Verordnung zur Fortbildung des Personals in der Notfallrettung
Verwendetes Gesetz:
Informationsfreiheitsgesetz Saarland (SIFG)
Verordnung zur Fortbildung des Personals in der Notfallrettung gemäß §4 Abs. 3 SRettG.
Information nicht vorhanden
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Datum4. Januar 2017
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7. Februar 2017
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Sven Schellberg
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Verordnung zur…
An
Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit Saarland
Details
- Von
- Sven Schellberg
- Betreff
- Verordnung zur Fortbildung des Personals in der Notfallrettung [#19754]
- Datum
- 4. Januar 2017 10:21
- An
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit Saarland
- Status
- Warte auf Antwort
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Verordnung zur Fortbildung des Personals in der Notfallrettung gemäß §4 Abs. 3 SRettG.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 SIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Sven Schellberg
<<E-Mail-Adresse>>
Postanschrift
Sven Schellberg
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<< Adresse entfernt >>
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Mit freundlichen Grüßen
Sven Schellberg
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Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Pflichtfortbildung im Rettungsdienst Sehr geehrter Herr Schellenberg,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 03.01.2017,…
- Von
- Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
- Betreff
- Pflichtfortbildung im Rettungsdienst
- Datum
- 5. Januar 2017 13:30
- Status
- Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schellenberg,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 03.01.2017, die mir das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie weitergeleitet hat. Gerne beantworte ich diese wie folgt:
Im Saarländischen Rettungsdienstgesetz regelt § 4 Absatz 3: "Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, ist verpflichtet, für eine regelmäßige Fortbildung des Personals zu sorgen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird". Von der ebenfalls im SRettG enthaltenen Verordnungsermächtigung für Vorschriften zur Regelung über Inhalt, Dauer und Durchführung der Fortbildung sowie über das Anerkennungs- und Prüfungsverfahren des Fachpersonals in der Notfallrettung hat das zuständige Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie bisher keinen Gebrauch gemacht. Die von Ihnen angesprochene Verordnung zur Fortbildung des Personals in der Notfallrettung gibt es also nicht.
Für das Personal im Bereich des Krankentransports außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes hat das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in § 6 Abs. 5 der Verordnung über den Betrieb von Unternehmen des Krankentransports (RettBetriebsVO) Folgendes festgelegt:
"Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat für die regelmäßige Fortbildung des eingesetzten Personals Sorge zu tragen. Die Fortbildung umfasst insgesamt 30 Stunden/Jahr an einer anerkannten Ausbildungsstelle und hat sich darauf zu richten, dass das Personal den aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird."
Derzeit wird eine Novelle des SRettG vorbereitet, die auch die Regelungen zur Fortbildung betrifft.
Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Rückruf: Pflichtfortbildung im Rettungsdienst Schmidt Tanja (Innen) möchte die Nachricht "Pflichtfortbildung …
- Von
- Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
- Betreff
- Rückruf: Pflichtfortbildung im Rettungsdienst
- Datum
- 5. Januar 2017 13:31
- Status
- Anfrage abgeschlossen
Schmidt Tanja (Innen) möchte die Nachricht "Pflichtfortbildung im Rettungsdienst" zurückrufen.
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Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
WG: Pflichtfortbildung im Rettungsdienst Sehr geehrter Herr Schellenberg,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 03.01.2…
- Von
- Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
- Betreff
- WG: Pflichtfortbildung im Rettungsdienst
- Datum
- 5. Januar 2017 13:56
- Status
Sehr geehrter Herr Schellenberg,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 03.01.2017, die mir das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie weitergeleitet hat. Gerne beantworte ich diese wie folgt:
Im Saarländischen Rettungsdienstgesetz regelt § 4 Absatz 3: "Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, ist verpflichtet, für eine regelmäßige Fortbildung des Personals zu sorgen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird". Von der ebenfalls im SRettG enthaltenen Verordnungsermächtigung für Vorschriften zur Regelung über Inhalt, Dauer und Durchführung der Fortbildung sowie über das Anerkennungs- und Prüfungsverfahren des Fachpersonals in der Notfallrettung hat das zuständige Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie bisher keinen Gebrauch gemacht. Die von Ihnen angesprochene Verordnung zur Fortbildung des Personals in der Notfallrettung gibt es also nicht.
Im Einvernehmen zwischen dem Zweckverband für Rettungsdienst- und Feuerwehralarmierung Saar (ZRF Saar; Träger des Rettungsdienstes) und seinen Beauftragten, fordert und finanziert der ZRF eine 30stündige (30 UE a 45 min) Pflichtfortbildung für das Rettungsdienstfachpersonal in der Notfallrettung (bisher unabhängig von der Qualifikation Rettungssanitäter oder Rettungsassistent), die einmal jährlich nachzuweisen ist. Den Inhalt der Fortbildung gibt der Ärztliche Leiter Rettungsdienst der Rettungsdienstschule Saar vor (Themenauswahl, Themenlänge). Notfallsanitäter erhalten aufgrund ihrer sehr differenzierten Ausbildung eine getrennte Fortbildung (30 UE, besondere Themen mit vertieftem Inhalt).
Für das Personal im Bereich des Krankentransports außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes hat das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in § 6 Abs. 5 der Verordnung über den Betrieb von Unternehmen des Krankentransports (RettBetriebsVO) Folgendes festgelegt:
"Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat für die regelmäßige Fortbildung des eingesetzten Personals Sorge zu tragen. Die Fortbildung umfasst insgesamt 30 Stunden/Jahr an einer anerkannten Ausbildungsstelle und hat sich darauf zu richten, dass das Personal den aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird."
Derzeit wird eine Novelle des SRettG vorbereitet, die auch die Regelungen zur Fortbildung betrifft.
Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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Sven Schellberg
AW: WG: Pflichtfortbildung im Rettungsdienst [#19754] Sehr geehrt<< Anrede >>
vielen Dank für Ihre ra…
An
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Details
- Von
- Sven Schellberg
- Betreff
- AW: WG: Pflichtfortbildung im Rettungsdienst [#19754]
- Datum
- 12. Januar 2017 14:11
- An
- Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
- Status
Sehr geehrt<< Anrede >>
vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Schellberg
Anfragenr: 19754
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