Verschärfung des Lock-Down § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG (Hessen)
Vorweg: Gemäss § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG: "Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. "
Das Land Nordrhein-Westfalen hat die angeordneten Massnahmen verlängert, als auch verschärft.
Bitte senden Sir mir alle Unterlagen zu, aus denen hervorgeht wie soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einbezogen und berücksichtigt wurden.
Bitte senden Sie mir für jede angeordnete Massnahme, die hinzugezogene wissenschaftliche Evidenz, dass diese den Zweck erfüllen kann, als aber auch nicht im Widerspruch zu § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG steht, als auch den Grund- und Menschenrechten.
Anfrage eingeschlafen
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Datum8. Januar 2021
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10. Februar 2021
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