Verpflichtung zur Veröffentlichung von Urteilen & Beschlüssen

gem. GG Art. 3 Abs. l, GG Art. 5 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 2 und 3, GG Art. 92, UrhG § 5, AO § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, DRiG § 4 Abs. 2 Nr. 1, DRiG § 42, EGGVG § 4 sind Sie verpflichte alle öffentlichen Urteile der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen. (BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 Az.: BVerwG 6 C 3.96; GRUR 1992, 53, 54; Bundesgerichtshof IV AR (VZ) 2/16; BVerfG Beschl. v. 14.09.2015, Az. 1 BvR 857/15)

Leider kann ich auf den Internetpräsenzen deutscher Gerichte nur einige wenige Urteile finden.

Daher bitte ich um Zugang zu allen jemals durch Gerichte in Deutschland gesprochenen öffentlichen Urteile und Beschlüsse, damit ich diese öffentlich zugänglich machen und so für Transparenz sorgen kann.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    14. Dezember 2019
  • Frist
    18. Januar 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: gem. GG Art. 3 Abs.…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verpflichtung zur Veröffentlichung von Urteilen & Beschlüssen [#172128]
Datum
14. Dezember 2019 21:50
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
gem. GG Art. 3 Abs. l, GG Art. 5 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 2 und 3, GG Art. 92, UrhG § 5, AO § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, DRiG § 4 Abs. 2 Nr. 1, DRiG § 42, EGGVG § 4 sind Sie verpflichte alle öffentlichen Urteile der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen. (BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 Az.: BVerwG 6 C 3.96; GRUR 1992, 53, 54; Bundesgerichtshof IV AR (VZ) 2/16; BVerfG Beschl. v. 14.09.2015, Az. 1 BvR 857/15) Leider kann ich auf den Internetpräsenzen deutscher Gerichte nur einige wenige Urteile finden. Daher bitte ich um Zugang zu allen jemals durch Gerichte in Deutschland gesprochenen öffentlichen Urteile und Beschlüsse, damit ich diese öffentlich zugänglich machen und so für Transparenz sorgen kann.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 172128 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172128 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 1138/2019 Sehr geehrteAntragstell…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 14. Dezember 2019 - Verpflichtung zur Veröffentlichung von Urteilen & Beschlüssen [#172128]
Datum
19. Dezember 2019 09:21
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 1138/2019 Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihren mit E-Mail vom 14. Dezember 2019 gestellten Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) teile ich Ihnen Folgendes mit: Zugang zu allen in Deutschland von sämtlichen Gerichten jemals ausgesprochenen Entscheidungen kann vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) nicht gewährt werden. Abgesehen von der Gerichtsbarkeit des Bundes, die durch die Bundesgerichte ausgeübt wird, sind die Bundesländer für die Gerichtsbarkeit zuständig, so dass für diese das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes nicht gilt. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Justiz liegt grundsätzlich im Kompetenzbereich der Bundesländer. Zudem gehen gemäß § 1 Absatz 3 des IFG Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen vor. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören die Verfahrensordnungen der jeweiligen Gerichtsbarkeit. Es ist seit langem ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Gerichte sämtlicher Gerichtszweige, dass grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen – auch der Instanzgerichte – existiert. Diese wird aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung abgeleitet (vgl. BVerfG; NJW 2015, 3708, 3710; BVerwGE 104, 105, 108 ff.; BGH, Beschluss vom 5. April 2017 – IV AR [VZ] 2/16, NJW 2017, 1819, Rn. 16; weitere Hinweise bei: von Coelln, AfP 2016, 308, 309; Mensching, AfP 2007, 534, 535). Weitere besondere Vorschriften existieren im Strafverfahren, da hier besonders sensible Persönlichkeitsrechte zu schützen sind. Eine Pflicht jede Gerichtsentscheidung zu veröffentlichen würde auch dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen entgegenstehen. Mit freundlichen Grüßen