Verordnungen zu freiwilligen Zulassungen nach § 3 (3) FZV

Verordnungen, Vorgaben, Beschlüsse, Rundschreiben und Leitfäden für Zulassungsstellen zu freiwilligen Zulassungen nach § 3 (3) FZV für eKF und Kleinkrafträdern

Ergebnis der Anfrage

Die Anfrage wurde an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau weitergeleitet. Es wurden folgende Richtlinien getroffen:

grundlegende Richtlinien
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[Es] ergeht für Rheinland-Pfalz bei der freiwilligen Zulassung von rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen folgende Regelung:
- Auf eine Privatperson kannein Fahrzeug weiterhin freiwillig zugelassen werden.
- Auf eine Privatperson können mehrere Fahrzeuge nur in dem Umfang freiwillig zugelassen werden, wie Personen in dem Haushalt nach den Vorgaben des Fahrerlaubnisrechts berechtigt sind, solche Fahrzeuge zu fahren.
- Auf Firmen können mehrere Fahrzeuge nur in dem Umfang freiwillig zugelassen werden, wie Mitarbeiter an den rheinland-pfälzischen Standorten beschäftigt sind (Als Nachweis sind ggf. anonymisierte Personallisten anzufordern).
- Eine Tageszulassung ist ausgeschlossen. Die Fahrzeuge müssen mindestens 6 Monate auf den Halter zugelassen bleiben.
- Die Vorführung des Fahrzeugs / der Fahrzeuge wird empfohlen.
(Stand Juli 2022)

[Es] sind von den Haltern der Fahrzeuge, die freiwillig zugelassen werden sollen, folgende Unterlagen vorzulegen:
- Nachweis über eine Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen (vgl. § 10 Abs. 6 Sätze 2 und 3 FZV)
- Nachweis, wonach aufgrund der Änderung des Umrisses des Fahrzeugs durch das Kennzeichen keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist (vgl. § 30c Abs. 1 StVZO)

Den Fahrzeugen wäre grundsätzlich ein zweizeiliges Kennzeichen nach Anlage 4 Nr. 1 Satz 1 b) zuzuteilen. Im Rahmen des Ihnen zustehenden Ermessens kann jedoch unter Berücksichtigung der Abmessungen des einzelnen Fahrzeugs eine Ausnahmegenehmigung zum Führen eines Kraftradkennzeichens oder eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens erteilt werden. Hierfür ist eine Gebühr zu erheben.

Ergänzend hat der BLFA-Fz beschlossen, dass bei einer freiwilligen Zulassung immer die
Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II auszustellen sind.
(Stand November 2022)

Zulassung von Kleinkrafträdern
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[...] die freiwillige Zulassung von Fahrzeugen der Klasse L1e und L2e (Kleinkrafträder) einschließlich der Unterklasse L1e-A (sogenanntes S-Pedelec) [ist] weiterhin möglich [...].
Ist aus der Betriebserlaubnis von Elektrorollern zu entnehmen, dass es sich um ein Fahrzeug der Klasse L1e-B oder L2e-P bzw. L2e-U (Kleinkraftrad) handelt, so kann dieses wie bisher freiwillig zugelassen werden.
(Stand Juli 2022)

Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen
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Zulassungen von Elektrokleinstfahrzeugen sind abzulehnen:

Die Anforderungen an die Inbetriebnahme von Elektrokleinstfahrzeugen, zu denen auch E-Roller / E-Scooter gehören, sind in § 2 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) geregelt.
Danach darf ein Elektrokleinstfahrzeug auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es insbesondere einem genehmigten Typ entspricht oder hierfür eine Einzelgenehmigung erteilt worden ist und es ein gültigesVersicherungskennzeichen führt (§ 2 Abs. 1 eKFV).

In § 3 Abs. 2 Nr. 1 g) FZV ist zwar geregelt, dass Elektrokleinstfahrzeuge von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind. Aufgrund dieser Regelung kann jedoch kein Anspruch auf Zulassung solcher Fahrzeuge einschließlich Zuteilung eines regulären Kennzeichens gemäß § 3 Abs. 3 FZV hergeleitet werden. Vielmehr wird mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 g) FZV lediglich klargestellt, dass diese Fahrzeuge abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV nicht dem regulären Zulassungsverfahren unterliegen.

Darüber hinaus enthalten weder die FZV noch die eKFV Regelungen, wonach von der rechtlichen Verpflichtung zum Führen eines Versicherungskennzeichens aufgrund der speziellen Norm des § 2 Abs. 1 eKFV durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung abgewichen werden kann. Zudem gilt auch hier der Grundsatz, dass die in einer speziellen Verordnung getroffene Regelung einer allgemeinen Regelung vorgeht.

Das Bundesverkehrsministerium hat die Problematik erkannt und in dem uns vorliegenden Entwurf der Neufassung der FZV ist eine Regelung enthalten, wonach die freiwillige Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen bitten wir Sie daher, die freiwillige Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen abzulehnen.
(Stand Juli 2022)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. Dezember 2022
  • Frist
    1. Februar 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Verordnungen, Vorgaben, Beschlüsse…
An Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verordnungen zu freiwilligen Zulassungen nach § 3 (3) FZV [#266586]
Datum
30. Dezember 2022 12:04
An
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Verordnungen, Vorgaben, Beschlüsse, Rundschreiben und Leitfäden für Zulassungsstellen zu freiwilligen Zulassungen nach § 3 (3) FZV für eKF und Kleinkrafträdern
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 266586 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266586/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Guten Tag, wir bestätigen den Eingang Ihrer Nachricht. Wir klären Ihr Anliegen und melden uns sodann wieder. M…
Von
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Betreff
Automatische Antwort: Verordnungen zu freiwilligen Zulassungen nach § 3 (3) FZV [#266586]
Datum
30. Dezember 2022 12:04
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, wir bestätigen den Eingang Ihrer Nachricht. Wir klären Ihr Anliegen und melden uns sodann wieder. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]>[geschwärzt]
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Zuständigkeitshalber werden Sie dazu bald e…
Von
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Betreff
WG: Verordnungen zu freiwilligen Zulassungen nach § 3 (3) FZV [#266586]
Datum
5. Januar 2023 14:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Zuständigkeitshalber werden Sie dazu bald eine Antwort vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau erhalten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Ich möchte meine LTranspG-Anfrage um folgenden Punkt erweitern: - an Zulassungsstellen versandte E-Ma…
An Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Verordnungen zu freiwilligen Zulassungen nach § 3 (3) FZV [#266586]
Datum
23. Januar 2023 15:56
An
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Ich möchte meine LTranspG-Anfrage um folgenden Punkt erweitern: - an Zulassungsstellen versandte E-Mail von Hr. [geschwärzt] (MWVLW) in Bezug auf den Entwurf der Neufassung der FZV Bitte leiten Sie diese Ergänzung an das MWVLW weiter. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 266586 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Betreff
Betreff versteckt
Datum
23. Januar 2023 15:56
Status
Warte auf Antwort

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Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren an den Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Betreff
AW: Verordnungen zu freiwilligen Zulassungen nach § 3 (3) FZV [#266586]
Datum
27. Januar 2023 11:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren an den Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) gerichteten Antrag nach dem Landestransparenzgesetz. Zunächst bitte ich Sie zu entschuldigen, dass ich aufgrund einer Vielzahl von Anfragen und anderer vordringlich zu erledigender Aufgaben erst heute hierüber entscheiden kann. Als Anlage übersenden wir Ihnen die von uns bezüglich der freiwilligen Zulassung von Fahrzeugen nach § 3 Abs. FZV für Rheinland-Pfalz herausgegebenen Regelungen. In dem beigefügten Rundschreiben vom 22. Juli 2022 (Freiwillige Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen (E-Scooter etc.)) sind wir auch auf den Entwurf der Neufassung der FZV eingegangen. Unter Bezugnahme auf Ihre am 23. Januar 2023 an den LBM gesandte Nachricht teilen wir Ihnen mit, dass wir darüber hinaus gegenüber den Zulassungsbehörde keine Regelungen unter Hinweis auf die Neufassung der FZV getroffen haben. Mit freundlichen Grüßen