Verordnung zur Veränderung der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherung von 1991

1. Wie viele Renten wurden durch die Dt. RV Bund und deren Vorgänger an anspruchsberechtigte Bürger aus der CSSR, Polen, Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Litauen, Estland, Lettland, Moldawien und Georgien auf Grundlage oben genannter Verordnung gezahlt?
2. Wie viele Renten wurden auf der Grundlage des Sozialversicherungsabkommens der DDR und der UdSSR und oben genannter Verordnung an anspruchsberechtigte Russen a. insgesamt und b. an jetzt noch lebende Bürger gezahlt?
3. Wie viele Anträge auf Rente wurden negativ beschieden, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlagen? Falls es dazu keine konkreten Daten geben sollte, bitte ich Sie mir die Zahl der Widersprüche gegen diese Bescheide mitzuteilen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    16. März 2022
  • Frist
    20. April 2022
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wie viele Rent…
An Deutsche Rentenversicherung Bund Details
Von
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Betreff
Verordnung zur Veränderung der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherung von 1991 [#243469]
Datum
16. März 2022 08:05
An
Deutsche Rentenversicherung Bund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wie viele Renten wurden durch die Dt. RV Bund und deren Vorgänger an anspruchsberechtigte Bürger aus der CSSR, Polen, Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Litauen, Estland, Lettland, Moldawien und Georgien auf Grundlage oben genannter Verordnung gezahlt? 2. Wie viele Renten wurden auf der Grundlage des Sozialversicherungsabkommens der DDR und der UdSSR und oben genannter Verordnung an anspruchsberechtigte Russen a. insgesamt und b. an jetzt noch lebende Bürger gezahlt? 3. Wie viele Anträge auf Rente wurden negativ beschieden, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlagen? Falls es dazu keine konkreten Daten geben sollte, bitte ich Sie mir die Zahl der Widersprüche gegen diese Bescheide mitzuteilen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 243469 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/243469/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Deutsche Rentenversicherung Bund
unser Az: 3070-333-007-07/2022 Bitte immer angeben Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag auf Informationszugang nach…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Antwort: Verordnung zur Veränderung der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherung von 1991 [#243469]
Datum
23. März 2022 13:36
Status
Warte auf Antwort
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5,5 KB


unser Az: 3070-333-007-07/2022 Bitte immer angeben Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag auf Informationszugang nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) vom 16.03.2022 ist im Referat für Datenschutz der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegangen. Wir bestätigen Ihnen wunschgemäß den Eingang Ihres Antrages und sind um eine zeitnahe Erledigung bemüht. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass nach § 10 IFG grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben werden können, deren Höhe sich nach dem Gebühren- und Anlagenverzeichnis der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) richtet. Dieses ist zu Ihrer Information beigefügt. (See attached file: GebuehrenOrdngIFG.pdf) Sofern es sich nicht um gebührenfreie einfache Auskünfte handelt (vgl. Ziff. 1.1 Teil A der Anlage), wurde vom Bundesministerium des Innern eine Mindestgebühr von 15,- Euro angesetzt. Die Beantwortung ihres Begehrens richtet sich hier nach den in den §§13 - 15 des I. Buches des Sozialgesetzbuches (SGBI). Wir haben deshalb ihren Antrag an die fachlich zuständige Stelle weitergeleitet und bitten um etwas Geduld. Sobald wir entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang Ihrem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, werden wir prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren tatsächlich entstehen könnten. Sollte sich dabei eine voraussichtliche Gebührenforderung in nicht unbeträchtlicher Höhe ergeben, werden wir Sie hierüber informieren und Ihnen die Gelegenheit geben, Ihr Informationsbegehren entweder zu präzisieren oder ggf. einzuschränken, um die Kosten in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Außerdem erhalten Sie in diesem Fall auch die Möglichkeit, Argumente anzuführen, die unter Umständen zu einer Ermäßigung der Gebühren führen könnten (§ 2 IFGGebV). Mit freundlichen Grüßen

