Versammlungsbehörde: Auflagenbescheide zu öffentlichen Versammlungen nach VersFG-SH (Demonstrationen)

Anfrage an: Stadt Neumünster

Antrag nach dem IZG-SH

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Auflagenbescheide zu öffentlichen Versammlungen in Ihrem Zuständigkeitsbereich, insbesondere deren beschränkende Verfügungen nach §13 Absatz 1 VersFG SH aufgrund von Anzeigen nach § 11 Absatz 1 VersFG SH.

Bitte benennen Sie einen möglichst aktuellen zusammenhängenden Zeitraum derart, dass Sie mir die Auflagenbescheide zu allen öffentlichen Versammlungen, die laut Anzeige in diesem Zeitraum stattfinden sollten, zukommen lassen. Bitte beschränken Sie sich dabei derart auf einen Zeitraum, dass Sie diese Anfrage gerade noch gebührenfrei beantworten können (siehe unten).

Informationen zu dem Anzeigenden und dem Versammlungsleiter, die sich auf eine natürliche Person beziehen, werden dabei nicht begehrt.

Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH.

Gebührenfrei ist nach § 13 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 IZG-SH die Erteilung einfacher elektronischer Auskünfte. Nach https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/857-Bemessung-der-Kosten-nach-dem-IZG-SH.html ist bei einer über alle befassten Mitarbeiter gerechneten Bearbeitungszeit bis zu einer Dreiviertelstunde von einer einfachen Auskunft auszugehen.

Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH).

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Auf Antrag vom 07.09.2022 und Wiederholung derselben am 11.10.2022, am 13.11.2022, am 20.12.2022, am 25.01.2023, am 01.03.2023 erfolgte am 06.03.2023 die erste Rückmeldung der Antragsgegnerin mit Bitte um Konkretisierung des Antrags. Nach Konkretisierung am 06.03.2023 wurde der Antrag am 23.04.2023 und 28.05.2023 wiederholt. Am 08.06.2023 wurde der Antrag abgelehnt, auf erneute Wiederholung des Antrags am 10.06.2023 wurde er letztlich am 16.06.2023 positiv beantwortet.



Es wurde kostenfrei eine sechsseitige „Zusammenstellung Bestätigungen Versammlung ab 11/2022“ zugesandt, diese enthielt konkrete Ausführungen zu Versammlungen samstags von 02.02.2023 bis 27.05.2023, sowie Versammlungen am 24.02.2023, 03.03.2023, 08.03.2023, 27.03.2023, 08.04.2023, 15.04.2023 und 01.05.2023. 





Nicht als „Auflagen oder beschränkende Verfügungen“ bezeichnet, sondern als „einen mit der Versammlungsleitung kooperierten und vereinbarten Ablauf der Versammlungen, der lediglich noch einmal BESTÄTIGT wird“ bezeichnet, beides Zitate aus Bescheid vom 08.06.2023, fanden sich darin folgende "Vereinbarungen"
, die als beschränkende Verfügungen unzulässig wären, weil sie nicht das gesetzlich geforderte Kriterium erfüllen, dass andernfalls "die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist":

(A) 
Bei einer Gruppenstärke von unter 20/30 Personen werden nur Gehwege genutzt.

(B) Bis zum Eintreffen der Polizei … befinden sich die … Teilnehmer auf den Gehwegen. Erst nachdem die Polizei eingetroffen ist und die [Fahrbahn] … durch die Einsatzkräfte freigegeben wird, kann die Fahrbahn genutzt werden! 



(C)
1 Ordner pro 10 Teilnehmer
oder 2-3 Ordner pro angefangene 50 Teilnehmer

(D)
Tonübertragungsgeräte sind so zu betreiben, dass sich die Beschallung auf den Kreis der Veranstaltungsteilnehmer beschränkt und Unbeteiligte nicht über Gebühr gestört werden.
Eine beschränkende Verfügung kann auch während der der Versammlung (an Ort und Stelle) durch die Polizei oder die Versammlungsbehörde ausgesprochen werden. Dies bezieht sich auch auf die Lautstärke von Tonübertragungsgeräten, Trillerpfeifen o.ä.


(E) 
Anordnungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde sind zu befolgen. 



(F) 
Rettungswege sind grundsätzlich freizuhalten.



