Verschmälerung einer Geh- und Radwegunterführung durch den Bau einer Fernwärmeleitung

Anfrage an: Stadt Ulm

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach langer Bauzeit der Fernwärmeleitung ist die Unterführung unter der Blaubeurer Straße westlich vom Blautal-Center nunmehr wieder benutzbar.

Wie aus dem folgenden Foto: https://pbs.twimg.com/media/D9HrDTmWwAAqcSp.jpg:large erkennbar ist, wurde der Wegequerschnitt durch die Fernwärmeleitung erheblich verschmälert.

Da die Bauarbeiten sehr lange dauerten, war ich davon ausgegangen, dass die Leitung unterirdisch verlegt werden. Anscheinend ist das aber nicht der Fall.

Daher meine 1. Frage: Ist dies der endgültige und dauerhafte Zustand?

Falls die Antwort darauf "Ja" ist, wird hier also ein Teil des öffentlichen Weges dauerhaft dem Gemeingebrauch entzogen. In diesem Fall bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:

2. Frage: Ist eine förmliche Einziehung dieses Wegeteils nach § 7 Straßengesetz erfolgt? Falls ja, bitte ich um Benennung des entsprechenden Verwaltungsaktes (gesonderte Verfügung/Bebauungsplan/Planfeststellungsbeschluss). Falls der Verwaltungsakt nur geringen Umfang hat oder schon elektronisch vorliegt, bitte ich um Zusendung; ansonsten möchte ich Akteneinsicht nehmen.

3. Frage: Falls keine förmliche Einziehung erfolgt ist: Warum wurde diese für entbehrlich gehalten?

Die folgende Frage betrifft die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde:

Wie aus dem Bild zu erkennen ist, sind noch Zeichen 241 (getrennter Geh- und Radweg) und eine Trennmarkierung angebracht. Der Radwegteil weist nicht die nötige Breite auf, um unter Berücksichtigung der Fahrdynamik tatsächlich benutzbar zu sein, geschweige denn sicher benutzbar, insbesondere bei Gegenverkehr.

4. Frage: Wurde die Beschilderung/Markierung anlässlich der Baumaßnahme überprüft, wenn ja, mit welchem Ergebnis? Existiert dazu ein Vorgang? Falls ja, bitte ich bei geringem Verwaltungsaufwand um Übersendung, ansonsten möchte ich diesen vor Ort einsehen.

