Verpflichtung von Hauseigentümern zur Zahlung von Entsorgungsgebühren für Dritte
Zur Verwaltungsvereinfachung wird in Hamburg die Gebührenpflicht der Stadtreinigung für bewohntes Haus- oder Wohnungseigentum der natürlichen Person des Eigentümers auferlegt. Bewohnen Mieter die Wohnung/das Haus scheint es sich um einen Vertrag zu Lasten Dritter zu handeln, denn die Mieter, nicht der Eigentümer, der zahlen muss, nehmen die Leistung in Anspruch. Zwar ist es dem Eigentümer möglich, die Kosten per Umlage auf die Mieter abzuwälzen, dies passiert aber nur in einem privatrechtlichen Mietvertrag, in dem die Kostenübernahme ausdrücklich vereinbart werden muss. Eine direkte rechtliche/vertragsentsprechende Verbindung zwischen nutzender Person und Leistendem gibt es offensichtlich nicht. Diese besteht hingegen zwischen der natürlichen Person des Eigentümers und der leistenden Stadtreinigung.
Verträge zu Lasten Dritter sind im deutschen Rechtssystem nicht möglich. Der Bewohner ist ursächlich für die Müllbelastung zur Rechenschaft zu ziehen, zahlen soll jedoch verwaltungsrechtlich ein Anderer.
In welcher Verordnung/ welchem Gesetz ist diese Ausnahme von der grundrechtlichen Vorgabe "jeder kann nur für seine eigene Schuld zur Rechenschaft gezogen werden / Privatautonomie / GG Art 1 i.V.m. Art 2 allgemeine Handlungsfreiheit" niedergelegt?
Anfrage eingeschlafen
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Datum1. März 2021
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7. April 2021
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