Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Verschärfung des Lock-Down § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG (Baden-Würtemberg)

Vorweg: Gemäss § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG: "Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. "

Das Land Baden-Würtemberg hat die angeordneten Massnahmen verlängert, als auch verschärft.
Bitte senden Sir mir alle Unterlagen zu, aus denen hervorgeht wie soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einbezogen und berücksichtigt wurden.
Bitte senden Sie mir für jede angeordnete Massnahme, die hinzugezogene wissenschaftliche Evidenz zu, dass diese den Zweck erfüllen kann, als aber auch nicht im Widerspruch zu § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG steht, als auch den Grund- und Menschenrechten.

Ergebnis der Anfrage

Gemäss § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG: "Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. "
Die Staatskanzlei hat schon behauptet, dass dort keine Unterlagen vorliegen und auf das "Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg" verwiesen- Auch dieses behauptet nun, dass keine Unterlagen vorliegen.
Nüchtern betrachtet kann man davon ausgehen, dass keine Abwägungen stattgefunden haben, da diese ja schriftlich fixiert worden wären. Damit stellt sich die Frage ob die Verordnungen und Allgemeinverfügen in Baden-Würtemberg rechtswidrig sind.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. Januar 2021
  • Frist
    27. Februar 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Vorweg: Gemäss § …
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verschärfung des Lock-Down § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG (Baden-Würtemberg) [#209580]
Datum
25. Januar 2021 18:26
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vorweg: Gemäss § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG: "Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. " Das Land Baden-Würtemberg hat die angeordneten Massnahmen verlängert, als auch verschärft. Bitte senden Sir mir alle Unterlagen zu, aus denen hervorgeht wie soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einbezogen und berücksichtigt wurden. Bitte senden Sie mir für jede angeordnete Massnahme, die hinzugezogene wissenschaftliche Evidenz zu, dass diese den Zweck erfüllen kann, als aber auch nicht im Widerspruch zu § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG steht, als auch den Grund- und Menschenrechten.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209580 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209580/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
AZ: 51-1443.1/9 SARS-Cov2 Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihre Anfrage ist der Anwendungsbereich des Landesinf…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
AZ: 51-1443.1/9 SARS-Cov2 3525 Verschärfung des Lock-Down § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG (Baden-Würtemberg) [#209580]
Datum
2. Februar 2021 12:29
Status
Anfrage abgeschlossen
AZ: 51-1443.1/9 SARS-Cov2 Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihre Anfrage ist der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) nicht eröffnet. Zweck des LIFG ist es, durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten. Amtlichen Informationen sind alle bei einer informationspflichtigen Stelle vorhandenen, amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen. Demgegenüber fallen nicht aufgezeichnete Ideen, Gedanken, Pläne oder das schlichte Wissen nicht darunter. Hier fehlt es an einer Verkörperung der Information und damit an einer "Aufzeichnung" im Sinne des LIFG. Ihre Anfrage zielt unter anderem auf die Beantwortung von Rechtsfragen oder die Mitteilung einer Stellungnahme zu von Ihnen aufgezeigten Sachverhalten. Diese Fragen können nicht durch die Gewährung eines Zugangs zu Aufzeichnungen beantwortet werden. Vielmehr geht es um die Mitteilung eines nicht aufgezeichneten Wissensstands bzw. Meinungsbilds bestimmter Personen. Einen Anspruch auf Zugang zu einem solchen Wissensstand beinhaltet das LIFG jedoch nicht. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<< Anrede >> ich interpretiere ihre Antwort dahingehend, dass keine Abwägungen stattgefun…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AZ: 51-1443.1/9 SARS-Cov2 3525 Verschärfung des Lock-Down § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG (Baden-Würtemberg) [#209580]
Datum
2. Februar 2021 14:18
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich interpretiere ihre Antwort dahingehend, dass keine Abwägungen stattgefunden haben. Denn wenn Abwägungen stattgefunden hätten, hätten sie diese doch mindestens in Aktennotizen festgehalten. Bitte schicken Sie mir den Bescheid auch an meine Adresse. Falls Sie die Frankierung erstattet haben wollen, nennen Sie mir den Betrag und eine gültige Kontoverbindung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209580 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209580/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.