Verpflichtende wöchentliche Coronaschnelltests am Arbeitsplatz und in öffentlichen Einrichtungen

Welche Gesetze verhindern verpflichtende wöchentliche Coronaschnelltests am Arbeitsplatz und in öffentlichen Einrichtungen?

Zusammen mit weitreichenden Umfeldtests und Quarantäne bei Positiven sowie Schadensersatzpflicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Unterlassung würden diese Tests die Epidemie in wenigen Wochen austrocknen. In Simulationen dazu entsteht selbst bei äußerst pessimistischen Annahmen eine Übertragungsrate von unter 0,4.

Genug billigste Spucktests gibt es ja jetzt wohl, zumindest nach den vagen Aussagen der Regierung. Für zwei Euro einmal die Woche in ein Röhrchen zu spucken sollte im Vergleich zu Ausgangssperren und zehntausenden Toten doch auch rechtlich gesehen selbst in unserer manchmal etwas kafkaesken Epidemiekultur eindeutig abwägbar sein.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    24. März 2021
  • Frist
    27. April 2021
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche Gesetze verhindern …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verpflichtende wöchentliche Coronaschnelltests am Arbeitsplatz und in öffentlichen Einrichtungen [#216545]
Datum
24. März 2021 14:31
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Gesetze verhindern verpflichtende wöchentliche Coronaschnelltests am Arbeitsplatz und in öffentlichen Einrichtungen? Zusammen mit weitreichenden Umfeldtests und Quarantäne bei Positiven sowie Schadensersatzpflicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Unterlassung würden diese Tests die Epidemie in wenigen Wochen austrocknen. In Simulationen dazu entsteht selbst bei äußerst pessimistischen Annahmen eine Übertragungsrate von unter 0,4. Genug billigste Spucktests gibt es ja jetzt wohl, zumindest nach den vagen Aussagen der Regierung. Für zwei Euro einmal die Woche in ein Röhrchen zu spucken sollte im Vergleich zu Ausgangssperren und zehntausenden Toten doch auch rechtlich gesehen selbst in unserer manchmal etwas kafkaesken Epidemiekultur eindeutig abwägbar sein.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216545 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216545/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermi…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Verpflichtende wöchentliche Coronaschnelltests am Arbeitsplatz und in öffentlichen Einrichtungen [#216545]
Datum
26. März 2021 10:21
Status
Warte auf Antwort
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1,6 KB


Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer u.a. Anfrage teile ich Ihnen folgendes mit: Nach Auffassung des Sächsischen Oberve…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Verpflichtende wöchentliche Coronaschnelltests am Arbeitsplatz und in öffentlichen Einrichtungen [#216545]
Datum
19. April 2021 07:16
Status
Anfrage abgeschlossen
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1,6 KB


Sehr Antragsteller/in zu Ihrer u.a. Anfrage teile ich Ihnen folgendes mit: Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes (Az. 3 B 83/21; 3 B 82/ 21 und 3 B 81/21) können die Länder auf Grundlage der §§ 28, 28a, 32 IfSG verpflichtende COVID-19 Schnelltests ggf. am Arbeitsplatz und an Schulen anordnen. Im Übrigen werden die geltenden Regeln der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Die bisherigen Regelungen wurden um die Pflicht für Betriebe ergänzt, mindestens einmal pro, bei besonderen Beschäftigtengruppen mindestens zweimal pro Woche Tests anzubieten. So können Infektionsketten frühzeitig unterbrochen, betriebliche Infektionsrisiken reduziert und das Arbeits- und Wirtschaftsleben möglichst aufrechterhalten werden. Diese neue Pflicht ist nötig geworden, weil auf freiwilliger Basis nicht genug Testangebote erfolgt sind, damit wirklich alle Beschäftigten im Betrieb ein regelmäßiges Testangebot erhalten. Mit freundlichen Grüßen