Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV)

Die verhängten Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von SARS CoV2 haben gravierende Auswirkungen auf die Gesellschaft. Daher ist von größter Bedeutung worauf sich diese Maßnahmen begründen.
Auf Grundlage welcher konkreten wissenschaftlichen Daten, Auswertungen und Bewertungen wurden die Verordnungen erlassen? Durch welche wissenschaftliche Betrachtung wurde der PCR Test als zuverlässig und geeignet anerkannt? Welche Wissenschaftler (namentlich) und aus welchen Fachgebieten wurden an der Auswertung der Erkenntnisse und der Risikobewertung beteiligt? Wie wurden die Folgeschäden aus den Verordnungen sowohl in wirtschaftlicher, gesundheitspolitischer und weiterer gesellschaftlichen Kollateralschäden bewertet? Welchen Annahmen und Beweisen für diese Annahmen liegen der Schließung von Schulen und Kindergärten, von Spielplätzen, Parkbänken, öffentlichen Plätzen usw. zugrunde? Auf Basis welcher konkreten Erkenntnissen und Bewertungen wurde eine Maskenpflicht eingeführt?
Ich bitte um Übermittlung sämtlicher Dokumente welche zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden und die Grundlage für die Verordnungen bildeten. Sofern es sich um öffentlich zugängliche Dokumente handelt, ist ein Verweis ausreichend.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. Mai 2020
  • Frist
    16. Juni 2020
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Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bi…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Details
Von
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Betreff
Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) [#186506]
Datum
13. Mai 2020 12:27
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die verhängten Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von SARS CoV2 haben gravierende Auswirkungen auf die Gesellschaft. Daher ist von größter Bedeutung worauf sich diese Maßnahmen begründen. Auf Grundlage welcher konkreten wissenschaftlichen Daten, Auswertungen und Bewertungen wurden die Verordnungen erlassen? Durch welche wissenschaftliche Betrachtung wurde der PCR Test als zuverlässig und geeignet anerkannt? Welche Wissenschaftler (namentlich) und aus welchen Fachgebieten wurden an der Auswertung der Erkenntnisse und der Risikobewertung beteiligt? Wie wurden die Folgeschäden aus den Verordnungen sowohl in wirtschaftlicher, gesundheitspolitischer und weiterer gesellschaftlichen Kollateralschäden bewertet? Welchen Annahmen und Beweisen für diese Annahmen liegen der Schließung von Schulen und Kindergärten, von Spielplätzen, Parkbänken, öffentlichen Plätzen usw. zugrunde? Auf Basis welcher konkreten Erkenntnissen und Bewertungen wurde eine Maskenpflicht eingeführt? Ich bitte um Übermittlung sämtlicher Dokumente welche zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden und die Grundlage für die Verordnungen bildeten. Sofern es sich um öffentlich zugängliche Dokumente handelt, ist ein Verweis ausreichend.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186506 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186506 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Ihr Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationzugangsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in anliegend erhalten …
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Betreff
Ihr Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationzugangsgesetz
Datum
2. Juni 2020 08:39
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
2,3 MB
Sehr geehrteAntragsteller/in anliegend erhalten Sie ein Schreiben bzgl. Ihres Antrages nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz vom 13. Mai 2020. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Ihr Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationzugangsgesetz Stellungnahme zu Ihrer Nachricht vom 29.Mai 2…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Details
Von
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Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationzugangsgesetz Stellungnahme zu Ihrer Nachricht vom 29.Mai 2020 [#186506]
Datum
17. Juni 2020 18:05
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrter Herr [geschwärzt], Ihre Begründung, mit dem mein Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt werden soll, kann ich nicht nachvollziehen. Gerade in Fragen des Eingriffs des Staates in grundlegende Bürgerrechte, unabhängig davon inwieweit diese überhaupt zulässig waren und sind, müsste die Regierung um ausreichende Transparenz bemüht sein. Schließlich ist sie dem Bürger verpflichtet, weshalb ihre Handlungen auch transparent und nachvollziehbar begründet sein müssen. Sie darf nicht wie ein Geheimbund agieren und willkürliche Entscheidungen treffen. Ihre Darlegungen erwecken jedoch diesen Eindruck. Sie berufen sich auf Einschätzungen aus Sicht des Infektionsschutzes die ich mir scheinbar leicht selbst beschaffen kann, wie z.B. vom Robert-Koch-Institut. Allerdings gibt es dabei das Problem, dass genau die Einschätzungen diese Institutes und des Chefvirologen Drosten, an der Realität vorbeigehen und mittels eines Horrorscenarios Panik in der Bevölkerung verbreitet haben und zu einer maßlosen Überbewertung der Erkrankung führten. Die Erkrankungszahlen für das Land Brandenburg und im Übrigen