Darüber hinaus wurden folgende gesetzliche Regelungen wiederholt:



(1) Eine beschränkende Verfügung kann auch während der der Versammlung (an Ort und Stelle) durch die Polizei oder die Versammlungsbehörde ausgesprochen werden.


(2) Nach den Vorschriften des Versammlungsfreiheitsgesetzes Schleswig-Holstein (VersFG SH) kann die zuständige Behörde die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken oder verbieten, die Versammlung nach deren Beginn auch auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.

(3) Eingesetzte Ordner müssen durch weiße Armbinden, die nur die Aufschrift „Ordnerin“ oder „Ordner“ tragen dürfen, kenntlich sein.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. September 2022
  • Frist
    13. Juni 2023
  • Ein:e Follower:in
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Von
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Betreff
Versammlungsbehörde: Auflagenbescheide zu öffentlichen Versammlungen nach VersFG-SH (Demonstrationen) [#258601]
Datum
7. September 2022 12:02
An
Stadt Neumünster
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auflagenbescheide zu öffentlichen Versammlungen in Ihrem Zuständigkeitsbereich, insbesondere deren beschränkende Verfügungen nach §13 Absatz 1 VersFG SH aufgrund von Anzeigen nach § 11 Absatz 1 VersFG SH. Bitte benennen Sie einen möglichst aktuellen zusammenhängenden Zeitraum derart, dass Sie mir die Auflagenbescheide zu allen öffentlichen Versammlungen, die laut Anzeige in diesem Zeitraum stattfinden sollten, zukommen lassen. Bitte beschränken Sie sich dabei derart auf einen Zeitraum, dass Sie diese Anfrage gerade noch gebührenfrei beantworten können (siehe unten). Informationen zu dem Anzeigenden und dem Versammlungsleiter, die sich auf eine natürliche Person beziehen, werden dabei nicht begehrt. Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH. Gebührenfrei ist nach § 13 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 IZG-SH die Erteilung einfacher elektronischer Auskünfte. Nach https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/857-Bemessung-der-Kosten-nach-dem-IZG-SH.html ist bei einer über alle befassten Mitarbeiter gerechneten Bearbeitungszeit bis zu einer Dreiviertelstunde von einer einfachen Auskunft auszugehen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
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AW: Versammlungsbehörde: Auflagenbescheide zu öffentlichen Versammlungen nach VersFG-SH (Demonstrationen) [#258601]
Datum
11. Oktober 2022 11:29
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Versammlungsbehörde: Auflagenbescheide zu öffentlichen Versammlungen nach VersFG-SH (Demonstrationen)“ vom 07.09.2022 (#258601) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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AW: Versammlungsbehörde: Auflagenbescheide zu öffentlichen Versammlungen nach VersFG-SH (Demonstrationen) [#258601]
Datum
13. November 2022 17:37
An
Stadt Neumünster
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Versammlungsbehörde: Auflagenbescheide zu öffentlichen Versammlungen nach VersFG-SH (Demonstrationen)“ vom 07.09.2022 (#258601) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 34 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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AW: Versammlungsbehörde: Auflagenbescheide zu öffentlichen Versammlungen nach VersFG-SH (Demonstrationen) [#258601]
Datum
20. Dezember 2022 08:57
An
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Versammlungsbehörde: Auflagenbescheide zu öffentlichen Versammlungen nach VersFG-SH (Demonstrationen)“ vom 07.09.2022 (#258601) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 71 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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Versammlungsbehörde: Auflagenbescheide zu öffentlichen Versammlungen nach VersFG-SH (Demonstrationen) [#258601]
Datum
25. Januar 2023 13:25
An
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Status
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Guten Tag, meine IZG-Anfrage „Versammlungsbehörde: Auflagenbescheide zu öffentlichen Versammlungen nach VersFG-SH (Demonstrationen)“ vom 07.09.2022 (#258601) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 107 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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AW: Versammlungsbehörde: Auflagenbescheide zu öffentlichen Versammlungen nach VersFG-SH (Demonstrationen) [#258601]