5. Frage: Ist eine Änderung der Beschilderung/Markierung geplant? Falls ja: Existiert dazu ein Vorgang? Falls ja, bitte ich bei geringem Verwaltungsaufwand um Übersendung, ansonsten möchte ich diesen vor Ort einsehen.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    16. Juni 2019
  • Frist
    16. Juli 2019
  • 2 Follower:innen
Jens Müller
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> nach langer Bauzeit der Fernwärmeleitung ist …
An Stadt Ulm Details
Von
Jens Müller
Betreff
Verschmälerung einer Geh- und Radwegunterführung durch den Bau einer Fernwärmeleitung [#150943]
Datum
16. Juni 2019 13:55
An
Stadt Ulm
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> nach langer Bauzeit der Fernwärmeleitung ist die Unterführung unter der Blaubeurer Straße westlich vom Blautal-Center nunmehr wieder benutzbar. Wie aus dem folgenden Foto: https://pbs.twimg.com/media/D9HrDTmWwAAqcSp.jpg:large erkennbar ist, wurde der Wegequerschnitt durch die Fernwärmeleitung erheblich verschmälert. Da die Bauarbeiten sehr lange dauerten, war ich davon ausgegangen, dass die Leitung unterirdisch verlegt werden. Anscheinend ist das aber nicht der Fall. Daher meine 1. Frage: Ist dies der endgültige und dauerhafte Zustand? Falls die Antwort darauf "Ja" ist, wird hier also ein Teil des öffentlichen Weges dauerhaft dem Gemeingebrauch entzogen. In diesem Fall bitte ich um Beantwortung folgender Fragen: 2. Frage: Ist eine förmliche Einziehung dieses Wegeteils nach § 7 Straßengesetz erfolgt? Falls ja, bitte ich um Benennung des entsprechenden Verwaltungsaktes (gesonderte Verfügung/Bebauungsplan/Planfeststellungsbeschluss). Falls der Verwaltungsakt nur geringen Umfang hat oder schon elektronisch vorliegt, bitte ich um Zusendung; ansonsten möchte ich Akteneinsicht nehmen. 3. Frage: Falls keine förmliche Einziehung erfolgt ist: Warum wurde diese für entbehrlich gehalten? Die folgende Frage betrifft die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde: Wie aus dem Bild zu erkennen ist, sind noch Zeichen 241 (getrennter Geh- und Radweg) und eine Trennmarkierung angebracht. Der Radwegteil weist nicht die nötige Breite auf, um unter Berücksichtigung der Fahrdynamik tatsächlich benutzbar zu sein, geschweige denn sicher benutzbar, insbesondere bei Gegenverkehr. 4. Frage: Wurde die Beschilderung/Markierung anlässlich der Baumaßnahme überprüft, wenn ja, mit welchem Ergebnis? Existiert dazu ein Vorgang? Falls ja, bitte ich bei geringem Verwaltungsaufwand um Übersendung, ansonsten möchte ich diesen vor Ort einsehen. 5. Frage: Ist eine Änderung der Beschilderung/Markierung geplant? Falls ja: Existiert dazu ein Vorgang? Falls ja, bitte ich bei geringem Verwaltungsaufwand um Übersendung, ansonsten möchte ich diesen vor Ort einsehen. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jens Müller <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Jens Müller << Adresse entfernt >>
Jens Müller
Sehr geehrte<< Anrede >> mittlerweile habe ich zu dem Thema auch einen Artikel in der Online-Ausgabe …
An Stadt Ulm Details
Von
Jens Müller
Betreff
AW: Verschmälerung einer Geh- und Radwegunterführung durch den Bau einer Fernwärmeleitung [#150943]
Datum
18. Juni 2019 08:45
An
Stadt Ulm
Status
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Sehr geehrte<< Anrede >> mittlerweile habe ich zu dem Thema auch einen Artikel in der Online-Ausgabe der Südwest-Presse gefunden: https://www.swp.de/suedwesten/staedte/ulm/fug-baustelle-blockiert-radfahrer-28138670.html Darin wird der Hauptabteilungsleiter für Verkehr, Herr Jung, wie folgt zitiert: "Einen Trost hat Jung: Für die Unterführung sei eine bessere Beleuchtung geplant. Und sie sei künftig für Fußgänger gesperrt." In diesem Zusammenhang bitte ich außerdem um die Beantwortung folgender Fragen: - Trifft es zu, dass die Unterführung für Fußgänger gesperrt werden soll? - Falls ja: Ist insofern eine Teileinziehung des öffentlichen Weges geplant oder ggf. schon erfolgt bzw. in die Wege geleitet? Gibt es dazu einen Vorgang oder eine öffentliche Bekanntmachung? - Falls die Sperrung für Fußgänger, aber keine entsprechende Teileinziehung geplant ist: Aus welchen Erwägungen geht die Stadtverwaltung davon aus, dass eine solche Teileinziehung nicht notwendig ist? Ich bedanke mich schon jetzt für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Jens Müller Anfragenr: 150943 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Jens Müller << Adresse entfernt >>
Stadt Ulm
Sehr geehrter Herr Müller, zu Ihrer Frage kann ich Ihnen mitteilen, dass der Stand in dem genannten Zeitungsart…
Von
Stadt Ulm
Betreff
WG: Verschmälerung einer Geh- und Radwegunterführung durch den Bau einer Fernwärmeleitung [#150943]
Datum
19. Juni 2019 16:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Müller, zu Ihrer Frage kann ich Ihnen mitteilen, dass der Stand in dem genannten Zeitungsartikel nicht mehr aktuell ist. Nachdem die Planung überarbeitet und optimiert war, steht nun eine ausreichende Breite für einen gemeinsamen Geh- und Radweg zur Verfügung. Somit wird keine Einschränkung von Verkehrsarten erfolgen und damit sind auch keine straßenrechtl. Verfahren notwendig. Zusätzlich wird oberirdische Kreuzung um eine Fußgängerfurt im östl. Ast der Blaubeurer Straße ergänzt. Die Beschilderung erfolgt dann nach entsprechender verkehrsrechtlicher Anordnung gem. StVO nach Fertigstellung der Maßnahme. Freundliche Grüße
Jens Müller
Sehr geehrte<< Anrede >> sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die zügige Antwort. Ich …
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Von
Jens Müller
Betreff
AW: WG: Verschmälerung einer Geh- und Radwegunterführung durch den Bau einer Fernwärmeleitung [#150943]
Datum
7. Juli 2019 20:27
An
Stadt Ulm
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die zügige Antwort. Ich lese diese so, dass weder eine Einziehungsverfügung noch eine neue straßenverkehrsrechtliche Anordnung existiert. Meine Anfrage nach dem IFG sehe ich damit als abgeschlossen an. Allerdings kann ich Ihnen nicht zustimmen, dass eine förmliche Einziehung entbehrlich war. Der nunmehr durch die Holzwand abgetrennte Teil, in dem die Fernwärmeleitung verläuft, war bisher unzweifelhaft einem beschränkten öffentlichen (Geh- und Rad-)Verkehr gewidmet. Ihrer Antwort zufolge ist dies der endgültige Zustand. Der entsprechende Straßenteil wird also dem öffentlichen Verkehr dauerhaft entzogen. Zwar dürfte hier ein Fall von § 7 Abs. 6 Straßengesetz vorliegen, so dass die Absicht der Einziehung nicht bekanntzumachen war. Das ändert aber nichts daran, dass es einer förmlichen Einziehung bedurft hätte. Der Begriff "Straßenteil" ist im Straßengesetz für Baden-Württemberg nicht näher definiert. Zum Verständnis hilft ein Blick in die Straßengesetze anderer Länder. So enthält das Brandenburgische Straßengesetz in § 8 Abs. 6 eine Regelung für den Fall, dass Teile der Straße durch Begradigung oder unerhebliche Verlegung dem Verkehr entzogen werden. Der brandenburgische Gesetzgeber ist also offenbar davon ausgegangen, dass es in solchen Fällen auch für Teile der Straße einer Einziehung bedarf, wobei "Teil der Straße" auch rein räumlich und nicht nur funktional (z.B. kompletter Radweg oder komplette Fahrbahn) zu verstehen ist. Hinsichtlich der nicht mehr angemessenen straßenverkehrsrechtlichen Anordnung ist Ihre Argumentation für mich ebenfalls nicht nachvollziehbar. Auch wenn die Arbeiten noch nicht abgeschlossen sein mögen, wurde der Weg bereits wieder dem Verkehr übergeben. Die aktuelle Anordnung ist schon aus rein tatsächlichen Gründen nicht befolgbar. Aufgrund des Grundsatzes, dass zu Unmöglichem niemand verpflichtet sein kann ("Ad impossibilia nemo tenetur") ergibt sich die interessante Fragestellung, welcher Teil der Anordnung aktuell nichtig ist und was die veergebenrbleibende Anordnung ist. Jedenfalls hätte die Straßenverkehrsbehörde ohne Weiteres schon zu Beginn der Arbeiten eine nach Abschluss der Bauarbeiten geltende Anordnung treffen und den Bauunternehmer anweisen können, die entsprechende Beschilderung vor Aufhebung der Sperrung anzubringen. Mit freundlichen Grüßen Jens Müller Anfragenr: 150943 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Jens Müller << Adresse entfernt >>
Regierungspräsidium Tübingen
WG: Rechts- und Fachaufsicht über die Stadt Ulm als Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde; hier: Bau einer Fernwärmeleitung in einer Radwegunterführung
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Regierungspräsidium Tübingen
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Betreff
WG: Rechts- und Fachaufsicht über die Stadt Ulm als Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde; hier: Bau einer Fernwärmeleitung in einer Radwegunterführung
Datum
28. August 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
2,3 MB
Regierungspräsidium Tübingen
WG: Rechts- und Fachaufsicht über die Stadt Ulm als Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde; hier: Bau einer Fernwärmeleitung in einer Radwegunterführung
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Regierungspräsidium Tübingen
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WG: Rechts- und Fachaufsicht über die Stadt Ulm als Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde; hier: Bau einer Fernwärmeleitung in einer Radwegunterführung
Datum
14. Oktober 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
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Jens Müller
Re: WG: Rechts- und Fachaufsicht über die Stadt Ulm als Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde; hier: Bau einer Fernwärmeleitung in einer Radwegunterführung
An Regierungspräsidium Tübingen Details
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Jens Müller
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Briefpost
Betreff
Re: WG: Rechts- und Fachaufsicht über die Stadt Ulm als Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde; hier: Bau einer Fernwärmeleitung in einer Radwegunterführung
Datum
22. Oktober 2019
An
Regierungspräsidium Tübingen
Status
geschwärzt
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Jens Müller
AW: Re: WG: Rechts- und Fachaufsicht über die Stadt Ulm als Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde; hier: Bau eine…
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Jens Müller
Betreff
AW: Re: WG: Rechts- und Fachaufsicht über die Stadt Ulm als Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde; hier: Bau einer Fernwärmeleitung in einer Radwegunterführung [#150943]
Datum
25. Oktober 2019 07:25
An
Stadt Ulm
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Sehr geehrte<< Anrede >> sehr geehrte Damen und Herren, inzwischen habe ich vom Regierungspräsidium die vom Baubürgermeister, Herrn von Winning, unterzeichnete Stellungnahme der Stadt Ulm erhalten. Die darin enthaltenen Informationen über die weiteren geplanten Baumaßnahmen seitens der Stadt Ulm waren mir größtenteils neu - inzwischen habe ich herausgefunden, dass das Thema immer wieder in der "Regionalen Planungsgruppe Eselsberg" diskutiert wurde. Die Dauer der Sperrung habe ich vermutlich falsch eingeschätzt, weil die Unterführung beim Nachschauen nicht immer noch, sondern schon wieder gesperrt war. Leider gab es an der Baustelle keine Infos zum Zeitplan, der auf einem angebrachten Banner dargestellte Zeitplan war offensichtlich schon veraltet. Das Regierungspräsidium Tübingen hat mir mitgeteilt., dass nach dortiger Rechtsauffassung eine Einziehung erforderlich ist. Ich nehme an, dass dies inzwischen auch der Stadt Ulm mitgeteilt wurde. Hier zeigt sich meines Erachtens sehr gut der Sinn eines ordnungsgemäßen Einziehungsverfahrens: Dieses wäre für die Stadt Ulm eine Chance gewesen, darzustellen, dass unter Berücksichtigung der (noch durchzuführenden) "Ausgleichs"maßnahmen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen und so schon vorab Akzeptanz für das Vorhaben zu erzielen. Ich gehe davon aus, dass die Stadt Ulm die Einziehung nunmehr zeitnah nachholt und hoffe, dass sie sich dabei auch verbindlich zu den angekündigten Verbesserungen bekennt. Im übrigen gehe ich davon aus, dass die Stadt Ulm die klargestellte Rechtslage auch bei zukünftigen dauerhaften Sperrungen (beispielsweise der Beringerbrücke) berücksichtigen wird. Mit freundlichen Grüßen Jens Müller Anfragenr: 150943 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/r/150943 Postanschrift Jens Müller << Adresse entfernt >>
Jens Müller
AW: Re: WG: Rechts- und Fachaufsicht über die Stadt Ulm als Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde; hier: Bau eine…
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Jens Müller
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AW: Re: WG: Rechts- und Fachaufsicht über die Stadt Ulm als Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde; hier: Bau einer Fernwärmeleitung in einer Radwegunterführung [#150943]
Datum
8. November 2019 00:24
An
Stadt Ulm
Status
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Sehr geehrte<< Anrede >> inzwischen habe ich vom Regierungspräsidium die vom Baubürgermeister, Herrn von Winning, unterzeichnete Stellungnahme der Stadt Ulm erhalten. Die darin enthaltenen Informationen über die weiteren geplanten Baumaßnahmen seitens der Stadt Ulm waren mir größtenteils neu - inzwischen habe ich herausgefunden, dass das Thema immer wieder in der "Regionalen Planungsgruppe Eselsberg" diskutiert wurde. Die Dauer der Sperrung habe ich vermutlich falsch eingeschätzt, weil die Unterführung beim Nachschauen nicht immer noch, sondern schon wieder gesperrt war. Leider gab es an der Baustelle keine Infos zum Zeitplan, der auf einem angebrachten Banner dargestellte Zeitplan war offensichtlich schon veraltet. Das Regierungspräsidium Tübingen hat mir mitgeteilt., dass nach dortiger Rechtsauffassung eine Einziehung erforderlich ist. Ich nehme an, dass dies inzwischen auch der Stadt Ulm mitgeteilt wurde. Hier zeigt sich meines Erachtens sehr gut der Sinn eines ordnungsgemäßen Einziehungsverfahrens: Dieses wäre für die Stadt Ulm eine Chance gewesen, darzustellen, dass unter Berücksichtigung der (noch durchzuführenden) "Ausgleichs"maßnahmen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen und so schon vorab Akzeptanz für das Vorhaben zu erzielen. Ich gehe davon aus, dass die Stadt Ulm die Einziehung nunmehr zeitnah nachholt und hoffe, dass sie sich dabei auch verbindlich zu den angekündigten Verbesserungen bekennt. Im übrigen gehe ich davon aus, dass die Stadt Ulm die klargestellte Rechtslage auch bei zukünftigen dauerhaften Sperrungen (beispielsweise der Beringerbrücke) berücksichtigen wird. Mit freundlichen Grüßen Jens Müller Anfragenr: 150943 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/150943 Postanschrift Jens Müller << Adresse entfernt >>
Stadt Ulm
AW: Re: WG: Rechts- und Fachaufsicht über die Stadt Ulm als Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde; hier: Bau eine…
Von
Stadt Ulm
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AW: Re: WG: Rechts- und Fachaufsicht über die Stadt Ulm als Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde; hier: Bau einer Fernwärmeleitung in einer Radwegunterführung [#150943]
Datum
8. November 2019 12:18
Status
Sehr geehrter Herr Müller, um Ihre Frage zu beantworten. Ich weiß jetzt nicht im Wortlaut, was Ihnen des Regierungspräsidium geantwortet hat, wir als Stadt hatten lediglich den Auftrag unsere Rechtsauffassung nochmals zu überprüfen. Dies haben wir in der Zwischenzeit getan und kommen zu der Entscheidung, dass die Nutzung durch die FUG Leitung kein derartiger Eingriff oder Einschränkung für eine Verkehrsart ist, der eine Teileinziehung notwendig macht, zumal das Verfahren dann nur den Istzustand bestätigen kann. Die vorgesehenen Anpassungen sind in Planung und Abstimmung und werden je nach Baufortschritt der FUG dann von dieser umgesetzt werden. Freundliche Grüße
Jens Müller
AW: Re: WG: Rechts- und Fachaufsicht über die Stadt Ulm als Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde; hier: Bau eine…
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Von
Jens Müller
Betreff
AW: Re: WG: Rechts- und Fachaufsicht über die Stadt Ulm als Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde; hier: Bau einer Fernwärmeleitung in einer Radwegunterführung [#150943]
Datum
12. November 2019 06:21
An
Stadt Ulm
Status
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Sehr geehrte<< Anrede >> sehr geehrt<< Anrede >> in der Mail der Abteilungsleiterin beim Regierungspräsidium an mich vom 14.10.2019 heißt es: "in der Anlage erhalten Sie die ausführliche Stellungnahme der Stadt Ulm zur Kenntnis. Das Regierungspräsidium Tübingen teilt zwar die Rechtsauffassung der Stadt Ulm nicht, dass hier keine Teileinziehung erforderlich wäre und wird dies der Stadt auch noch mitteilen. Allerdings wird die Teileinziehung nichts daran ändern, dass ein Teil der Unterführung nicht mehr für den Radverkehr zur Verfügung steht. Die inhaltliche Argumentation, warum diese Maßnahme notwendig und sinnvoll war, ist nachvollziehbar und kann vom Regierungspräsidium nicht beanstandet werden." Für mich ergibt sich daraus recht klar, dass eine Teileinziehung durchzuführen war und auch noch nachzuholen ist. Auf meine Antwort an das RP, in der ich begrüßt habe, dass die Einziehung nun wohl zeitnah nachgeholt wird, gab es von dort auch keinen Widerspruch. Wie oben zitiert, hat das Regierungspräsidium in der Mail an mich angekündigt, dass noch eine Mitteilung an die Stadt Ulm erfolgen sollte. Ich bin bisher davon ausgegangen, dass dies inzwischen (nach mehr als drei Wochen) erfolgt ist. Aber natürlich kenne ich wiederum nicht den Wortlaut der Mitteilung des Regierungspräsidiums an Sie. Sollten hier weiterhin unterschiedliche Auffassungen im Raum stehen, ob die Einziehung nachzuholen ist, ist die einfachste Lösung wohl, beim Regierungspräsidium nachzufragen. Mit freundlichen Grüßen Jens Müller Anfragenr: 150943 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/150943 Postanschrift Jens Müller << Adresse entfernt >>

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Jens Müller
Sehr geehrte<< Anrede >> da die Stadt Ulm nunmehr die Einziehungsabsicht öffentlich unter https://www…
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Von
Jens Müller
Betreff
AW: Verschmälerung einer Geh- und Radwegunterführung durch den Bau einer Fernwärmeleitung [#150943]
Datum
1. Mai 2020 15:50
An
Stadt Ulm
Status
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Sehr geehrte<< Anrede >> da die Stadt Ulm nunmehr die Einziehungsabsicht öffentlich unter https://www.ulm.de/-/media/ulm/zdv/downloads/oeffentliche-bekanntmachungen/2020/april-2020/2020_04_29-einziehungsabsicht-einer-gewidmeten-teilflche-nach--7-straengesetz_signed.pdf bekannt gemacht hat, betrachte ich die Angelegenheit als erledigt. Mit freundlichen Grüßen Jens Müller Anfragenr: 150943 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/150943 Postanschrift Jens Müller << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>