Versagung des gesetzlichen Zugangs zum Recht über Beratungs- und Prozesskostenhilfe durch Berliner Anwält*innen, Opferrechte

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG, BlnDSG, DSGVO

Sehr geehrte Frau Pietrusky, sehr geehrter Herr Dr. Mollnau,

bitte senden Sie mir Folgendes zu bzw. beantrage ich Auskunft/Akteneinsicht.

Auf die hiesige Anfrage #35149 vom 12.12.2018 haben Sie bis heute leider keiner Antwort gegeben.

1. Was unternehmen Sie, um den gesetzlich garantierten Zugang zum Recht für unbemittelte Parteien in der Beratungs- und Prozesskostenhilfe durch Berliner Anwält*innen sicherzustellen und § 49 a BRAO effektiv anzuwenden? Es werden weiterhin im großen Umfang Mandate in diesem Bereich abgelehnt. § 16 a Abs. 3 Nr. a BORA - Überlastung - wird von Ihren Mitgliedern regelmäßig und in großer Anzahl genutzt, um grundsätzlich solche Mandate nicht anzunehmen. Was unternehmen Sie bei dieser Problematik?
Laut einem Schreiben von Frau Pietrusky vom 16.Mai 2019 zu Abt. VI/RA Tribowski will die RAK Berlin mit der Ablehnung von PKH-Mandaten nicht behelligt werden. Befürworten Sie die systematische Ablehnung der Annahme solcher Mandate durch Ihre Mitglieder und Versagung der anwaltlichen Vertretung vor Gerichten und damit einhergehende Benachteiligung/Schlechterstellung und/oder Verlust von Rechtsansprüchen?

Die Versagung der Annahme dieser Mandate stellt zudem eine soziale Diskriminierung dar. Was unternehmen sie, um diese effektiv zu unterbinden? Was empfehlen Sie Beratungshilfesuchenden, wenn es zu Hassattacken durch Ihre Mitglieder kommt. Wie unterbinden Sie solche Vorfälle?

2. Warum erhalten bei Beschwerden von Mandant*innen in Beschwerdeverfahren diese nicht die Stellungnahme des beschwerten Anwalts/der Anwältin? Diese enthalten üblicherweise personenbezogene Daten der Beschwerdepartei, Art. 4 DSGVO. Nach § 21 Abs. 6 BlnDSG haben Sie hierzu Akteneinsicht zu gewähren bzw. nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine Kopie zu übermitteln. Hierbei können nicht-öffentliche personenbezogene Daten der Anwält*innen geschwärzt werden. Warum wird bei Anträgen auf Grundlage BlnDSG und DSGVO der/die interne DatenschutzbeauftragteR nicht involviert? Welche Beweismittel zum Verstoß gegen § 49 a BRAO benötigen Sie, wenn schriftliche Beweise von Ihnen nicht anerkannt werden?
Wie schützen/unterstützen Sie die Rechte der Beschwerdepartei bei Verdacht auf Falschaussage/-auskünften der beschwerten Anwält*innen?

2. Was unternimmt die RAK Berlin, wenn sie davon Kenntnis erhält, dass Anwält*innen Mitglieder extremistischer und verfassungsfeindlicher Organisationen sind oder mit diesen kooperieren?

3. Die Interessen und Rechte von Beschuldigten/Verurteilten in Strafverfahren werden durch die in den Gremien tätigen Strafverteidiger*innen vertreten. Wie werden die Rechte von Opfern in Ihren Gremien vertreten? Sind Opferanwält*innen tätig, wenn ja, wie viele, wo und wer? Was unternehmen Sie, um die Rechte von Opfern zu unterstützen bzw. zu erweitern?

4. Was empfiehlt die RAK Berlin Opfern von Straftaten, wenn Strafverteidiger*innen solche Mandate annehmen, keine Kenntnis von Opferrechten haben und die Opfer bei der Verfolgung ihrer Rechte/Interessen einschüchtern?

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind und BlnDSG bzw. DSGVO.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    23. Oktober 2019
  • Frist
    26. November 2019
  • Ein:e Follower:in
Ulrike Kopetzky
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG, BlnDSG, DSGVO Sehr geehrte<< Anrede >> b…
An Rechtsanwaltskammer Berlin Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
Versagung des gesetzlichen Zugangs zum Recht über Beratungs- und Prozesskostenhilfe durch Berliner Anwält*innen, Opferrechte [#169120]
Datum
23. Oktober 2019 14:03
An
Rechtsanwaltskammer Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG, BlnDSG, DSGVO Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu bzw. beantrage ich Auskunft/Akteneinsicht. Auf die hiesige Anfrage #35149 vom 12.12.2018 haben Sie bis heute leider keiner Antwort gegeben. 1. Was unternehmen Sie, um den gesetzlich garantierten Zugang zum Recht für unbemittelte Parteien in der Beratungs- und Prozesskostenhilfe durch Berliner Anwält*innen sicherzustellen und § 49 a BRAO effektiv anzuwenden? Es werden weiterhin im großen Umfang Mandate in diesem Bereich abgelehnt. § 16 a Abs. 3 Nr. a BORA - Überlastung - wird von Ihren Mitgliedern regelmäßig und in großer Anzahl genutzt, um grundsätzlich solche Mandate nicht anzunehmen. Was unternehmen Sie bei dieser Problematik? Laut einem Schreiben von Frau Pietrusky vom 16.Mai 2019 zu Abt. VI/RA Tribowski will die RAK Berlin mit der Ablehnung von PKH-Mandaten nicht behelligt werden. Befürworten Sie die systematische Ablehnung der Annahme solcher Mandate durch Ihre Mitglieder und Versagung der anwaltlichen Vertretung vor Gerichten und damit einhergehende Benachteiligung/Schlechterstellung und/oder Verlust von Rechtsansprüchen? Die Versagung der Annahme dieser Mandate stellt zudem eine soziale Diskriminierung dar. Was unternehmen sie, um diese effektiv zu unterbinden? Was empfehlen Sie Beratungshilfesuchenden, wenn es zu Hassattacken durch Ihre Mitglieder kommt. Wie unterbinden Sie solche Vorfälle? 2. Warum erhalten bei Beschwerden von Mandant*innen in Beschwerdeverfahren diese nicht die Stellungnahme des beschwerten Anwalts/der Anwältin? Diese enthalten üblicherweise personenbezogene Daten der Beschwerdepartei, Art. 4 DSGVO. Nach § 21 Abs. 6 BlnDSG haben Sie hierzu Akteneinsicht zu gewähren bzw. nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine Kopie zu übermitteln. Hierbei können nicht-öffentliche personenbezogene Daten der Anwält*innen geschwärzt werden. Warum wird bei Anträgen auf Grundlage BlnDSG und DSGVO der/die interne DatenschutzbeauftragteR nicht involviert? Welche Beweismittel zum Verstoß gegen § 49 a BRAO benötigen Sie, wenn schriftliche Beweise von Ihnen nicht anerkannt werden? Wie schützen/unterstützen Sie die Rechte der Beschwerdepartei bei Verdacht auf Falschaussage/-auskünften der beschwerten Anwält*innen? 2. Was unternimmt die RAK Berlin, wenn sie davon Kenntnis erhält, dass Anwält*innen Mitglieder extremistischer und verfassungsfeindlicher Organisationen sind oder mit diesen kooperieren? 3. Die Interessen und Rechte von Beschuldigten/Verurteilten in Strafverfahren werden durch die in den Gremien tätigen Strafverteidiger*innen vertreten. Wie werden die Rechte von Opfern in Ihren Gremien vertreten? Sind Opferanwält*innen tätig, wenn ja, wie viele, wo und wer? Was unternehmen Sie, um die Rechte von Opfern zu unterstützen bzw. zu erweitern? 4. Was empfiehlt die RAK Berlin Opfern von Straftaten, wenn Strafverteidiger*innen solche Mandate annehmen, keine Kenntnis von Opferrechten haben und die Opfer bei der Verfolgung ihrer Rechte/Interessen einschüchtern? Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind und BlnDSG bzw. DSGVO. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Ulrike Kopetzky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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