Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr << Antragsteller:in >>
hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Zu Ihrem Antrag auf Informationszugang nehme ich – Ihrer Bitte entsprechend – zunächst hinsichtlich der zu erwartenden Kosten (§ 10 Abs. 1 IZG LSA) Stellung, wie folgt:
Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Kosten sind
- das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) vom 19. Juni 2008 (GVBl. LSA 2008, S. 242), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25, 37),
- die Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) vom 21. August 2008 (GVBl. LSA 2008, S. 302), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA 2018, S. 159),
-das Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA 1991, S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA 2010, S. 340) und
- die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA 2012, S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2022 (GVBl. LSA S. 138).
Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 VwKostG LSA sind Kosten auch zu erheben, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. Die Gebührenberechnung erfolgt gemäß Nr. 1 des Teils A der Anlage zu § 1 der IZG LSA KostVO nach Zeitaufwand. § 10a IZG LSA bestimmt, dass eine Gebührenfestsetzung nicht erfolgt, wenn die Verwaltungskosten für eine Amtshandlung nicht mehr als 50 Euro betragen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 AllGO LSA sind für Beamte der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt 71 Euro und für Beamte der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt 57 Euro als Stundensatz zugrunde zu legen. Für jede angefangene Viertelstunde ist nach § 3 Abs. 2 AllGO ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen.
Soweit im Vorfeld einer Amtshandlung überhaupt abschätzbar, dürften nach derzeitiger Sachlage für die Entscheidung über den Informationszugang und ggf. den Informationszugang Verwaltungskosten von mindestens 150 Euro anfallen. Den jeweiligen Höchstsatz können Sie dem Teil A der IZG LSA KostVO entnehmen.
Darüber hinaus darf ich Sie darauf hinweisen, dass nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 IZG LSA der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Auch wenn Sachsen-Anhalt sich an der von Ihnen angeführten Länderumfrage bisher nicht beteiligt hat, ist zu berücksichtigen, dass der Vertraulichkeitsschutz bei Länderumfragen oberster Landesbehörden auch außerhalb bzw. nach Abschluss eines laufenden Entscheidungsprozesses grundsätzlich bestehen bleibt. Insoweit ist zumindest eine teilweise Versagung des von Ihnen begehrten Informationszugangsanspruchs zu erwarten.
Sofern Sie mir nicht innerhalb von vier Wochen mitteilen, ob Sie die kostenpflichtige Amtshandlung weiterhin begehren, betrachte ich Ihr Auskunftsersuchen als gegenstandslos und werde auf die Kostenfestsetzung für die bisher durchgeführten Amtshandlungen zur Ermittlung und Mitteilung der voraussichtlichen Kosten wegen Geringfügigkeit verzichten.
Mit freundlichen Grüßen