Sehr geehrter Herr Semsrott,
auf Ihren mit Schreiben vom 1. August 2018 eingelegten Widerspruch, im Bundesministerium des lnnern, für Bau und Heimat am 3. August 2018 eingegangen, ergeht folgender Widerspruchsbescheid:
1. Der Widerspruch gegen den Bescheid des Bundesministeriums des lnnern, für Bau und Heimat vom 27. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
2. Als Widerspruchsführer haben Sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens mit Ausnahme der dem Bundesministerium des lnnern, für Bau und Heimat entstandenen Aufwendungen zu tragen.
3. Für die Bearbeitung Ihres Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 30 Euro erhoben.
Gründe
I.
Sie haben mit E-Mail vom 3. Juli 2018 auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) um Übersendung sämtlicher Arbeitsversionen des sogenannten Masterplans Migration, die im BMI seit März 2018 vorliegen, gebeten. Daraus sollen die Veränderungen von Version zu Version erkennbar sein. Mit Bescheid vom 27. Juli 2018 wurde Ihr Antrag abgelehnt. Gegen den ablehnenden Bescheid legten Sie mit Schreiben vom 1. August 2018 Widerspruch ein.
II.
1. Der zulässige Widerspruch ist unbegründet. Die Ablehnung des Zugangs zu sämtlichen Arbeitsversionen des sogenannten Masterplans Migration erfolgte zu Recht.
2. Entgegen Ihrer Auffassung, es sei nicht dargelegt worden, inwiefern die Herausgabe vorangegangener Versionen des Masterplans tatsächlich den behördlichen Entscheidungsprozess gefährden könnte, wurde dies bereits im Bescheid des BMI vom 27. Juli 2018 hinreichend dargelegt. Danach könnte eine Veröffentlichung von früheren Entwurfsfassungen des Masterplans Migration den Umsetzungsprozess innerhalb der Bundesregierung gefährden und einer Veröffentlichung steht daher der Versagungsgrund gemäß § 3 Nr. 3b i.V.m. § 4 IFG (Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses) entgegen.
Ihr Einwand, das Papier von BM Seehofer betreffe den gesamten Themenbereich der Migrationspolitik und ein Kernbereichsschutz könne dazu führen, dass aus dem gesamten Bereich keine Informationen herausgegeben werden, ist nicht zutreffend.
Der Masterplan Migration betrifft lediglich einen Teilbereich der Migrationspolitik des BMI. Die Gewährung des Informationszugangs zu nicht vom Masterplan Migration betroffenen Themenbereichen ist bei fehlenden Versagungsgründen daher grundsätzlich möglich.
Im Bescheid des BMI wurde daher hinreichend ausgeführt, dass Ihrem lnformationszugangsbegehren zu den Vorversionen des Masterplans Migration auch der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegensteht.
Auch Ihr Einwand, die materiellen Voraussetzungen für eine Einstufung als Verschlusssache lägen offenbar nicht mehr vor, da der Masterplan veröffentlicht worden sei, greift nicht.
Als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad -Nur für den Dienstgebrauchwurden nur die Vorversionen des Masterplans eingestuft. Der innerhalb der Bundesregierung und mit den betroffenen Ressorts letztendlich abgestimmte Masterplan wurde jedoch nicht eingestuft.
Im Bescheid wurde dargelegt, dass die Einstufung der Vorversionen als Verschlusssache für die weitere Umsetzung des Masterplans erforderlich ist und der Versagungsgrund gemäß § 3 Nr. 4 IFG (Schutz von Verschlusssachen) vorliegt. Der Ausgangsbescheid vom 27. Juli 2018 wird daher in vollem Umfang aufrechterhalten und Ihr Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 73 Abs. 3 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 80 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
4. Die Gebührenentscheidung ergibt sich aus§ 10 IFG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV). Entsprechend Nr. 5 der Anlage zu§ 1 Abs. 1 IFGGebV ist bei vollständiger Zurückweisung des Widerspruchs eine Gebühr von mindestens 30 Euro zugrunde zu legen. Hier ist eine Gebühr von 30 Euro festgesetzt worden.
Ich bitte Sie, den Betrag von 30 Euro innerhalb eines Monats zu überweisen an
[Kontoinhaber]
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag