Verpflichtung der Ermöglichung direkter Lastschriften mit Bankkarten (ELV)

Anfrage an: Bundeskartellamt

Alle vorhandenen Dokumente über:

- Die Verpflichtung von Banken direkte Lastschriften mithilfe von Bankkarten zu ermöglichen (ELV)

- Datensparsamere Alternativen zur Speicherung der Kontonummer und Kurz-Bankleitzahl auf den Karten

- Das Szenario, dass einer der Bankenverbände nicht mehr am Girocard-System teilnehmen würde und jede Bank selbst entscheidenden würde, welche Karte eines internationalen Systems sie zum Konto ausgeben würde (z.B. Maestro oder Debit Mastercard)

- Direkte Lastschriften und kontaktlose Handybezahlsysteme (z.B. Girocard Mobile)

Information nicht vorhanden

  • Datum
    15. Juni 2018
  • Frist
    17. Juli 2018
  • 2 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle vorhandenen…
An Bundeskartellamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verpflichtung der Ermöglichung direkter Lastschriften mit Bankkarten (ELV) [#30839]
Datum
15. Juni 2018 09:37
An
Bundeskartellamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle vorhandenen Dokumente über: - Die Verpflichtung von Banken direkte Lastschriften mithilfe von Bankkarten zu ermöglichen (ELV) - Datensparsamere Alternativen zur Speicherung der Kontonummer und Kurz-Bankleitzahl auf den Karten - Das Szenario, dass einer der Bankenverbände nicht mehr am Girocard-System teilnehmen würde und jede Bank selbst entscheidenden würde, welche Karte eines internationalen Systems sie zum Konto ausgeben würde (z.B. Maestro oder Debit Mastercard) - Direkte Lastschriften und kontaktlose Handybezahlsysteme (z.B. Girocard Mobile)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskartellamt
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bedanken uns für Ihre E-Mail und teilen Ihnen mit, dass wir Ihre Anfrage an die z…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
AW: Verpflichtung der Ermöglichung direkter Lastschriften mit Bankkarten (ELV) [#30839]
Datum
18. Juni 2018 11:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bedanken uns für Ihre E-Mail und teilen Ihnen mit, dass wir Ihre Anfrage an die zuständige Beschlussabteilung weitergeleitet haben. Für Rückfragen stehen wir Ihnen täglich in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr, donnerstags auch von 13:00 bis 16:00 Uhr, unter der Telefonnummer 0228 94 99 555 auch gerne telefonisch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen,

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Bundeskartellamt
B4-14/18-2 Sehr geehrtAntragsteller/in mit u.a. e-mail haben Sie um Übersendung aller vorhandenen Dokumente über …
Von
Bundeskartellamt
Betreff
Verpflichtung der Ermöglichung direkter Lastschriften mit Bankkarten (ELV) [#30839]
Datum
29. Juni 2018 08:01
Status
Warte auf Antwort
B4-14/18-2 Sehr geehrtAntragsteller/in mit u.a. e-mail haben Sie um Übersendung aller vorhandenen Dokumente über näher beschriebene Tätigkeiten/Verhaltensweisen von Kreditinstituten gebeten. Sie stützen diesen Antrag in erster Linie auf § 1 IFG, hilfsweise auf § 3 UIG oder § 1 VIG. Hierzu darf ich Ihnen als Berichterstatter der für Finanzdienstleistungen zuständigen 4. Beschlussabteilung Folgendes mitteilen: Ein Anspruch nach § 1 IFG kann nur auf amtliche Informationen gerichtet sein, die der anspruchsverpflichteten Behörde vorliegen (vgl. Schlicht, IFG Kommentar, 2. Auflage, § 1 Rz. 31 ff.). Amtliche Informationen erhält eine Behörde regelmäßig im Rahmen der von ihr durchgeführten Verfahren. Das Bundeskartellamt ist zuständig für die Kartellverfolgung, Missbrauchsaufsicht gegenüber marktbeherrschenden oder marktstarken Unternehmen sowie für die Fusionskontrolle. Im Rahmen seiner Zuständigkeit führt das Bundeskartellamt auf entsprechenden Antrag sowie im Rahmen des Aufgreifermessens diesbezüglich Verwaltungsverfahren, Missbrauchsverfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren durch. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Bundeskartellamtes, ohne konkreten Anlass Marktbeobachtungen durchzuführen. Zu den von Ihnen genannten Themenkomplexen hat das Bundeskartellamt bislang keine Verfahren durchgeführt. Demzufolge verfügt das Bundeskartellamt nicht über die erbetenen amtlichen Informationen. Eine Pflicht, aufgrund eines IFG-Antrags die erbetenen Informationen erst zu beschaffen, besteht nicht (vgl. Schlicht, IFG Kommentar, 2. Auflage, § 1 Rz. 36). Ein Informationsanspruch nach § 3 UIG bzw. 1 VIG ist angesichts der angesprochenen Thematik nicht erkennbar. Mit freundlichen Grüßen