auch für alle anderen Bundesländer lassen derartige Schlüsse nicht zu. Außerdem wurden nur positive Tests dargestellt. Diese Ergebnisse basieren zudem auf einem nicht amtlich validierten Test. Sie sind ungenau, was zu einer immer höheren Zahl falsch positiver Zahlen bei sinkender Infektionsrate führen. Liefern also auch positive Fälle wenn z.B. das Virus verschwunden wäre. Alle Tests sagen jedoch nichts über eine tatsächliche Erkrankung aus. Auch bei den angegebenen Toten ist unklar woran sie verstorben sind. Ohne Obduktion ist eine Erkenntnis nicht möglich. Dies wurde jedoch ausdrücklich durch das von ihnen genannte Robert-Koch-Institut verhindert. Gleiches gilt für die Maskenpflicht, welche erst eingeführt wurde als der Infektionsverlauf deutlich am Abklingen war. Auf dem Höhepunkt wurde die Wirksamkeit noch vehement bestritten. Wenn es jemals einen Grund dafür gab, dann am Anfang, um die Infektionskurve abzuflachen. Auch die neueste Verordnung zwingt den Bürgern diese Maßnahme weiter auf. Die aktuell positiven Fälle betreffen aber nur noch um 0,002 % der Brandenburger Bevölkerung. Einsichtnahme erwarte ich in die Abwägungen und Betrachtungen die als Grundlage für die Entscheidungen dienten sowie in alle Erlasse zum Umgang mit der Pandemie sofern sie nicht veröffentlicht wurden. Es muss ja Abwägungsbetrachtungen zur Verhältnismäßigkeit geben, denn die Landesregierung hat sich sicher vor der Entscheidung sich umfassend informiert und beraten lassen. Dies kann nicht alleine auf den Empfehlungen des RKI oder nach dem Motto, alle machen- wir machen mit, geschehen sein. Zum Antrag nach BbgUIG und VIG mache ich geltend, der Umgang mit der sogenannten Corona-Pandemie ist eine Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. UIG. Das Corona Virus SARS-CoV2 verbreitet sich hauptsächlich über Tröpfcheninfektion und damit über direkten Kontakt sowie über die Luft aus. Daher wirken sich Maßnahmen im Umgang damit auch auf Umweltbestandteile und die Gesundheit des Menschen aus. Dies wird auch durch die verordnete Maskenpflicht gestützt, da dem Menschen in bestimmten Situationen der direkte Zugang zu freier Atemluft untersagt wird und er gezwungen ist verstärkt eigenes Kohlendioxid und Stickstoff einzuatmen. Dies stellt eine Körperverletzung dar, sofern es pauschal verordnet wird und nicht ausschließlich bei Ausscheidern zur Anwendung kommt. Auch wird die notwendige freie Ausatmung von Bakterien und Viren verhindert was wiederum ein erhöhtes eigenes Infektionsrisiko mit sich bringt. Ich bitte Sie daher nochmals eindringlich mir die gewünschten Informationen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 186506 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]
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AW: Ihr Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationzugangsgesetz Stellungnahme zu Ihrer Nachricht vom 29.Mai 2…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Details
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Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationzugangsgesetz Stellungnahme zu Ihrer Nachricht vom 29.Mai 2020 [#186506]
Datum
17. Juni 2020 18:06
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Begründung aus Nachricht vom 29.Mai 2020, mit dem mein Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt werden soll, kann ich nicht nachvollziehen. Gerade in Fragen des Eingriffs des Staates in grundlegende Bürgerrechte, unabhängig davon inwieweit diese überhaupt zulässig waren und sind, müsste die Regierung um ausreichende Transparenz bemüht sein. Schließlich ist sie dem Bürger verpflichtet, weshalb ihre Handlungen auch transparent und nachvollziehbar begründet sein müssen. Sie darf nicht wie ein Geheimbund agieren und willkürliche Entscheidungen treffen. Ihre Darlegungen erwecken jedoch diesen Eindruck. Sie berufen sich auf Einschätzungen aus Sicht des Infektionsschutzes die ich mir scheinbar leicht selbst beschaffen kann, wie z.B. vom Robert-Koch-Institut. Allerdings gibt es dabei das Problem, dass genau die Einschätzungen diese Institutes und des Chefvirologen Drosten, an der Realität vorbeigehen und mittels eines Horrorscenarios Panik in der Bevölkerung verbreitet haben und zu einer maßlosen Überbewertung der Erkrankung führten. Die Erkrankungszahlen für das Land Brandenburg und im Übrigen auch für alle anderen Bundesländer lassen derartige Schlüsse nicht zu. Außerdem wurden nur positive Tests dargestellt. Diese Ergebnisse basieren zudem auf einem nicht amtlich validierten Test. Sie sind ungenau, was zu einer immer höheren Zahl falsch positiver Zahlen bei sinkender Infektionsrate führen. Liefern also auch positive Fälle wenn z.B. das Virus verschwunden wäre. Alle Tests sagen jedoch nichts über eine tatsächliche Erkrankung aus. Auch bei den angegebenen Toten ist unklar woran sie verstorben sind. Ohne Obduktion ist eine Erkenntnis nicht möglich. Dies wurde jedoch ausdrücklich durch das von ihnen genannte Robert-Koch-Institut verhindert. Gleiches gilt für die Maskenpflicht, welche erst eingeführt wurde als der Infektionsverlauf deutlich am Abklingen war. Auf dem Höhepunkt wurde die Wirksamkeit noch vehement bestritten. Wenn es jemals einen Grund dafür gab, dann am Anfang, um die Infektionskurve abzuflachen. Auch die neueste Verordnung zwingt den Bürgern diese Maßnahme weiter auf. Die aktuell positiven Fälle betreffen aber nur noch um 0,002 % der Brandenburger Bevölkerung. Einsichtnahme erwarte ich in die Abwägungen und Betrachtungen die als Grundlage für die Entscheidungen dienten sowie in alle Erlasse zum Umgang mit der Pandemie sofern sie nicht veröffentlicht wurden. Es muss ja Abwägungsbetrachtungen zur Verhältnismäßigkeit geben, denn die Landesregierung hat sich sicher vor der Entscheidung sich umfassend informiert und beraten lassen. Dies kann nicht alleine auf den Empfehlungen des RKI oder nach dem Motto, alle machen- wir machen mit, geschehen sein. Zum Antrag nach BbgUIG und VIG mache ich geltend, der Umgang mit der sogenannten Corona-Pandemie ist eine Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. UIG. Das Corona Virus SARS-CoV2 verbreitet sich hauptsächlich über Tröpfcheninfektion und damit über direkten Kontakt sowie über die Luft aus. Daher wirken sich Maßnahmen im Umgang damit auch auf Umweltbestandteile und die Gesundheit des Menschen aus. Dies wird auch durch die verordnete Maskenpflicht gestützt, da dem Menschen in bestimmten Situationen der direkte Zugang zu freier Atemluft untersagt wird und er gezwungen ist verstärkt eigenes Kohlendioxid und Stickstoff einzuatmen. Dies stellt eine Körperverletzung dar, sofern es pauschal verordnet wird und nicht ausschließlich bei Ausscheidern zur Anwendung kommt. Auch wird die notwendige freie Ausatmung von Bakterien und Viren verhindert was wiederum ein erhöhtes eigenes Infektionsrisiko mit sich bringt. Ich bitte Sie daher nochmals eindringlich mir die gewünschten Informationen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186506 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186506/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: Ihr Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationzugangsgesetz Stellungnahme zu Ihrer Nachricht vom 29.Mai 2…
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Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationzugangsgesetz Stellungnahme zu Ihrer Nachricht vom 29.Mai 2020 [#186506]
Datum
6. Juli 2020 13:08
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV)“ vom 13.05.2020 (#186506) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 19 Tage nach meiner erneuten Stellungnahme vom 17.06.2020 überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 186506 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
AW: Ihr Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationzugangsgesetz Stellungnahme zu Ihrer Nachricht vom 29.Mai 2…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationzugangsgesetz Stellungnahme zu Ihrer Nachricht vom 29.Mai 2020 [#186506]
Datum
6. Juli 2020 16:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in auch nach nochmaliger intensiver Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Beachtung Ihrer Argumente muss es leider bei meiner bereits geäußerten Rechtsauffassung verbleiben. Hinsichtlich der Einzelheiten verweise ich auf mein Schreiben vom 29. Mai 2020. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
WG: Ihr Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationzugangsgesetz Stellungnahme zu Ihrer Nachricht vom 29.Mai 2…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Betreff
WG: Ihr Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationzugangsgesetz Stellungnahme zu Ihrer Nachricht vom 29.Mai 2020 [#186506]
Datum
7. Juli 2020 11:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihnen wurde bereits Ende Mai schriftlich mitgeteilt, dass man den besagten Antrag auf Akteneinsicht nach AIG ablehnen möchte. Daraufhin meldeten Sie sich abermals direkt per E-Mail und äußerten Ihr Unverständnis hierüber. Daraufhin haben wir Ihnen geantwortet, dass auch nach nochmaliger intensiver Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Beachtung Ihrer Argumente es leider bei der bereits geäußerten Rechtsauffassung bleiben wird und hinsichtlich der Einzelheiten wurde auf das Schreiben vom 29. Mai 2020 verwiesen. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Ihr Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationzugangsgesetz Stellungnahme zu Ihrer Nachricht vom 29.M…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Details
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Ihr Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationzugangsgesetz Stellungnahme zu Ihrer Nachricht vom 29.Mai 2020 [#186506]
Datum
7. Juli 2020 17:27
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre zweifelhafte Rechtsauffassung befreit Sie nicht davon, meinen Antrag auch in der notwendigen Form abzulehnen. Ihre Aussage im Schreiben vom 29.05.2020 "... soll abgelehnt werden." Ist keine definitive Ablehnung sondern lediglich eine Ankündigung. Auch jetzt erklären Sie nur, dass Sie bei Ihrer Rechtsauffassung bleiben. Das ist keine Ablehnung auf die man sich in einem Rechtsstreit stützen kann. Ich erwarte daher zeitnahe Ihre entsprechende Erklärung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186506 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186506/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Ihr Antrag vom 13. Mai 2020
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Ihr Antrag vom 13. Mai 2020
Datum
8. Juli 2020
Status
geschwärzt
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