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Verpflichtungserklärungen der Länder für den Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken

- die nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes über den "Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken" erstellten Verpflichtungserklärungen aller Länder gemäß § 2, die gemäß der Anlage 2 zur Bund-Länder-Vereinbarung (BLV): "Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken" seit dem 15. Januar 2020 bei Ihnen eingetroffen sein sollte

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. Januar 2020
  • Frist
    29. Februar 2020
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die n…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verpflichtungserklärungen der Länder für den Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken [#176802]
Datum
26. Januar 2020 15:05
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes über den "Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken" erstellten Verpflichtungserklärungen aller Länder gemäß § 2, die gemäß der Anlage 2 zur Bund-Länder-Vereinbarung (BLV): "Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken" seit dem 15. Januar 2020 bei Ihnen eingetroffen sein sollte
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 176802 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/176802 Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: 412-18501/14(2020) Berlin, 12. Febr…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
Verpflichtungserklärungen der Länder für den Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken [#176802]
Datum
12. Februar 2020 18:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: 412-18501/14(2020) Berlin, 12. Februar 2020 Betreff: Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz vom 26. Januar 2020 Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihren Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) vom 26. Januar 2020. Leider kann ich Ihrem Auskunftsbegehren nicht nachkommen: 1. Ihr Antrag wird nach § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Mit Ihrem Antrag bitten Sie um Zusendung der Verpflichtungserklärungen aller Länder nach § 2 der Bund-Länder-Vereinbarung über den Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken, die seit dem 15. Januar 2020 beim Bundesministerium für Bildung und Forschung eingetroffen sind. Gemäß Anlage 2 zur Bund-Länder-Vereinbarung leiten die Länder dem Bund bis zum 15. Januar 2020 lediglich Entwürfe ihrer Verpflichtungserklärungen auf Arbeitsebene zu. Diese sind Grundlage für das sogenannte Konsultationsverfahren des Bundes und der Länder zur Erstellung der Verpflichtungserklärungen. Sie haben bis zum Abschluss dieses Verfahrens vorläufigen Charakter. Das Verfahren läuft derzeit und ist noch nicht abgeschlossen. Aufgrund des laufenden Verfahrens kann ich Ihnen die Entwürfe der Verpflichtungserklärungen der Länder leider nicht übermitteln. Grundlage hierfür ist § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses, dem zufolge ein Antrag auf Informationszugang für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde, abgelehnt werden soll. Dies ist aufgrund der derzeit laufenden Abstimmung zwischen Bund und Ländern der Fall. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens wird geprüft und sichergestellt, dass die Inhalte der von den Ländern nunmehr übermittelten, ersten Entwürfe der Verpflichtungserklärungen im Ergebnis den zwischen Bund und Ländern konsentierten Vorgaben der Verwaltungsvereinbarung über den Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken entsprechen. Dies setzt beiderseitige Spielräume für kontinuierliche inhaltliche Veränderungen an den Entwurfstexten voraus. Eine vorzeitige Bekanntgabe und öffentliche Diskussion der Entwurfstexte wäre geeignet, die Spielräume für Veränderungen im Sinne der Verwaltungsvereinbarung und für eine offene Abstimmung zwischen Bund und Ländern erheblich zu beeinträchtigen. Nicht selten bestehen auf Seiten von Bund und Ländern in Einzelfragen unterschiedliche Interessenlagen, deren Auflösung durch eine öffentliche Diskussion der übermittelten Entwürfe vereitelt werden könnte. Die finalen Verpflichtungserklärungen werden der Öffentlichkeit nach Abschluss des Konsultationsverfahrens voraussichtlich im Sommer 2020 bekanntgemacht. Über den Abschluss des Verfahrens werde ich Sie gerne informieren (§ 4 Absatz 2 IFG). Gemäß § 10 Absatz 1 und Absatz 3 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) vom 2. Januar 2006 fallen keine Kosten an. Mit freundlichen Grüßen
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