Datum
1. März 2023 22:59
An
Stadt Neumünster
Status
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Versammlungsbehörde: Auflagenbescheide zu öffentlichen Versammlungen nach VersFG-SH (Demonstrationen)“ vom 07.09.2022 (#258601) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 142 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Stadt Neumünster
Sehr << Antragsteller:in >> zuerst einmal möchte ich mich bei Ihnen dafür entschuldigen, dass Sie au…
Von
Stadt Neumünster
Betreff
AW: Versammlungsbehörde: Auflagenbescheide zu öffentlichen Versammlungen nach VersFG-SH (Demonstrationen) [#258601]
Datum
6. März 2023 10:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> zuerst einmal möchte ich mich bei Ihnen dafür entschuldigen, dass Sie auf Ihre Anfrage hin bis jetzt keine Antwort erhalten haben. Als Erklärung kann hier nur angeführt werden, dass durch Krankheitsausfälle und Nichtbesetzung der Stelle ihre Mail nicht gelesen wurde. Seit November 2022 ist die Stelle wiederbesetzt und Ihre Anfrage ist mir mit Ihrer neuerlichen Nachricht zugegangen. Ich kann Ihnen Auskünfte zukommen lassen, die den Zeitraum November 2022 bis jetzt betreffen. Zu den hier angemeldeten Versammlungen sind Bestätigungen ergangen, in denen festgehalten wurde, was gemeinsam mit der Anmelderin / dem Anmelder einer Veranstaltung nach dem Versammlungsfreiheitsgesetz, der Einsatzleitung der hiesigen Polizei und der hiesigen Versammlungsbehörde vereinbart wurde. Einen Bescheid-Charakter hatten diese Bestätigungen nicht. Um Ihre Anfrage ausreichend und abschließend beantworten zu können, möchte ich Sie bitten, Ihre Anliegen zu konkretisieren. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht. Von Interesse sind genau die von Ihnen beschriebenen Bestätigungen, di…
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Betreff
AW: Versammlungsbehörde: Auflagenbescheide zu öffentlichen Versammlungen nach VersFG-SH (Demonstrationen) [#258601]
Datum
6. März 2023 13:23
An
Stadt Neumünster
Status
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Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht. Von Interesse sind genau die von Ihnen beschriebenen Bestätigungen, die ja letztlich die Verschriftlichung von beschränkenden Verfügung sind. Ich würde mich über entsprechende Auskünfte beginnend November 2022 sehr freuen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 258601 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258601/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Versammlungsbehörde: Auflagenbescheide zu öffentlichen Versammlung…
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AW: Versammlungsbehörde: Auflagenbescheide zu öffentlichen Versammlungen nach VersFG-SH (Demonstrationen) [#258601]
Datum
23. April 2023 14:06
An
Stadt Neumünster
Status
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Versammlungsbehörde: Auflagenbescheide zu öffentlichen Versammlungen nach VersFG-SH (Demonstrationen)“ vom 07.09.2022 (#258601) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 195 Tage überschritten. Sie hatten sich am 06.03.2023 noch einmal an mich gewendet mit der Bitte nach eine Konkretisierung, die ich Ihnen taggleich habe zukommen lassen: "Von Interesse sind genau die von Ihnen beschriebenen Bestätigungen, die ja letztlich die Verschriftlichung von beschränkenden Verfügung sind. Ich würde mich über entsprechende Auskünfte beginnend November 2022 sehr freuen." Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Versammlungsbehörde: Auflagenbescheide zu öffentlichen Versammlung…
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Datum
28. Mai 2023 10:56
An
Stadt Neumünster
Status
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Versammlungsbehörde: Auflagenbescheide zu öffentlichen Versammlungen nach VersFG-SH (Demonstrationen)“ vom 07.09.2022 (#258601) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 230 Tage überschritten. Sie hatten sich am 06.03.2023 noch einmal an mich gewendet mit der Bitte nach eine Konkretisierung, die ich Ihnen taggleich habe zukommen lassen: "Von Interesse sind genau die von Ihnen beschriebenen Bestätigungen, die ja letztlich die Verschriftlichung von beschränkenden Verfügung sind. Ich würde mich über entsprechende Auskünfte beginnend November 2022 sehr freuen." Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Stadt Neumünster
Sehr << Antragsteller:in >> das Land Schleswig Holstein hat im Rahmen der Gesetzesänderung 2015 die K…
Von
Stadt Neumünster
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Datum
8. Juni 2023 16:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> das Land Schleswig Holstein hat im Rahmen der Gesetzesänderung 2015 die Kooperation zwischen den Behörden und der Versammlungsleitung in den Vordergrund gerückt. Aus diesem Grund werden die Abläufe der Versammlungen generell bestätigt. Auflagen oder beschränkende Verfügungen sind äußert selten und wurden in dem von Ihnen genannten Zeitraum nicht erlassen. In den von Ihnen angeforderten Bescheiden werden folgende generelle Punkte bestätigt: Ort, Beginn, Ende, Anzahl vermutete TN, Anzahl der Ordner, Kontaktdaten der Versammlungsleitung und angegebene Hilfsmittel. Bei Aufzügen wird zusätzlich noch die Wegstrecke geregelt. Hierbei handelt es sich in keiner Weise um Verfügungen unserer Seite sondern um einen mit der Versammlungsleitung kooperierten und vereinbarten Ablauf der Versammlungen, der lediglich noch einmal BESTÄTIGT wird. Von daher ist es auch nach Ihrer Konkretisierung nicht möglich die Anfrage entsprechend zu beantworten. Mit freundlichen Grüßen
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Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 08.06.2023. Ich möchte Sie bitten, mir eben diese angesprochenen Ve…
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Datum
10. Juni 2023 12:45
An
Stadt Neumünster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 08.06.2023. Ich möchte Sie bitten, mir eben diese angesprochenen Versammlungsbestätigungen zukommen zu lassen, die Sie nach Anzeige einer Versammlung in Kooperation mit dem Anzeigenden/Leiter der Versammlung erstellen. Informationen zu dem Anzeigenden und dem Versammlungsleiter, die sich auf eine natürliche Person beziehen, werden dabei nicht begehrt. Auch diese Versammlungsbestätigungen sind Informationen nach dem IZG-SH. Da diese sich auf eine Versammlung beziehen, "eine örtliche Zusammenkunft ... zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung" (VersFG-SH) gibt es keinerlei Geheimhaltungsinteresse an den Inhalten von irgendeiner Seite. Ich bitte um Übersendung der Versammlungsbestätigungen, wie bereits mit Schreiben vom 06.03.2023 und 23.04.2023 erbeten. Inwieweit bei solchen Kooperationsgesprächen (§ 3 Absatz 3 VersFG-SH) der Versammlungsanzeigende bzw. Versammlungsleiter sich "frei" entscheidet, den Vorschlägen der Versammlungsbehörde zu folgen und das ganze hinterher als Ergebnis einer Kooperation dargestellt wird, kenne ich zur Genüge. Das Einknicken des Anzeigenden/Leiters aufgrund permanenter Drohung, die Versammlung andernfalls mit absurden Auflagen zu gängeln oder gleich ganz zu verbieten, erzeugt auf Seiten der Behörde zwar das Gefühl von Kooperation, die aber auf Seiten des Anzeigenden/Leiters nur dazu dient, wenigstens die Versammlung/Demonstration statt finden lassen zu können, wenn auch nicht zu den gewünschten Bedingungen. Somit ist letztlich jede "Versammlungsbestätigung" nur eine Ansammlung von "beschränkenden Verfügungen", denen sich der Anzeigende/Leiter scheinbar/anscheinend freiwillig gebeugt hat. Wenn ein Aufzug nicht dem "in Kooperation" zustande gekommenen Weg folgt oder den "in Kooperation" zugestimmten "Auflagen" keine Folge geleistet wird, dann hat das für den Anzeigenden/Leiter keinerlei Konsequenzen? Oder handelt es sich eben doch um "beschränkende Verfügungen", deren Nicht-Befolgung Konsequenzen hat? Also im Zweifel ein Bußgeld bis 2500 Euro nach §24 Absatz (1) Satz 1 Nummer 5 i.V.m. Absatz (2) letzte Alternative VersFG-SH. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 258601 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258601/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Stadt Neumünster
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Ausführungen können von unserer Seite nicht bestätigt werden. Aus di…
Von
Stadt Neumünster
Betreff
AW: Versammlungsbehörde: Auflagenbescheide zu öffentlichen Versammlungen nach VersFG-SH (Demonstrationen) [#258601]
Datum
16. Juni 2023 11:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Ausführungen können von unserer Seite nicht bestätigt werden. Aus diesem Grund werden wir hier auch nicht weiter darauf eingehen. Wir haben Ihnen nunmehr die gewünschten Daten einmal zusammengefasst, sodass die Auskunft gebührenfrei nach § 13 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 IZG-SH erfolgen kann. Für weitere Auskünfte im Rahmen dieser Anfrage werden wir gem. § 13 IZG-SH Gebühren erheben. Mit freundlichen Grüßen

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Guten Tag, vielen Dank für Ihren vor einer Stunden zugesandten Bescheid, für diesen bedanke ich mich sehr herzlic…
An Stadt Neumünster Details
Von
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Betreff
AW: Versammlungsbehörde: Auflagenbescheide zu öffentlichen Versammlungen nach VersFG-SH (Demonstrationen) [#258601]
Datum
16. Juni 2023 12:54
An
Stadt Neumünster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihren vor einer Stunden zugesandten Bescheid, für diesen bedanke ich mich sehr herzlich. Ich fasse Ihren Bescheid wie folgt zusammen: Auf Antrag vom 07.09.2022 und Wiederholung derselben am 11.10.2022, am 13.11.2022, am 20.12.2022, am 25.01.2023, am 01.03.2023 erfolgte am 06.03.2023 die erste Rückmeldung der Antragsgegnerin mit Bitte um Konkretisierung des Antrags. Nach Konkretisierung am 06.03.2023 wurde der Antrag am 23.04.2023 und 28.05.2023 wiederholt. Am 08.06.2023 wurde der Antrag abgelehnt, auf erneute Wiederholung des Antrags am 10.06.2023 wurde er letztlich am 16.06.2023 positiv und kostenfrei beantwortet. 

Es wurde kostenfrei eine sechsseitige „Zusammenstellung Bestätigungen Versammlung ab 11/2022“ zugesandt, diese enthielt konkrete Ausführungen zu Versammlungen samstags von 02.02.2023 bis 27.05.2023, sowie Versammlungen am 24.02.2023, 03.03.2023, 08.03.2023, 27.03.2023, 08.04.2023, 15.04.2023 und 01.05.2023. 

Nicht als „Auflagen oder beschränkende Verfügungen“ bezeichnet, sondern als „einen mit der Versammlungsleitung kooperierten und vereinbarten Ablauf der Versammlungen, der lediglich noch einmal BESTÄTIGT wird“ bezeichnet, beides Zitate aus Bescheid vom 08.06.2023, fanden sich darin folgende "Vereinbarungen"
, die als beschränkende Verfügungen unzulässig wären, weil sie nicht das gesetzlich geforderte Kriterium erfüllen, dass andernfalls "die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist": (A) 
Bei einer Gruppenstärke von unter 20/30 Personen werden nur Gehwege genutzt. (B) Bis zum Eintreffen der Polizei . . . befinden sich die . . . Teilnehmer auf den Gehwegen. Erst nachdem die Polizei eingetroffen ist und die [Fahrbahn] . . . durch die Einsatzkräfte freigegeben wird, kann die Fahrbahn genutzt werden! 

 (C) 1 Ordner pro 10 Teilnehmer oder 2-3 Ordner pro angefangene 50 Teilnehmer (D) Tonübertragungsgeräte sind so zu betreiben, dass sich die Beschallung auf den Kreis der Veranstaltungsteilnehmer beschränkt und Unbeteiligte nicht über Gebühr gestört werden. Eine beschränkende Verfügung kann auch während der der Versammlung (an Ort und Stelle) durch die Polizei oder die Versammlungsbehörde ausgesprochen werden. Dies bezieht sich auch auf die Lautstärke von Tonübertragungsgeräten, Trillerpfeifen o.ä.
 (E) 
Anordnungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde sind zu befolgen. 

 (F) 
Rettungswege sind grundsätzlich freizuhalten.

 Darüber hinaus wurden folgende gesetzliche Regelungen (nahezu wortgleich zum Gesetz) wiederholt:

 (1) Eine beschränkende Verfügung kann auch während der der Versammlung (an Ort und Stelle) durch die Polizei oder die Versammlungsbehörde ausgesprochen werden.
 (2) Nach den Vorschriften des Versammlungsfreiheitsgesetzes Schleswig-Holstein (VersFG SH) kann die zuständige Behörde die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken oder verbieten, die Versammlung nach deren Beginn auch auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. (3) Eingesetzte Ordner müssen durch weiße Armbinden, die nur die Aufschrift „Ordnerin“ oder „Ordner“ tragen dürfen, kenntlich sein. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 258601 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258601/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>