § 31 ARegV keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/due….
Nach eingehender Prüfung wird daher über Rechtsmittel zu entscheiden sein.