Versammlungsbehörde: Auflagenbescheide zu öffentlichen Versammlungen nach VersFG-SH (Demonstrationen)
Antrag nach dem IZG-SH
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auflagenbescheide zu öffentlichen Versammlungen in Ihrem Zuständigkeitsbereich, insbesondere deren beschränkende Verfügungen nach §13 Absatz 1 VersFG SH aufgrund von Anzeigen nach § 11 Absatz 1 VersFG SH.
Bitte benennen Sie einen möglichst aktuellen zusammenhängenden Zeitraum derart, dass Sie mir die Auflagenbescheide zu allen öffentlichen Versammlungen, die laut Anzeige in diesem Zeitraum stattfinden sollten, zukommen lassen. Bitte beschränken Sie sich dabei derart auf einen Zeitraum, dass Sie diese Anfrage gerade noch gebührenfrei beantworten können (siehe unten).
Informationen zu dem Anzeigenden und dem Versammlungsleiter, die sich auf eine natürliche Person beziehen, werden dabei nicht begehrt.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH.
Gebührenfrei ist nach § 13 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 IZG-SH die Erteilung einfacher elektronischer Auskünfte. Nach https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/857-Bemessung-der-Kosten-nach-dem-IZG-SH.html ist bei einer über alle befassten Mitarbeiter gerechneten Bearbeitungszeit bis zu einer Dreiviertelstunde von einer einfachen Auskunft auszugehen.
Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH).
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Auf Antrag vom 07.09.2022 und Wiederholung derselben am 11.10.2022, am 13.11.2022, am 20.12.2022, am 25.01.2023, am 01.03.2023 erfolgte am 06.03.2023 die erste Rückmeldung der Antragsgegnerin mit Bitte um Konkretisierung des Antrags. Nach Konkretisierung am 06.03.2023 wurde der Antrag am 23.04.2023 und 28.05.2023 wiederholt. Am 08.06.2023 wurde der Antrag abgelehnt, auf erneute Wiederholung des Antrags am 10.06.2023 wurde er letztlich am 16.06.2023 positiv beantwortet.
Es wurde kostenfrei eine sechsseitige „Zusammenstellung Bestätigungen Versammlung ab 11/2022“ zugesandt, diese enthielt konkrete Ausführungen zu Versammlungen samstags von 02.02.2023 bis 27.05.2023, sowie Versammlungen am 24.02.2023, 03.03.2023, 08.03.2023, 27.03.2023, 08.04.2023, 15.04.2023 und 01.05.2023.
Nicht als „Auflagen oder beschränkende Verfügungen“ bezeichnet, sondern als „einen mit der Versammlungsleitung kooperierten und vereinbarten Ablauf der Versammlungen, der lediglich noch einmal BESTÄTIGT wird“ bezeichnet, beides Zitate aus Bescheid vom 08.06.2023, fanden sich darin folgende "Vereinbarungen" , die als beschränkende Verfügungen unzulässig wären, weil sie nicht das gesetzlich geforderte Kriterium erfüllen, dass andernfalls "die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist":
(A) Bei einer Gruppenstärke von unter 20/30 Personen werden nur Gehwege genutzt.
(B) Bis zum Eintreffen der Polizei … befinden sich die … Teilnehmer auf den Gehwegen. Erst nachdem die Polizei eingetroffen ist und die [Fahrbahn] … durch die Einsatzkräfte freigegeben wird, kann die Fahrbahn genutzt werden!
(C)
1 Ordner pro 10 Teilnehmer
oder 2-3 Ordner pro angefangene 50 Teilnehmer
(D)
Tonübertragungsgeräte sind so zu betreiben, dass sich die Beschallung auf den Kreis der Veranstaltungsteilnehmer beschränkt und Unbeteiligte nicht über Gebühr gestört werden.
Eine beschränkende Verfügung kann auch während der der Versammlung (an Ort und Stelle) durch die Polizei oder die Versammlungsbehörde ausgesprochen werden. Dies bezieht sich auch auf die Lautstärke von Tonübertragungsgeräten, Trillerpfeifen o.ä.
(E) Anordnungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde sind zu befolgen.
(F) Rettungswege sind grundsätzlich freizuhalten.
Darüber hinaus wurden folgende gesetzliche Regelungen wiederholt:
(1) Eine beschränkende Verfügung kann auch während der der Versammlung (an Ort und Stelle) durch die Polizei oder die Versammlungsbehörde ausgesprochen werden.
(2) Nach den Vorschriften des Versammlungsfreiheitsgesetzes Schleswig-Holstein (VersFG SH) kann die zuständige Behörde die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken oder verbieten, die Versammlung nach deren Beginn auch auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.
(3) Eingesetzte Ordner müssen durch weiße Armbinden, die nur die Aufschrift „Ordnerin“ oder „Ordner“ tragen dürfen, kenntlich sein.
Anfrage erfolgreich
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Datum7. September 2022
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13. Juni 2023
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- 7. September 2022 12:02
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- Datum
- 11. Oktober 2022 11:29
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- Datum
- 13. November 2022 17:37
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- Datum
- 20. Dezember 2022 08:57
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- Datum
- 25. Januar 2023 13:25
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- Datum
- 1. März 2023 22:59
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- Datum
- 6. März 2023 10:58
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- Datum
- 6. März 2023 13:23
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- Datum
- 23. April 2023 14:06
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- Datum
- 28. Mai 2023 10:56
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- Datum
- 8. Juni 2023 16:12
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- Datum
- 10. Juni 2023 12:45
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- AW: Versammlungsbehörde: Auflagenbescheide zu öffentlichen Versammlungen nach VersFG-SH (Demonstrationen) [#258601]
- Datum
- 16. Juni 2023 11:48
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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- Datum
- 16. Juni 2023 12:54
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