Verpflichtung von Hauseigentümern zur Zahlung von Entsorgungsgebühren für Dritte

Zur Verwaltungsvereinfachung wird in Hamburg die Gebührenpflicht der Stadtreinigung für bewohntes Haus- oder Wohnungseigentum der natürlichen Person des Eigentümers auferlegt. Bewohnen Mieter die Wohnung/das Haus scheint es sich um einen Vertrag zu Lasten Dritter zu handeln, denn die Mieter, nicht der Eigentümer, der zahlen muss, nehmen die Leistung in Anspruch. Zwar ist es dem Eigentümer möglich, die Kosten per Umlage auf die Mieter abzuwälzen, dies passiert aber nur in einem privatrechtlichen Mietvertrag, in dem die Kostenübernahme ausdrücklich vereinbart werden muss. Eine direkte rechtliche/vertragsentsprechende Verbindung zwischen nutzender Person und Leistendem gibt es offensichtlich nicht. Diese besteht hingegen zwischen der natürlichen Person des Eigentümers und der leistenden Stadtreinigung.
Verträge zu Lasten Dritter sind im deutschen Rechtssystem nicht möglich. Der Bewohner ist ursächlich für die Müllbelastung zur Rechenschaft zu ziehen, zahlen soll jedoch verwaltungsrechtlich ein Anderer.
In welcher Verordnung/ welchem Gesetz ist diese Ausnahme von der grundrechtlichen Vorgabe "jeder kann nur für seine eigene Schuld zur Rechenschaft gezogen werden / Privatautonomie / GG Art 1 i.V.m. Art 2 allgemeine Handlungsfreiheit" niedergelegt?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    1. März 2021
  • Frist
    7. April 2021
  • Ein:e Follower:in
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möcht…
An Stadtreinigung Hamburg Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Verpflichtung von Hauseigentümern zur Zahlung von Entsorgungsgebühren für Dritte [#214009]
Datum
1. März 2021 16:43
An
Stadtreinigung Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Zur Verwaltungsvereinfachung wird in Hamburg die Gebührenpflicht der Stadtreinigung für bewohntes Haus- oder Wohnungseigentum der natürlichen Person des Eigentümers auferlegt. Bewohnen Mieter die Wohnung/das Haus scheint es sich um einen Vertrag zu Lasten Dritter zu handeln, denn die Mieter, nicht der Eigentümer, der zahlen muss, nehmen die Leistung in Anspruch. Zwar ist es dem Eigentümer möglich, die Kosten per Umlage auf die Mieter abzuwälzen, dies passiert aber nur in einem privatrechtlichen Mietvertrag, in dem die Kostenübernahme ausdrücklich vereinbart werden muss. Eine direkte rechtliche/vertragsentsprechende Verbindung zwischen nutzender Person und Leistendem gibt es offensichtlich nicht. Diese besteht hingegen zwischen der natürlichen Person des Eigentümers und der leistenden Stadtreinigung. Verträge zu Lasten Dritter sind im deutschen Rechtssystem nicht möglich. Der Bewohner ist ursächlich für die Müllbelastung zur Rechenschaft zu ziehen, zahlen soll jedoch verwaltungsrechtlich ein Anderer. In welcher Verordnung/ welchem Gesetz ist diese Ausnahme von der grundrechtlichen Vorgabe "jeder kann nur für seine eigene Schuld zur Rechenschaft gezogen werden / Privatautonomie / GG Art 1 i.V.m. Art 2 allgemeine Handlungsfreiheit" niedergelegt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 214009 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214009/ Postanschrift Sebastian Pinz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Stadtreinigung Hamburg
Sehr geehrter Herr Pinz, vielen Dank für Ihren Antrag von 01.03.2021. Wir werden diesen prüfen und uns zeitnah m…
Von
Stadtreinigung Hamburg
Betreff
AW: Verpflichtung von Hauseigentümern zur Zahlung von Entsorgungsgebühren für Dritte [#214009]
Datum
2. März 2021 10:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Pinz, vielen Dank für Ihren Antrag von 01.03.2021. Wir werden diesen prüfen und uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen
Stadtreinigung Hamburg
Antrag nach dem HmbTG vom 01.03.2021 STADTREINIGUNG HAMBURG xxx Justitiariat Unser Zeichen: J-2/ 41-18258-21 Telef…
Von
Stadtreinigung Hamburg
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem HmbTG vom 01.03.2021
Datum
3. März 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
968,2 KB
STADTREINIGUNG HAMBURG xxx Justitiariat Unser Zeichen: J-2/ 41-18258-21 Telefon: 040/2576-xxx Telefax: 040/2576-1028 E-Mail:<<E-Mail-Adresse>> 03.03.2021 Antrag nach dem HmbTG vom 01.03.2021 Sehr geehrter Herr xxx, wir kommen zurück auf Ihren Antrag nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) vom 01.03.2021. Sie bitten um Zusendung von Informationen zu folgender Frage: [Anfragetext] Zunächst einmal verweisen wir darauf, dass es sich bei der hoheitlichen Abfallentsorgung nicht um ein Vertragsverhältnis zwischen dem Eigentümer und der Stadtreinigung Hamburg oder aber dem Nutzer und der Stadtreinigung Hamburg handelt. Es handelt sich um ein öffentlich- rechtliches Benutzungsverhältnis. Das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis unterliegt dabei unter anderem den Vorschriften des HmbAbfG, der AbfBenVO sowie den gebührenrechtlichen Vorschriften des GebG sowie der AbfGebO. Nach § 7 AbfGebO kommen unterschiedliche Personen als Gebührenschuldner in Betracht. Wer als Gebührenschuldner ausgewählt wird, obliegt jedoch der Stadtreinigung Hamburg. Die Gebührenfestsetzung durch die Stadtreinigung Hamburg erfolgt nach § 7 Absatz 1 Nr. 1 AbfGebO im Regelfall gegenüber den Eigentümern eines Grundstücks. Hierfür gibt es mehrere Gründe. Unter anderem ist die Gebührenschuld, die gegenüber dem Eigentümer eines Grundstücks festgesetzt wird, besser gesichert. Fällt der Gebührenschuldner aus, kann die Stadtreinigung Hamburg zur Befriedigung der Forderung auch in das Grundstück vollstrecken. Ist ein Mieter oder Pächter der Gebührenschuldner, besteht diese Möglichkeit nicht. Auch ist der Mieter als Gebührenschuldner deshalb nicht geeignet, da es der Stadtreinigung Hamburg nicht zumutbar ist, bei allen Mietobjekten die Gebührenfestsetzung an die sich ständig ändernden Mietverhältnisse anzupassen. Auch ist die Gebührenfestsetzung stets von den Informationen der Eigentümer abhängig. Nur diese sind in der Lage, die Mieter gegenüber der Stadtreinigung Hamburg zu benennen. Im Gegensatz dazu kann die Stadtreinigung Hamburg die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück im Falle fehlender Informationen auch durch Einsicht in das Grundbuch feststellen. Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
AW: Antrag nach dem HmbTG vom 01.03.2021 [#214009] Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre schnelle Ant…
An Stadtreinigung Hamburg Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
AW: Antrag nach dem HmbTG vom 01.03.2021 [#214009]
Datum
12. März 2021 23:51
An
Stadtreinigung Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Insbesondere der Hinweis auf den § 7 der AbfGebO ist nützlich. Leider fehlt die Beantwortung der Frage zum Punkt der Privatautonomie. Sie haben die verwaltungsvereinfachenden Gründe genannt. Sie sind plausibel. Jedoch können auch landeshoheitliche Verordnungen nur aus diesen Gründen nicht ohne bundesgesetzliche Ausnahmeregelung Grundrechte ausser Kraft setzen und eine unbeteiligte Person bestimmen (hier den Grundstückseigentümer), die die Nutzungsgebühren für eine andere Person (hier den Bewohner) übernehmen muss. Es kann m.Auff.n. nicht sein, dass nur der leichtere Zugriff auf Vermögen Grundlage für die Belastung des Wohnungseigentümers sein soll... Er muss schon irgendwie an der Schuld beteiligt sein. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 214009 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214009/ Postanschrift Sebastian Pinz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadtreinigung Hamburg
Antrag nach dem HmbTG vom 01.03.2021 Sehr geehrter Herr [geschwärzt], wir kommen zurück auf den Antrag nach dem H…
Von
Stadtreinigung Hamburg
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem HmbTG vom 01.03.2021
Datum
17. März 2021
Status
Sehr geehrter Herr [geschwärzt], wir kommen zurück auf den Antrag nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) vom 01.03.2021. Zurückkommend auf Ihre E-Mail vom 12.03.2021 teilen wir Ihnen mit, dass die Privatautonomie nicht uneingeschränkt gilt. So eben auch nicht im Bereich des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses in der Abfallentsorgung. Hier besteht mit der Anschluss- und Benutzungspflicht (vgl. $ 11 Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz) ein „Kontrahierungszwang". Wir weisen Sie darauf hin, dass wir Ihnen die vorhandenen Informationen im Sinne des HmbTG übermittelt haben. Die Möglichkeit auf diesem Wege Zugang zu Informationen zu erhalten, dient jedoch nicht der Klärung rechtlicher Fragestellungen. Bitte klären Sie diese daher beispielsweise mit einem Rechtsanwalt. Mit freundlichen Grüßen

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Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
AW: Antrag nach dem HmbTG vom 01.03.2021 [#214009] Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre erneute Antw…
An Stadtreinigung Hamburg Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
AW: Antrag nach dem HmbTG vom 01.03.2021 [#214009]
Datum
20. März 2021 07:55
An
Stadtreinigung Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre erneute Antwort. Meine Anfrage ist allgemeiner Art und daher vom Transparenzgesetz gedeckt. Bitte teilen Sie mir mit, auf welche bundesgesetzliche Regelung sich die Einschränkung der grundrechtlich gesicherten Privatautonomie durch die Anschluss- und Benutzungspflicht bei Müllgebühren bezieht. Den Kontrahierungszwang kenne ich nur im Sinne vom Interessenausgleich eines rechtlich schwächer gestellten in Bezug auf Institutionen, die stärker sind und durch Ablehnung einen Antragsteller schädigen würde (z.B. die Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen, jemanden im System aufnehmen zu müssen). Bei Einschränkungen eines Grundrechtes durch ein Gesetz herrscht das Zitiergebot, das auch hier sicherlich eingehalten wurde. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 214009 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214009/ Postanschrift Sebastian Pinz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>