Verordnungen zu freiwilligen Zulassungen nach § 3 (3) FZV
Verordnungen, Vorgaben, Beschlüsse, Rundschreiben und Leitfäden für Zulassungsstellen zu freiwilligen Zulassungen nach § 3 (3) FZV für eKF und Kleinkrafträdern
Ergebnis der Anfrage
Die Anfrage wurde an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau weitergeleitet. Es wurden folgende Richtlinien getroffen:
grundlegende Richtlinien
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[Es] ergeht für Rheinland-Pfalz bei der freiwilligen Zulassung von rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen folgende Regelung:
- Auf eine Privatperson kannein Fahrzeug weiterhin freiwillig zugelassen werden.
- Auf eine Privatperson können mehrere Fahrzeuge nur in dem Umfang freiwillig zugelassen werden, wie Personen in dem Haushalt nach den Vorgaben des Fahrerlaubnisrechts berechtigt sind, solche Fahrzeuge zu fahren.
- Auf Firmen können mehrere Fahrzeuge nur in dem Umfang freiwillig zugelassen werden, wie Mitarbeiter an den rheinland-pfälzischen Standorten beschäftigt sind (Als Nachweis sind ggf. anonymisierte Personallisten anzufordern).
- Eine Tageszulassung ist ausgeschlossen. Die Fahrzeuge müssen mindestens 6 Monate auf den Halter zugelassen bleiben.
- Die Vorführung des Fahrzeugs / der Fahrzeuge wird empfohlen.
(Stand Juli 2022)
[Es] sind von den Haltern der Fahrzeuge, die freiwillig zugelassen werden sollen, folgende Unterlagen vorzulegen:
- Nachweis über eine Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen (vgl. § 10 Abs. 6 Sätze 2 und 3 FZV)
- Nachweis, wonach aufgrund der Änderung des Umrisses des Fahrzeugs durch das Kennzeichen keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist (vgl. § 30c Abs. 1 StVZO)
Den Fahrzeugen wäre grundsätzlich ein zweizeiliges Kennzeichen nach Anlage 4 Nr. 1 Satz 1 b) zuzuteilen. Im Rahmen des Ihnen zustehenden Ermessens kann jedoch unter Berücksichtigung der Abmessungen des einzelnen Fahrzeugs eine Ausnahmegenehmigung zum Führen eines Kraftradkennzeichens oder eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens erteilt werden. Hierfür ist eine Gebühr zu erheben.
Ergänzend hat der BLFA-Fz beschlossen, dass bei einer freiwilligen Zulassung immer die
Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II auszustellen sind.
(Stand November 2022)
Zulassung von Kleinkrafträdern
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[...] die freiwillige Zulassung von Fahrzeugen der Klasse L1e und L2e (Kleinkrafträder) einschließlich der Unterklasse L1e-A (sogenanntes S-Pedelec) [ist] weiterhin möglich [...].
Ist aus der Betriebserlaubnis von Elektrorollern zu entnehmen, dass es sich um ein Fahrzeug der Klasse L1e-B oder L2e-P bzw. L2e-U (Kleinkraftrad) handelt, so kann dieses wie bisher freiwillig zugelassen werden.
(Stand Juli 2022)
Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen
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Zulassungen von Elektrokleinstfahrzeugen sind abzulehnen:
Die Anforderungen an die Inbetriebnahme von Elektrokleinstfahrzeugen, zu denen auch E-Roller / E-Scooter gehören, sind in § 2 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) geregelt.
Danach darf ein Elektrokleinstfahrzeug auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es insbesondere einem genehmigten Typ entspricht oder hierfür eine Einzelgenehmigung erteilt worden ist und es ein gültigesVersicherungskennzeichen führt (§ 2 Abs. 1 eKFV).
In § 3 Abs. 2 Nr. 1 g) FZV ist zwar geregelt, dass Elektrokleinstfahrzeuge von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind. Aufgrund dieser Regelung kann jedoch kein Anspruch auf Zulassung solcher Fahrzeuge einschließlich Zuteilung eines regulären Kennzeichens gemäß § 3 Abs. 3 FZV hergeleitet werden. Vielmehr wird mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 g) FZV lediglich klargestellt, dass diese Fahrzeuge abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV nicht dem regulären Zulassungsverfahren unterliegen.
Darüber hinaus enthalten weder die FZV noch die eKFV Regelungen, wonach von der rechtlichen Verpflichtung zum Führen eines Versicherungskennzeichens aufgrund der speziellen Norm des § 2 Abs. 1 eKFV durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung abgewichen werden kann. Zudem gilt auch hier der Grundsatz, dass die in einer speziellen Verordnung getroffene Regelung einer allgemeinen Regelung vorgeht.
Das Bundesverkehrsministerium hat die Problematik erkannt und in dem uns vorliegenden Entwurf der Neufassung der FZV ist eine Regelung enthalten, wonach die freiwillige Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen bitten wir Sie daher, die freiwillige Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen abzulehnen.
(Stand Juli 2022)
Anfrage erfolgreich
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Datum30. Dezember 2022
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1. Februar 2023
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