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Versagungsnorm des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Das Bundesministerium für Gesundheit Urteil blockiert das Bundesverwaltungsgerichts vom 2.3.2017 – 3 C 19.15
Das Bundesverwaltungsgericht hatte die einschlägige Versagungsnorm des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) im Lichte des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Gebots der Menschenwürde dahingehend ausgelegt, dass der Erwerb des Tötungsmittels ausnahmsweise erlaubt sei. Voraussetzung sei, dass sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden in einer extremen Notlage befinde, er entscheidungsfähig sei und eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches nicht zur Verfügung stehe. Das BfArM hatte die Anträge der Kläger auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis abgelehnt.

Das generelle Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung ist nach Überzeugung der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie hat daher mit Beschlüssen vom 19.11.19 sechs Klageverfahren ausgesetzt und die einschlägigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Dies teilte das Verwaltungsgericht Köln in einer Presseaussendung mit. (Az.: 7 K 8461/18, 7 K 13803/17, 7 K 14642/17, 7 K 8560/18, 7 K 1410/18, 7 K 583/19).

Welche Stellungnahme Gutachten ERkärungen des Bundesministerium für Gesundheit gibt es hierzu ?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Januar 2020
  • Frist
    3. März 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Bun…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
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Betreff
Versagungsnorm des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. [#177693]
Datum
29. Januar 2020 13:51
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Bundesministerium für Gesundheit Urteil blockiert das Bundesverwaltungsgerichts vom 2.3.2017 – 3 C 19.15 Das Bundesverwaltungsgericht hatte die einschlägige Versagungsnorm des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) im Lichte des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Gebots der Menschenwürde dahingehend ausgelegt, dass der Erwerb des Tötungsmittels ausnahmsweise erlaubt sei. Voraussetzung sei, dass sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden in einer extremen Notlage befinde, er entscheidungsfähig sei und eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches nicht zur Verfügung stehe. Das BfArM hatte die Anträge der Kläger auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis abgelehnt. Das generelle Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung ist nach Überzeugung der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie hat daher mit Beschlüssen vom 19.11.19 sechs Klageverfahren ausgesetzt und die einschlägigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Dies teilte das Verwaltungsgericht Köln in einer Presseaussendung mit. (Az.: 7 K 8461/18, 7 K 13803/17, 7 K 14642/17, 7 K 8560/18, 7 K 1410/18, 7 K 583/19). Welche Stellungnahme Gutachten ERkärungen des Bundesministerium für Gesundheit gibt es hierzu ?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 177693 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/177693 Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrte<Information-entfernt> wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Email. M…
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WG: Versagungsnorm des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. [#177693]
Datum
29. Januar 2020 14:51
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

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Sehr geehrte<Information-entfernt> wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Email. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Versagungsnorm des § 3 Abs. 1 i.V.m.…
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AW: WG: Versagungsnorm des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. [#177693]
Datum
3. März 2020 08:37
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Versagungsnorm des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.“ vom 29.01.2020 (#177693) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 177693 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/177693
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrte<Information-entfernt> anliegend erhalten Sie die Antwort auf Ihren IFG Antrag vorab per E-Mai…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Versagungsnorm des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. [#177693]
Datum
23. März 2020 08:03
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
543,5 KB
Sehr geehrte<Information-entfernt> anliegend erhalten Sie die Antwort auf Ihren IFG Antrag vorab per E-Mail. Das Original nebst Anlagen ist auf dem Postweg. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank, werde Ihn rechtlich .durch prüfen; aktuell wird folgende ve…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
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AW: Versagungsnorm des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. [#177693]
Datum
23. März 2020 08:15
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank, werde Ihn rechtlich .durch prüfen; aktuell wird folgende vertreten ; Das Widerspruchsverfahren sei ausnahmsweise entbehrlich ist, da dessen Zweck bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann, dass Widerspruchsverfahren sei aktuell auch nicht geeignet zu einem . möglichst effektiven individuellen Rechtsschutz beitragen; für den Rechtsuchenden soll eine gegenüber der gerichtlichen Kontrolle zeitlich vorgelagerte und ggf. erweiterte Rechtsschutzmöglichkeit konkret zu ermöglichen Bundesministerium für Gesundheit Referat Z15-ZVS - Zentrale Vergabestelle, Informationsfreiheitsrecht Rochusstraße 1, 53123 Bonn Postanschrift: 53107 Bonn Das Widerspruchsverfahren sei ausnahmsweise entbehrlich ist, da dessen Zweck bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann, dass Widerspruchsverfahren sei aktuell auch nicht geeignet zu einem . möglichst effektiven individuellen Rechtsschutz beitragen; für den Rechtsuchenden soll eine gegenüber der gerichtlichen Kontrolle zeitlich vorgelagerte und ggf. erweiterte Rechtsschutzmöglichkeit konkret zu ermöglichen Ein Widerspruchsverfahren wäre völlig funktionslos und überflüssig, eine reine Zeitverschwendung auf einen objektivierten Beurteilungsmaßstab abgestellt. Darüber hinaus wird davon ausgegangen dass das Bundesministerium für Gesundheit von der oberste Leitungsebene zur ihrer getroffenen Entscheidung bereits verbindlich angewiesen worden sei , die bezweckte „Selbstkontrolle der Verwaltung“ (durch die Widerspruchsbehörde) nicht mehr erreicht werden, eben so wenig wie der . intendierte dritte normative Zweck nicht mehr erreichbar sei, die Gerichte zu entlasten („Filterwirkung“). Die Zulässigkeit von (weiteren) Ausnahmen von der Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens über die in §§ 68 ff. VwGO explizit normierten hinaus hängt davon ab, ob diese abschließenden Charakter („Numerus clausus“) haben oder nicht. .. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 177693 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/177693
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