Sehr Antragsteller/in
nachstehend erhalten Sie unter Ziffer I. Informationen zur Ihrer Anfrage zu den Fragen 1-3 soweit Informationen im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG vorliegen. Darüber hinaus wird Ihr Antrag zu den Fragen 4-6 abgelehnt (siehe nachstehend Ziffer II).
I.
1. Wie viele Versammlungen (auch solche, die als „Spaziergang“ getarnt waren) gegen die Coronamaßnahmen wurden in BW festgestellt,
a) im Jahr 2021
Die Polizei Baden-Württemberg verzeichnete im Jahr 2021 insgesamt 2.670 Protestaktionen im Kontext der Corona-Pandemie.
Eine umfassende differenzierte Erfassung der jeweiligen Zielrichtung der Protestaktionen findet hierbei nicht statt.
b) im laufenden Jahr 2022?
Die Polizei Baden-Württemberg verzeichnete im laufenden Jahr 2022 bislang insgesamt 2.453 Protestaktionen im Kontext der Corona-Pandemie (Stand: 16. Februar 2022). Eine umfassende differenzierte Erfassung der jeweiligen Zielrichtung der Protestaktionen findet hierbei nicht statt.
2. Wie viele davon wurden von den zuständigen Behörden jeweils als „unfriedlich“ charakterisiert? (Aufstellung pro Jahr)
Wenngleich es vereinzelt zu Aggressionen und zur Straftatenbegehung kam, ist keine dieser Protestaktionen als unfriedlich im Sinne des Versammlungsgesetzes einzuordnen.
3. Wie viele Fälle von Volksverhetzung und wie viele Fälle von Gewalt gegen Personen, bzw. gegen Sachen, wurden gegen Teilnehmer dieser Versammlungen im jeweiligen Jahr zur Anzeige gebracht?
Die statistische Erfassung von Straftaten erfolgt bei der Polizei Baden-Württemberg anhand der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Bei der PKS handelt es sich um eine sogenannte reine Ausgangsstatistik, in der strafrechtlich relevante Sachverhalte nach der polizeilichen Sachbearbeitung vor Abgabe an die Strafverfolgungsbehörden erfasst werden. Die PKS ist als Jahresstatistik konzipiert. Die Fallerfassung erfolgt nach den bundeseinheitlichen „Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik“. COVID-19 oder Corona sind keine Erfassungsparameter der PKS, weshalb auf dieser Grundlage keine validen Aussagen zu Straftaten mit einem Bezug zur Corona-Pandemie getroffen werden können. Überdies werden Regelverstöße im Sinne von Ordnungswidrigkeiten nicht in der PKS erfasst.
Die statistische Erfassung Politisch motivierter Kriminalität (PMK) in Baden-Württemberg erfolgt anhand des bundesweit einheitlich gestalteten „Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität“ (KPMD-PMK). Politisch motivierte Straftaten im Sinne der Fragestellung sind in Baden-Württemberg mittels des Sonderauswertemarkers „Corona“ statistisch darstellbar. Zum aktuellen Zeitpunkt liegen dem Innenministerium Baden-Württemberg die Fallzahlen für das 1. bis 3. Quartal 2021 vor. Die Gesamtfallzahlen für das Jahr 2021 und das 1. Quartal dieses Jahres liegen noch nicht vor.
In Baden-Württemberg wurden im 1. bis 3. Quartal 2021 228 Straftaten in Zusammenhang mit Corona und Versammlungen registriert. Darunter 4 Fälle Volksverhetzung und Gewaltdarstellung sowie 66 Gewaltstraftaten und 21 Sachbeschädigungen. Die angeführten Straftaten entfallen größtenteils auf den Phänomenbereich der „PMK nicht zuzuordnen“. Ob sich die Fälle gegen Teilnehmende von Versammlungen gegen die staatlichen Infektionsschutzmaßnahmen richteten oder von diesen verübt wurden, lässt sich nicht weiter differenzieren.
Im Übrigen wird auf Ziffer 2 verwiesen.
II.
Auf Ihren Antrag vom 10. Januar 2022 ergeht folgende Entscheidung:
1. Ihr Antrag wird bezüglich der Fragen 4-6 abgelehnt.
2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Begründung:
Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen, durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen aus § 2 LIFG einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, die angefragten Informationen unterliegen gemäß §§ 2, 3 Nr. 3 LIFG nicht dem Anwendungsbereich, das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die in § 4 LIFG genannten öffentlichen Belange und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach §§ 5, 6 oder § 9 LIFG vor.
Das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), das ebenfalls benannte Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) und das Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) sind im Falle der angefragten Informationen nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Verbraucherinformationen noch um Umweltinformationen im Sinne der jeweiligen Gesetze handelt.
Gemäß § 3 Nr. 3 LIFG sind amtliche Informationen jede, bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Zur ihren Fragen 4, 5 und 6 liegen keine Informationen im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG vor.
Die Informationen im Sinne der Frage 5 liegen zudem in der Zuständigkeit des Verfassungsschutzes. Diese unterliegen der Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 LIFG, weswegen ein Auskunftsanspruch hier nicht besteht.
Ihr Antrag war daher diese Fragen betreffend abzulehnen.
zu 2.:
Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 4 Abs. 2 Landesgebührengesetz (LGebG) i.V.m. Ziffer 20.2.1 Gebührenverzeichnis (GebVerz IM) der Anlage zu § 1 der Gebührenverordnung des Innenministeriums (GebVO IM).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen