Versendung von Patientendaten

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgende Fragen:

1. Ist es aus Ihrer Sicht mit dem Bundesdatenschutzgesetz zu vereinbaren, wenn vertraulichste Diagnosen und Inhalte von Arztberichten, ohne Einverständnis des Patienten/der betroffenen Person, (unverschlüsselt) per eMail versendet werden?

2. Ist es aus Ihrer Sicht mit dem Gendiagsnostikgesetz und/oder dem Bundesdatenschutzgesetz vereinbar, das Gendiagnosen, ohne Einwilligung der Person (unverschlüsselt) per Email versendet und gespeichert werden?

3. Ist es aus Ihrer Sicht zulässig, dass Strafverfolgungsbehörden Ermittlungsberichte mit Personalausweisnummern und vertraulichsten Angaben zur Person per Email (unverschlüsselt) an Dritte versenden?

4. Ist es aus Ihrer Sicht zulässig, dass Schwerbehindertendaten (Nummer des Schwerbehindertenausweises, Grad der Behinderung, Merkzeichen zur Behinderung) ohne Einwilligung und trotz des Widerspruches der behinderten Person gespeichert und unverschlüsselt per eMail versendet werden?

5. Ist es aus Ihrer Sicht zulässig das Anfragen nach IFG pauschal, z. B. mit der Begründung "aus rechtlichen Gründen", abgelehnt werden, ohne diese genauer zu benennen und ohne einen offiziellen Bescheid über die Ablehnung auszustellen?

Vielen Dank für die Antwort!

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Oktober 2017
  • Frist
    7. November 2017
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe folgende Fragen: 1. Ist es aus Ihrer Sicht mit dem Bundesdatenschutzge…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Versendung von Patientendaten [#24865]
Datum
5. Oktober 2017 22:55
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe folgende Fragen: 1. Ist es aus Ihrer Sicht mit dem Bundesdatenschutzgesetz zu vereinbaren, wenn vertraulichste Diagnosen und Inhalte von Arztberichten, ohne Einverständnis des Patienten/der betroffenen Person, (unverschlüsselt) per eMail versendet werden? 2. Ist es aus Ihrer Sicht mit dem Gendiagsnostikgesetz und/oder dem Bundesdatenschutzgesetz vereinbar, das Gendiagnosen, ohne Einwilligung der Person (unverschlüsselt) per Email versendet und gespeichert werden? 3. Ist es aus Ihrer Sicht zulässig, dass Strafverfolgungsbehörden Ermittlungsberichte mit Personalausweisnummern und vertraulichsten Angaben zur Person per Email (unverschlüsselt) an Dritte versenden? 4. Ist es aus Ihrer Sicht zulässig, dass Schwerbehindertendaten (Nummer des Schwerbehindertenausweises, Grad der Behinderung, Merkzeichen zur Behinderung) ohne Einwilligung und trotz des Widerspruches der behinderten Person gespeichert und unverschlüsselt per eMail versendet werden? 5. Ist es aus Ihrer Sicht zulässig das Anfragen nach IFG pauschal, z. B. mit der Begründung "aus rechtlichen Gründen", abgelehnt werden, ohne diese genauer zu benennen und ohne einen offiziellen Bescheid über die Ablehnung auszustellen? Vielen Dank für die Antwort! Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsanfrage „Versendung von Patientendaten“ vom 05.10.2017 (#24865) …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Versendung von Patientendaten [#24865]
Datum
7. November 2017 01:32
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsanfrage „Versendung von Patientendaten“ vom 05.10.2017 (#24865) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Herzlichen Dank! Mit freundlichen Grüßen N. N. Anfragenr: 24865 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
13-400 II#0558 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Sehr geehrtAntragsteller…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Versendung von Patientendaten [#24865]
Datum
8. November 2017 15:39
Status
Anfrage abgeschlossen
13-400 II#0558 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 5. Oktober und 7. November 2017. Lediglich Ihre Frage Nr. 5 bezieht sich auf das Informationsfreiheitsgesetz, allerdings handelt es sich insoweit auch nicht um eine Frage, die aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes zu beantworten wäre. Nach § 1 IFG hat "jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen". Sie begehren jedoch keinen Zugang zu einer Informationen, sondern möchten insoweit eine Rechtsauskunft haben. Die Beantwortung Ihrer Anfrage richtet sich daher nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die diesbezüglichen Fristen gelten daher nicht. Auch der Auskunftsanspruch nach § 19 Bundesdatenschutzgesetz, der voraussetzt, dass jemand auf Antrag, Auskunft zu den zu seiner Person gespeichert Daten erhält, trifft hier nicht zu. Eine Eingabe nach § 21 Bundesdatenschutzgesetz, die voraussetzen würde, dass jemand vorträgt, dass er in seinen Rechten verletzt! ist, ver mag ich Ihrer Anfrage ebenfalls nicht zu entnehmen. Gleichwohl möchte ich Ihre Fragen beantworten, wobei ich Ihre Fragen 1 bis 4 gemeinsam beantworten möchte, da sie sich in ihrem Kern auf die Frage reduzieren lassen, ob es aus der Sicht der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zulässig ist, besonders sensible Daten unverschlüsselt per E-Mail zu übermitteln. Die Antwort hierauf ist bei den Fragen 1 bis 4 gleich: Die Übermittlung vertraulicher Daten, insbesondere von besonderen Arten von Daten im Sinne von § 3 Absatz 9 Bundesdatenschutzgesetz, zu denen u.a. Gesundheitsdaten (einschließlich Gendiagnostikdaten und Angaben über eine Schwerbehinderung) gehören, ist datenschutzrechtlich nicht zulässig. Auf der Homepage der BfDI finden Sie hierzu z.B. auch die "Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis" der Bundesärztekammer aus dem Jahr 2008 (https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Pub…)eit). Bereits damals wurde darauf hingewiesen, dass diese Daten nur verschlüsselt übermittelt werden dürfen. Hieran hat sich nichts geändert. Ich darf in diesem Zusammenhang als aktuelle Meldung auf den gerade veröffentlichten Tätigkeitsbericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten hinweisen (vgl. Meldung bei heise.de vom 31.10.2017 - https://www.heise.de/newsticker/meldung…). Dies gibt die Auffassung aller Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder wieder. Das Gleiche gilt auch für die Übermittlung von Ermittlungsberichten an Dritte, die materiell-rechtlich einer Rechtsgrundlage in der Strafprozessordnung (StPO) bedarf. Falls eine derartige Übermittlung materiell m zulässig ist, muss sie auf Bundesebene nach § 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) technisch-organisatorisch abgesichert sein. Für die Länder regelt sich dies nach dem jeweiligen Landesdatenschutzgesetz. Vor diesem Hintergrund ist die Übersendung von Strafakten oder Teilen daraus per unverschlüsselter E-Mail ohne Einwilligung der Betroffenen aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig. Diese Einschätzung betrifft aber ausdrücklich nur den Bundesbereich. Übermittlungen auf Landesebene sind durch den jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten zu beurteilen. Auch durch die ab dem 25. Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung wird sich insoweit keine Rechtsänderung ergeben. Ihre Frage zu Nr. 5 beantworte ich wie folgt: Eine Ablehnung von IFG-Anfragen mit der pauschalen Begründung „aus rechtlichen Gründen“ ist nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nicht ausreichend. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen ist zwar voraussetzungslos, er besteht jedoch nicht ohne Ausnahmen. Diese sind in den §§ 3-6 IFG benannt. Liegt ein Ausnahmetatbestand vor, so trägt die informationspflichtige Stelle die Darlegungslast für das Vorliegen einer Ausnahme vom Recht auf Informationszugang. „Die bloße Behauptung eines Ausschlusstatbestandes wird der Darlegungslast nicht gerecht. … Gefordert wird vielmehr die Darlegung von Tatsachen, aus denen sich im konkreten Einzelfall die Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann. Es ist also ein schlüssiger behördlicher Vortrag gefordert,… “ (Friedrich Schoch, Vorb zu §§ 3-6, RN 62). Eine pauschale Ablehnung ohne plausible Darlegung der Ausschlus! sgrü nde ist demnach nicht zulässig. Für eine rechtsmittelfähige Bescheidung mit rechtlich belasteten Folgen (Teilablehnung oder Gebühren) sind allerdings die Kenntnis der Identität des Antragstellers und eine zustellfähige Postanschrift notwendig. Ich hoffe, ich habe damit Ihre Rechtsfragen abschließend beantwortet. Da es sich n i c h t um einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz handelt, entfällt auch eine Entscheidung über Gebühren sowie ein Rechtsbehelf. Mit freundlichen Grüßen