Versagungsnorm des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
Das Bundesministerium für Gesundheit Urteil blockiert das Bundesverwaltungsgerichts vom 2.3.2017 – 3 C 19.15
Das Bundesverwaltungsgericht hatte die einschlägige Versagungsnorm des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) im Lichte des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Gebots der Menschenwürde dahingehend ausgelegt, dass der Erwerb des Tötungsmittels ausnahmsweise erlaubt sei. Voraussetzung sei, dass sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden in einer extremen Notlage befinde, er entscheidungsfähig sei und eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches nicht zur Verfügung stehe. Das BfArM hatte die Anträge der Kläger auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis abgelehnt.
Das generelle Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung ist nach Überzeugung der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie hat daher mit Beschlüssen vom 19.11.19 sechs Klageverfahren ausgesetzt und die einschlägigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Dies teilte das Verwaltungsgericht Köln in einer Presseaussendung mit. (Az.: 7 K 8461/18, 7 K 13803/17, 7 K 14642/17, 7 K 8560/18, 7 K 1410/18, 7 K 583/19).
Welche Stellungnahme Gutachten ERkärungen des Bundesministerium für Gesundheit gibt es hierzu ?
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Datum29. Januar 2020
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3. März 2020
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