Versammlungen im Befriedeten Bezirk

eine Liste aller Versammlungen, für die seit 2017 eine Zulassung im Befriedeten Bezirk des Deutschen Bundestages beantragt wurde, einschließlich der Ergebnisse der jeweiligen Anträge (zugelassen/nicht zugelassen/zurückgezogen/etc.).

Ergebnis der Anfrage

Die Liste der Anträge auf Zulassung einer Versammlung in den befriedeten Bezirken der Organe des Bundes („Bannmeile“) wurde erfreulich schnell und kostenfrei zugesandt.

Die Frage, die Anlass der Anfrage war, nämlich ob es Tendenzen bei der Zulassung von Demonstrationen in der Bannmeile gibt, lässt sich offenbar mit nein beantworten. Von den knapp 300 Anträgen pro Jahr wird nur dann keine Zulassung erteilt, wenn der Antrag zu knapp vorher kommt oder die Versammlung gar nicht in der Bannmeile stattfindet und daher keiner Zulassung bedarf. Allerdings werden meist mir unbekannte Auflagen erteilt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Januar 2019
  • Frist
    23. Februar 2019
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Simon Marquardt
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Liste aller…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Simon Marquardt
Betreff
Versammlungen im Befriedeten Bezirk [#46489]
Datum
20. Januar 2019 11:08
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Liste aller Versammlungen, für die seit 2017 eine Zulassung im Befriedeten Bezirk des Deutschen Bundestages beantragt wurde, einschließlich der Ergebnisse der jeweiligen Anträge (zugelassen/nicht zugelassen/zurückgezogen/etc.).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Simon Marquardt <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Simon Marquardt << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Simon Marquardt

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Sehr geehrter Herr Marquardt, mit E-Mail vom 20. Januar 2019 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreihei…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz, hier: Versammlungen im Befriedeten Bezirk
Datum
29. Januar 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Marquardt, mit E-Mail vom 20. Januar 2019 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung einer Liste aller Versammlungen, für die seit 2017 eine Zulassung im Befriedeten Bezirk des Deutschen Bundestages beantragt wurde, einschließlich der Ergebnisse der jeweiligen Anträge (zugelassen/nicht zugelassen/zurückgezogen/etc.). Antragsgemäß übersende ich Ihnen als Anlage die gewünschten Unterlagen. Da Sie bei Ihrer Antragstellung angegeben haben, dass es sich um eine einfache Auskunft handeln müsste (nach der IFG-Gebührenverordnung bedeutet dies einen Bearbeitungsaufwand von ca. 30 Minuten) habe ich mich bemüht, die Beantwortung Ihrer Anfrage in diesem Rahmen zu halten. Daten der Veranstalter wurden daher nach § 5 Abs. 1 IFG entfernt. Dieser Bescheid ergeht insofern kostenfrei. Sollten Sie jedoch Wert auf weitergehende Informationen legen, würde dies eine einfache Auskunft und damit eine kostenfreie Bearbeitung übersteigen. Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen