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Verschleierungsverbot

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Auf Grund den Diskussionen über ein Verschleierungsverbot.
Würde ich gerne ein paar Dokumente über die Verhandlungen des Verbotes einfordern.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    12. September 2019
  • Frist
    15. Oktober 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf Grund den Disku…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verschleierungsverbot [#166494]
Datum
12. September 2019 16:36
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf Grund den Diskussionen über ein Verschleierungsverbot. Würde ich gerne ein paar Dokumente über die Verhandlungen des Verbotes einfordern. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Auskünfte nach dem IFG sind in einem eigenen Gesetz g…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW: Verschleierungsverbot [#166494]
Datum
13. September 2019 09:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Auskünfte nach dem IFG sind in einem eigenen Gesetz geregelt, und in § 7 ist Antrag und Verfahren geregelt: § 7 Antrag und Verfahren (1) 1Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Ihre Anfrage bezieht sich offenbar auf ein aus Ihrer Sicht in Diskussion befindliches Gesetzgebungsverfahren. Behörden die involviert sind wären demgemäß das Bundesministerium für Justiz. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort, da Sie meinten, in dieses Thema sei das Bundesminister…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verschleierungsverbot [#166494]
Datum
13. September 2019 15:07
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort, da Sie meinten, in dieses Thema sei das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verwickelt, würde ich mir wünschen diesen IFG-Antrag an die entsprechende Stelle weiterzuleiten, da es sonst für mehr Aufwand sorgen würde. Wenn Sie die Nachricht nicht weiterleiten, geben Sie mir bitte Bescheid. Ich hoffe auf eine schnelle Weiterleitung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166494 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Guten Morgen, sehr geehrter Herr Antragsteller/in, das Informationsfreiheitsgesetz gibt Ihnen als Bürger die Mögl…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW: Verschleierungsverbot [#166494]
Datum
18. September 2019 07:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Morgen, sehr geehrter Herr Antragsteller/in, das Informationsfreiheitsgesetz gibt Ihnen als Bürger die Möglichkeit amtliche Informationen vom Staat zu erlangen. Nach § 7 (1) IFG entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. In Bezug auf Ihre Anfrage ist noch anzumerken, dass nach § 4 (1) der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses ggf. in Frage käme, da Sie selbst schrieben, dass sich das Verfahren ..."in Diskussion" befände. Den Antrag muss der Bürger stellen, ich kann Ihren Antrag in diesem Falle leider nicht weiterleiten. Sie können die Kontaktdaten des Bundesministeriums für Justiz im Internet auf deren Homepage in Erfahrung bringen. Mit freundlichem Gruß
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.