Verordnungen zu freiwilligen Zulassungen nach § 3 (3) FZV

Verordnungen, Vorgaben, Beschlüsse, Rundschreiben und Leitfäden für Zulassungsstellen zu freiwilligen Zulassungen nach § 3 (3) FZV für eKF (nach eKFV) und Kleinkrafträder

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. März 2023
  • Frist
    29. April 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verordnungen zu freiwilligen Zulassungen nach § 3 (3) FZV [#274204]
Datum
27. März 2023 17:51
An
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Verordnungen, Vorgaben, Beschlüsse, Rundschreiben und Leitfäden für Zulassungsstellen zu freiwilligen Zulassungen nach § 3 (3) FZV für eKF (nach eKFV) und Kleinkrafträder
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.<< Antragsteller:in >> Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 274204 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274204/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Hierzu können wir Ihnen folgendes mitteilen…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Betreff
AW: Verordnungen zu freiwilligen Zulassungen nach § 3 (3) FZV [#274204]
Datum
28. März 2023 11:13
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Hierzu können wir Ihnen folgendes mitteilen: Auf eine freiwillige Zulassung besteht kein Anspruch, sondern lediglich ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Mit dem Schreiben vom 21.10.2022 hat das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr eine ermessensleitende Vorgabe erlassen. Sie dient dem Ziel einer gleichmäßigen Ermessensausübung. Sie entbindet die Kreisverwaltungsbehörde jedoch nicht von der Verpflichtung zu einer eigenverantwortlichen Ermessensentscheidung unter sachlicher Abwägung aller einschlägigen Gesichtspunkte des konkreten Falles, sondern gibt ihr nur Anhaltspunkte für die zutreffende Entscheidung. Die Entscheidung ist weiter von der Kreisverwaltungsbehörde zu treffen. Der Inhalt des Schreibens lautet: Die Notwendigkeit zur Zulassung von Fahrzeugen, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, ist in § 3 Absatz 1 FZV geregelt. Nach § 3 Absatz 2 Nr. 1 FZV sind bestimmte Fahrzeuge, wie Leichtkrafträder, zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder oder auch Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren (d.h. von der Notwendigkeit zur Zulassung) allerdings ausgenommen. Nach § 3 Absatz 3 FZV können jedoch die nach § 3 Absatz 2 FZV von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge (freiwillig) zugelassen werden. Die FZV wird gegenwärtig neugefasst. Gegenstand des Entwurfs der Neufassung ist neben vielem anderen, die vorgenannte Möglichkeit zur freiwilligen Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen nach § 3 Absatz 3 FZV zu streichen. Hintergrund zu der vorgesehenen Streichung sind folgende Überlegungen: Konsequenz der Zulassung eines Elektrokleinstfahrzeuges ist, dass ein allgemeines Kennzeichen (i. S. d. § 8 FZV) an dem Elektrokleinstfahrzeug anzubringen ist, anstelle der eigentlich vorgesehenen Versicherungsplaketten i. S. d. § 29a FZV. Ein allgemeines Kennzeichen kann jedoch aufgrund der Bauart und Abmessungen eines eKF nicht angebracht werden; es ist schlicht zu groß und seine Anbringung kann Gefahren hervorrufen. Gerade aus diesem Grund wurde für eKF vorgesehen, anstelle eines allgemeinen Kennzeichens Versicherungsplaketten abzubringen. Der Bund und die Länder haben sich darauf verständigt, dass bei den Elektrokleinstfahrzeugen eine freiwillige Zulassung nicht erfolgen kann, da sonst ein normales Kennzeichen angebracht werden müsste. Dies widerspräche jedoch der Wertung des Verordnungsgebers, der mit der eKFV eine Sonderregelung geschaffen hat, nach der die freiwillige Zulassung von eKF gar nicht vorgesehen ist. Daher ist unter Anwendung dieser Verordnung heute schon die freiwillige Zulassung von eKF ausgeschlossen und darf auch vor dem Inkrafttreten der FZV-Klarstellung nicht vorgenommen werden. Bei den Kleinkrafträdern ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist zu prüfen, ob eine freiwillige Zulassung davon abhängt, dass weitere Ausnahmen von den technischen Regelungen geschaffen werden müssten. Kleinkrafträder im Sinne des § 3 Abs. 3 FZV i.V.m § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. d FZV können auf Antrag zugelassen werden. Die Zulassungsbehörde sollte sich das Fahrzeug jeweils vorführen lassen. Anträge auf freiwillige Zulassung einer erheblichen Anzahl von Kleinkrafträdern, würden den Ausnahmecharakter der Vorschriften unterlaufen und, sollten von den Zulassungsbehörden daher abgelehnt werden. Eine massenweise Zulassung eigentlich zulassungsfrei gestellter Fahrzeuge würde zu einer generellen Regelung/Verwaltungspraxis führen, die dem Regel-/Ausnahmeverhältnis der Vorschriften der FZV über die freiwillige Zulassung widerspräche. Nur im Einzelfall soll daher eine Ausnahme erteilt werden, sofern nachvollziehbare Gründen vorliegen. Bei einer freiwilligen Zulassung ist zudem immer eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II auszustellen. Die Arbeitsanweisung für die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Az.: 65-3613-1-76) TOP 3.1 wird überarbeitet. Die Regelzuteilung von verkleinerten Kennzeichen an freiwillig zugelassene Kleinkrafträder hat nicht mehr zu erfolgen, vielmehr ist der Einzelfall zu prüfen. Das Schreiben vom 27.7.2022 (Az.: StMB-65-3613-3-1024-8) hinsichtlich der Entbehrlichkeit einer Kennzeichenbeleuchtung wird aufgehoben. Eine Kennzeichenbeleuchtung ist grundsätzlich nachzurüsten. Ausnahmen können im Einzelfall erteilt werden, wenn eine Nachrüstung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Wir hoffen, wir konnten Ihre Fragen damit beantworten. Mit freundlichen Grüßen