VERORDNUNG (EU) 2016/399 " - Titel 3 - Kapitel 2 - Artikel 33
Schreiben und Bericht laut "VERORDNUNG (EU) 2016/399 " - Titel 3 - Kapitel 2 - Artikel 33.
"Innerhalb von vier Wochen nach Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen legt der Mitgliedstaat, der die Kontrollen an seinen Binnengrenzen durchgeführt hat, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen vor, in dem insbesondere die erste Bewertung und die Einhaltung der in den Artikeln 26, 28 und 30 genannten Kriterien, die Durchführung der Kontrollen, die praktische Zusammenarbeit mit den benachbarten Mitgliedstaaten, die Auswirkungen auf den freien Personenverkehr und die Wirksamkeit der Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen, einschließlich einer Ex-post-Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung der Grenzkontrollen, dargestellt werden."
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0399&rid=3#d1e2337-1-1
Anfrage eingeschlafen
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Datum11. August 2020
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15. September 2020
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