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Deutsche Rentenversicherung Bund
unser Az: 3070-333-007-07/2022 Bitte immer angeben Sehr Antragsteller/in Wir entsprechen Ihrem Antrag auf Zugang…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Verordnung zur Veränderung der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherung von 1991 [#243469]
Datum
12. April 2022 10:59
Status
Anfrage abgeschlossen
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5,5 KB


unser Az: 3070-333-007-07/2022 Bitte immer angeben Sehr Antragsteller/in Wir entsprechen Ihrem Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 15.02.2022 sowie 16.03.2022 und übersenden Ihnen im Rahmen von §§ 1 und 7 IFG- sofern hier vorhanden, die angefragten Informationen. In Ihrer Mail vom 15.02.2022, gerichtet an das Bundesamt für Soziale Sicherung, baten um Auskunft zu folgenden Punkten: 1. Wie viele Renten durch die BRD an den anspruchsberechtigten Personenkreis ab dem Zeitpunkt der deutschen Wiedervereinigung bewilligt und gezahlt wurden. 2. Benennung der Rechtsgrundlage für die Berechnung der Rentenhöhe für den anspruchsberechtigten Personenkreis aufgrund der in der UDSSR zurückgelegten Versicherungszeiten. 3. Wie vielen ehemaligen Bürgern der UDSSR, die bis zum 02.10.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der damaligen DDR hatten, aufgrund der Änderungsverordnung vom 18.12.1992 BGBl II 1992 S. 1231 die Berücksichtigung ihrer Beschäftigungsjahre in der UDSSR für die deutsche Rente verwehrt wurde. Das in unserem Haus dafür zuständige Dezernat teilte uns mit, dass zu den unter Ziffern 1 und 3 aufgeworfenen Fragen leider keine Daten vorliegen. In Bezug auf Frage 2 verweist das zuständige Dezernat auf die im Internet allgemein zugängliche „Gemeinsame rechtliche Anweisung“ (GRA) unter folgendem Link: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SiteGlobals/Forms/Suche/DokumentSuche/dokumentSuche_Formular.html?nn=1505796&pathNonRecursive=%2FLitInternet%2FSharedDocs%2FrvRecht%2F03_GRA_FRG_FANG +%2FLitInternet%2FSharedDocs%2FrvRecht_Ergaenzungen%2F03_GRA_FRG_FANG Hierzu wird vom zuständigen Dezernat mitgeteilt, dass russische Versicherungszeiten in Ermangelung eines Sozialversicherungsabkommens in der Deutschen Rentenversicherung nur nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannt werden können. Der übermittelte Link verweist auf die GRAen zum FRG, Fremdrenten- und Auslandsrenten- Neuregelungsgesetz (FANG) und das Recht der Herkunftsgebiete, da diese insgesamt die Berechnungsgrundlagen für die auf russischen Versicherungszeiten basierende deutsche Rente darstellen (berechtigter Personenkreis, Geltungsbereich, Berechnungsvorschriften etc.). Eine konkretere (Einzel-)Norm kann deshalb nicht benannt werden. Die darüber hinaus über das Internetportal „fragdenstaat.de“ an uns gerichtete Anfrage vom 16.03.2022 können wir gemeinsam mit dem in unserem Haus zuständigen Geschäftsbereich folgendermaßen beantworten: Zu 1.: Fälle nach der genannten Verordnung werden statistisch nicht gesondert erfasst. Aufgrund von abkommensrechtlichen Besonderheiten des Abkommens DDR-Bulgarien ist uns lediglich die aktuelle Zahl der Renten nach der genannten Verordnung für das Abkommen DDR-Bulgarien bekannt. Dies sind 315 Renten. Zu 2.: Fälle nach der genannten Verordnung werden statistisch nicht gesondert erfasst. Zu 3.: Die angefragten Fälle werden statistisch nicht gesondert erfasst. Die Anzahl an Widersprüchen in diesen Fällen ist daher ebenfalls nicht bekannt. Wir hoffen, Ihre Fragen damit hinreichend beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen