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Verstoß gegen Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO); hier: Größe der aufgestellten Verkehrszeichen vermehrt nicht vorschriftenkonform

Ich erbitte schriftliche, rechtsverbindliche Antwort auf die folgenden Fragen:

Auf welcher Rechtsvorschrift bzw. kommunalen Entscheidung basiert die Tatsache, daß im gesamten Stadtgebiet Grevenbroich vermehrt Verkehrszeichen aufgestellt werden, die nicht den vorgegebenen, standardisierten Mindestgrößen gemäß VwV-StVO entsprechen (Größe 1 in Verkehrsbereichen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit über 20km/h statt der hier vorgeschriebenen Größe 2)?

Wer hat wann und warum entschieden, flächendeckend und offensichtlich bewußt bei Neuaufstellungen von Verkehrszeichen gegen die VwV-StVO zu verstoßen?

Wer oder welche städtische Stelle ist konkret ist für die Beschaffung und Aufstellung der zu klein dimensionierten Verkehrszeichen verantwortlich?

Wie unterscheidet sich die Kostenrechnung über die beschafften Verkehrszeichen der falschen Größe im Vergleich zur Beschaffung von rechtskonformen Verkehrszeichen, beispielhaft aufzuzeigen für das Wirtschaftjahr 2020?

Welche Kosten für die Ersatzbeschaffung welcher Größe von Verkehrszeichen werden bei Beschädigung durch Dritte diesen in Rechnung gestellt?

Bis wann werden die unterdimensionierten Verkehrszeichen gegen vorschriftenkonforme Verkehrszeichen ausgetauscht und wann wird mit dem flächendeckenden Austausch begonnen?

Wer haftet seitens der Stadt Grevenbroich, wenn aufgrund der schlechten Wahrnehmbarkeit dieser vorschriftenwidrig aufgestellten Verkehrszeichen Unfälle passieren?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. April 2021
  • Frist
    18. Mai 2021
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Grevenbroich Details
Von
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Betreff
Verstoß gegen Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO); hier: Größe der aufgestellten Verkehrszeichen vermehrt nicht vorschriftenkonform [#218506]
Datum
16. April 2021 11:38
An
Kommunalverwaltung Grevenbroich
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich erbitte schriftliche, rechtsverbindliche Antwort auf die folgenden Fragen: Auf welcher Rechtsvorschrift bzw. kommunalen Entscheidung basiert die Tatsache, daß im gesamten Stadtgebiet Grevenbroich vermehrt Verkehrszeichen aufgestellt werden, die nicht den vorgegebenen, standardisierten Mindestgrößen gemäß VwV-StVO entsprechen (Größe 1 in Verkehrsbereichen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit über 20km/h statt der hier vorgeschriebenen Größe 2)? Wer hat wann und warum entschieden, flächendeckend und offensichtlich bewußt bei Neuaufstellungen von Verkehrszeichen gegen die VwV-StVO zu verstoßen? Wer oder welche städtische Stelle ist konkret ist für die Beschaffung und Aufstellung der zu klein dimensionierten Verkehrszeichen verantwortlich? Wie unterscheidet sich die Kostenrechnung über die beschafften Verkehrszeichen der falschen Größe im Vergleich zur Beschaffung von rechtskonformen Verkehrszeichen, beispielhaft aufzuzeigen für das Wirtschaftjahr 2020? Welche Kosten für die Ersatzbeschaffung welcher Größe von Verkehrszeichen werden bei Beschädigung durch Dritte diesen in Rechnung gestellt? Bis wann werden die unterdimensionierten Verkehrszeichen gegen vorschriftenkonforme Verkehrszeichen ausgetauscht und wann wird mit dem flächendeckenden Austausch begonnen? Wer haftet seitens der Stadt Grevenbroich, wenn aufgrund der schlechten Wahrnehmbarkeit dieser vorschriftenwidrig aufgestellten Verkehrszeichen Unfälle passieren?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 218506 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> [geschwärzt] [geschwärzt]
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verstoß gegen Allgemeine Verwaltungsvorschrift…
An Kommunalverwaltung Grevenbroich Details
Von
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Betreff
AW: Verstoß gegen Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO); hier: Größe der aufgestellten Verkehrszeichen vermehrt nicht vorschriftenkonform [#218506]
Datum
18. Mai 2021 15:40
An
Kommunalverwaltung Grevenbroich
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verstoß gegen Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO); hier: Größe der aufgestellten Verkehrszeichen vermehrt nicht vorschriftenkonform“ vom 16.04.2021 (#218506) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 218506 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> [geschwärzt] [geschwärzt]
Kommunalverwaltung Grevenbroich
Sehr <Information-entfernt> eine Anfrage zum Thema "Verstoß gegen Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur…
Von
Kommunalverwaltung Grevenbroich
Betreff
WG: Verstoß gegen Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO); hier: Größe der aufgestellten Verkehrszeichen vermehrt nicht vorschriftenkonform [#218506]
Datum
19. Mai 2021 14:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> eine Anfrage zum Thema "Verstoß gegen Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung; hier: Größe der aufgestellten Verkehrszeichen vermehrt nicht vorschriftenkonform", vom 16. April 2021, ist weder bei der Stadtverwaltung Grevenbroich noch bei der Stadtbetriebe Grevenbroich AöR bekannt! Bitte senden Sie Ihre Anfrage direkt an die Verkehrslenkung der Stadtbetriebe, und zwar an die E-Mail-Adresse: stephan.tups@stadtbetriebe-grevenbroich.de. Freundliche Grüße Im Auftrag Stephan Tups Stadtbetriebe Grevenbroich AöR Abteilung 2.1 -Verkehrslenkung- Am Markt 2 41515 Grevenbroich Telefon: 02181 – 608 265 E-Mail: stephan.tups@stadtbetriebe-grevenbroich.de !! Achtung: Neue Anschrift !! Sitz der AöR: Grevenbroich, Amtsgericht Mönchengladbach, HRA 7635 Kaufmännische Vorständin: Monika Stirken-Hohmann Technischer Vorstand: Florian Herpel Vorsitzender des Verwaltungsrates: Klaus Krützen [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] ([geschwärzt]); [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]); [geschwärzt] (#[geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
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Sehr <Information-entfernt> meine Anfrage vom 16.04.2021 wurde mit folgendem Wortlaut an die Stadt Grevenbr…
An Kommunalverwaltung Grevenbroich Details
Von
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Betreff
AW: WG: Verstoß gegen Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO); hier: Größe der aufgestellten Verkehrszeichen vermehrt nicht vorschriftenkonform [#218506]
Datum
20. Mai 2021 09:47
An
Kommunalverwaltung Grevenbroich
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr <Information-entfernt> meine Anfrage vom 16.04.2021 wurde mit folgendem Wortlaut an die Stadt Grevenbroich zugestellt: >>> ZITAT ANFANG >>> Von <Information-entfernt> <Information-entfernt> Betreff Verstoß gegen Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO); hier: Größe der aufgestellten Verkehrszeichen vermehrt nicht vorschriftenkonform [#218506] Datum 16. April 2021 11:38 An Kommunalverwaltung Grevenbroich Status Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet. Zustellungsprotokoll anzeigen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich erbitte schriftliche, rechtsverbindliche Antwort auf die folgenden Fragen: Auf welcher Rechtsvorschrift bzw. kommunalen Entscheidung basiert die Tatsache, daß im gesamten Stadtgebiet Grevenbroich vermehrt Verkehrszeichen aufgestellt werden, die nicht den vorgegebenen, standardisierten Mindestgrößen gemäß VwV-StVO entsprechen (Größe 1 in Verkehrsbereichen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit über 20km/h statt der hier vorgeschriebenen Größe 2)? Wer hat wann und warum entschieden, flächendeckend und offensichtlich bewußt bei Neuaufstellungen von Verkehrszeichen gegen die VwV-StVO zu verstoßen? Wer oder welche städtische Stelle ist konkret ist für die Beschaffung und Aufstellung der zu klein dimensionierten Verkehrszeichen verantwortlich? Wie unterscheidet sich die Kostenrechnung über die beschafften Verkehrszeichen der falschen Größe im Vergleich zur Beschaffung von rechtskonformen Verkehrszeichen, beispielhaft aufzuzeigen für das Wirtschaftjahr 2020? Welche Kosten für die Ersatzbeschaffung welcher Größe von Verkehrszeichen werden bei Beschädigung durch Dritte diesen in Rechnung gestellt? Bis wann werden die unterdimensionierten Verkehrszeichen gegen vorschriftenkonforme Verkehrszeichen ausgetauscht und wann wird mit dem flächendeckenden Austausch begonnen? Wer haftet seitens der Stadt Grevenbroich, wenn aufgrund der schlechten Wahrnehmbarkeit dieser vorschriftenwidrig aufgestellten Verkehrszeichen Unfälle passieren? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 218506 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> [geschwärzt] [geschwärzt] <<< ZITAT ENDE <<< Ich bitte um Bearbeitung und Antwort innerhalb der gesetzlichen Frist. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 218506 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> [geschwärzt] [geschwärzt]
Kommunalverwaltung Grevenbroich
Sehr <Information-entfernt> mit Interesse habe ich Ihre Ausführungen zur Kenntnis genommen. Ihrer grundsät…
Von
Kommunalverwaltung Grevenbroich
Betreff
AW: WG: Verstoß gegen Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO); hier: Größe der aufgestellten Verkehrszeichen vermehrt nicht vorschriftenkonform [#218506]
Datum
20. Mai 2021 15:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> mit Interesse habe ich Ihre Ausführungen zur Kenntnis genommen. Ihrer grundsätzlichen Annahme, die Stadt Grevenbroich würde aufgrund einer Rechtsvorschrift bzw. einer kommunalpolitischen Entscheidung innerhalb ihres Stadtgebietes bewusst Verkehrszeichen errichten, welche in ihrer Form nicht den bindenden Verwaltungsvorschriften der Straßenverkehrsordnung entsprechen, wird hiermit widersprochen! Somit erübrigt sich die Beantwortung Ihrer weiteren Fragen. Freundliche Grüße Im Auftrag Stephan Tups Stadtbetriebe Grevenbroich AöR Abteilung 2.1 -Verkehrslenkung- Am Markt 2 41515 Grevenbroich Telefon: 02181 – 608 265 E-Mail: stephan.tups@stadtbetriebe-grevenbroich.de !! Achtung: Neue Anschrift !! Sitz der AöR: Grevenbroich, