Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) Vom 18. Dezember 2020

laut STIKO (Beschluss der STIKO für die Empfehlung der COVID-19-Impfung und die dazugehörige wissenschaftliche Begründung 14. Januar 2021 (online vorab)) "[...] soll die Impfung zunächst nur Personengruppen angeboten werden, die ein besonders hohes Risiko für schwere oder tödliche Verläufe einer COVID-19-Erkrankung haben oder die beruflich entweder besonders exponiert sind oder engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben."

Laut STIKO gehören zu dieser Gruppe auch Menschen mit psychiatrischen Erkrankungen: "Menschen mit psychischen Erkrankungen werden gegenüber der Allgemeinbevölkerung aufgrund einer COVID-19- Erkrankung signifikant häufiger hospitalisiert (27,4 % vs. 18,6 %; p < 0,0001) und versterben auch signifikant häufiger an COVID-19 (8,5 % vs. 4,7 %; p < 0,0001)."

Laut STIKO sollen Menschen dieser Gruppe in Stufe 4 (equivalent zu Stufe 3 in der Impfverordung) geimpft werden.
Zitat aus STIKO Impfempfehlung: "Die in Stufe 4 genannte Gruppe mit Vorerkrankungen mit moderat erhöhtem Mortalitätsrisiko umfasst Personen mit folgenden Vorerkrankungen: psychiatrische Erkrankungen (bipolare Störung, Schizophrenie und schwere Depression), chronische Lebererkrankung, Immunkompromittierung, Diabetes mellitus, Arrhythmie/Vorhofflimmern, HIV-Infektion, Koronare Herzkrankheit, Herzinsuffizienz, zerebrovaskuläre Erkrankungen/Apoplex, Autoimmunerkrankungen, COPD, Krebserkrankungen, arterielle Hypertonie, rheumatologische Erkrankungen, Asthma bronchiale."

In der "Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2" des Gesundheitsministeriums wird diese Risikogruppe nicht genannt. Also ist eine Impfung dieser Risikogruppe nicht vorgesehen.
Die STIKO schätzt diese Gruppe an Menschen in Deutschland auf immerhin 1-2% der Bevölkerung.

Meine Frage ist wieso Menschen mit psychiatrischen Erkrankungen, obwohl für diese ein erhöhtes Risiko besteht an Covid zu erkranken und zu versterben und deren Impfung gleichberechtigt mit den anderen Menschen der Gruppe mit Vorerkrankungen mit moderat erhöhtem Mortalitätsrisiko von der STIKO empfohlen wird, nicht im Impfplan der Bundesregierung mit einbezogen sind?
Wieso haben Menschen mit psychiatrischen Erkrankungen nicht das selbe Recht auf Schutz ihres Lebens wie andere Risikogruppen?
Wieso wurde hier explizit entschieden psychisch Kranke nicht zu impfen und somit deren Leben nicht zu schützen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Januar 2021
  • Frist
    13. Februar 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: laut STIKO (Beschlu…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
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Betreff
Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) Vom 18. Dezember 2020 [#208337]
Datum
9. Januar 2021 22:48
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
laut STIKO (Beschluss der STIKO für die Empfehlung der COVID-19-Impfung und die dazugehörige wissenschaftliche Begründung 14. Januar 2021 (online vorab)) "[...] soll die Impfung zunächst nur Personengruppen angeboten werden, die ein besonders hohes Risiko für schwere oder tödliche Verläufe einer COVID-19-Erkrankung haben oder die beruflich entweder besonders exponiert sind oder engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben." Laut STIKO gehören zu dieser Gruppe auch Menschen mit psychiatrischen Erkrankungen: "Menschen mit psychischen Erkrankungen werden gegenüber der Allgemeinbevölkerung aufgrund einer COVID-19- Erkrankung signifikant häufiger hospitalisiert (27,4 % vs. 18,6 %; p < 0,0001) und versterben auch signifikant häufiger an COVID-19 (8,5 % vs. 4,7 %; p < 0,0001)." Laut STIKO sollen Menschen dieser Gruppe in Stufe 4 (equivalent zu Stufe 3 in der Impfverordung) geimpft werden. Zitat aus STIKO Impfempfehlung: "Die in Stufe 4 genannte Gruppe mit Vorerkrankungen mit moderat erhöhtem Mortalitätsrisiko umfasst Personen mit folgenden Vorerkrankungen: psychiatrische Erkrankungen (bipolare Störung, Schizophrenie und schwere Depression), chronische Lebererkrankung, Immunkompromittierung, Diabetes mellitus, Arrhythmie/Vorhofflimmern, HIV-Infektion, Koronare Herzkrankheit, Herzinsuffizienz, zerebrovaskuläre Erkrankungen/Apoplex, Autoimmunerkrankungen, COPD, Krebserkrankungen, arterielle Hypertonie, rheumatologische Erkrankungen, Asthma bronchiale." In der "Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2" des Gesundheitsministeriums wird diese Risikogruppe nicht genannt. Also ist eine Impfung dieser Risikogruppe nicht vorgesehen. Die STIKO schätzt diese Gruppe an Menschen in Deutschland auf immerhin 1-2% der Bevölkerung. Meine Frage ist wieso Menschen mit psychiatrischen Erkrankungen, obwohl für diese ein erhöhtes Risiko besteht an Covid zu erkranken und zu versterben und deren Impfung gleichberechtigt mit den anderen Menschen der Gruppe mit Vorerkrankungen mit moderat erhöhtem Mortalitätsrisiko von der STIKO empfohlen wird, nicht im Impfplan der Bundesregierung mit einbezogen sind? Wieso haben Menschen mit psychiatrischen Erkrankungen nicht das selbe Recht auf Schutz ihres Lebens wie andere Risikogruppen? Wieso wurde hier explizit entschieden psychisch Kranke nicht zu impfen und somit deren Leben nicht zu schützen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208337 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208337/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genan…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) Vom 18. Dezember 2020 [#208337]
Datum
13. Januar 2021 11:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet und wird von dort beantwortet. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID19-Krise nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in in den aktualisierten Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Ko…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) Vom 18. Dezember 2020 [#208337], AZ L4-96/Antragsteller/in/21
Datum
14. Januar 2021 15:04
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in in den aktualisierten Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Im… Positi-onspapier.html), den Empfehlungen der STIKO zur COVID-19-Impfung (https://www.rki.de/ DE/Content /Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/02_21.pdf?__blob=publicationFile) wurde für Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen (schwere Depression, insbesondere das Erstauftreten einer depressiven Episode, bipolare Störungen und Schizophrenien) auf Basis mathematischer Modellierungen und herangezogener internationaler Studien, soweit vorhanden, ein moderat erhöhtes Mortalitätsrisiko errechnet. Personen mit diesen Vorerkrankungen werden der Priorisierungsstufe 4 zugeordnet. Innerhalb der Anspruchsberechtigten der Coronavirus-Impfverordnung können auf Grundlage der jeweiligen infektiologischen Kenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der STIKO beim Robert Koch-Institut und der epidemiologischen Situation vor Ort bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden (§1). Insofern lassen sich hier auch Menschen mit psychischen Vorerkrankungen vorrangig eingruppieren. Mit freundlichen Grüßen