Versammlungen auf Bundesautobahnen

sämtliche Unterlagen, die Ihnen betreffend der Thematik "Versammlungen auf Bundesautobahnen" vorliegen.

Mein Begehren schließt insbesondere etwaige von Ihrem Hause angefertigte Stellungnahmen sowie eine etwaige Beteiligung bzw. Antwort ihrerseits zur "Länderumfrage Versammlungslage auf Bundesautobahnen" ein.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    20. Oktober 2022
  • Frist
    22. November 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: s…
An Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Versammlungen auf Bundesautobahnen [#261404]
Datum
20. Oktober 2022 18:22
An
Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
sämtliche Unterlagen, die Ihnen betreffend der Thematik "Versammlungen auf Bundesautobahnen" vorliegen. Mein Begehren schließt insbesondere etwaige von Ihrem Hause angefertigte Stellungnahmen sowie eine etwaige Beteiligung bzw. Antwort ihrerseits zur "Länderumfrage Versammlungslage auf Bundesautobahnen" ein.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 261404 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/261404/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Zu Ihrem Antrag auf Info…
Von
Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt
Betreff
{Disarmed} WG: [EXTERN] Versammlungen auf Bundesautobahnen [#261404]
Datum
27. Oktober 2022 17:50
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Zu Ihrem Antrag auf Informationszugang nehme ich – Ihrer Bitte entsprechend – zunächst hinsichtlich der zu erwartenden Kosten (§ 10 Abs. 1 IZG LSA) Stellung, wie folgt: Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Kosten sind - das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) vom 19. Juni 2008 (GVBl. LSA 2008, S. 242), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25, 37), - die Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) vom 21. August 2008 (GVBl. LSA 2008, S. 302), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA 2018, S. 159), -das Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA 1991, S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA 2010, S. 340) und - die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA 2012, S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2022 (GVBl. LSA S. 138). Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 VwKostG LSA sind Kosten auch zu erheben, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. Die Gebührenberechnung erfolgt gemäß Nr. 1 des Teils A der Anlage zu § 1 der IZG LSA KostVO nach Zeitaufwand. § 10a IZG LSA bestimmt, dass eine Gebührenfestsetzung nicht erfolgt, wenn die Verwaltungskosten für eine Amtshandlung nicht mehr als 50 Euro betragen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 AllGO LSA sind für Beamte der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt 71 Euro und für Beamte der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt 57 Euro als Stundensatz zugrunde zu legen. Für jede angefangene Viertelstunde ist nach § 3 Abs. 2 AllGO ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen. Soweit im Vorfeld einer Amtshandlung überhaupt abschätzbar, dürften nach derzeitiger Sachlage für die Entscheidung über den Informationszugang und ggf. den Informationszugang Verwaltungskosten von mindestens 150 Euro anfallen. Den jeweiligen Höchstsatz können Sie dem Teil A der IZG LSA KostVO entnehmen. Darüber hinaus darf ich Sie darauf hinweisen, dass nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 IZG LSA der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Auch wenn Sachsen-Anhalt sich an der von Ihnen angeführten Länderumfrage bisher nicht beteiligt hat, ist zu berücksichtigen, dass der Vertraulichkeitsschutz bei Länderumfragen oberster Landesbehörden auch außerhalb bzw. nach Abschluss eines laufenden Entscheidungsprozesses grundsätzlich bestehen bleibt. Insoweit ist zumindest eine teilweise Versagung des von Ihnen begehrten Informationszugangsanspruchs zu erwarten. Sofern Sie mir nicht innerhalb von vier Wochen mitteilen, ob Sie die kostenpflichtige Amtshandlung weiterhin begehren, betrachte ich Ihr Auskunftsersuchen als gegenstandslos und werde auf die Kostenfestsetzung für die bisher durchgeführten Amtshandlungen zur Ermittlung und Mitteilung der voraussichtlichen Kosten wegen Geringfügigkeit verzichten. Mit freundlichen Grüßen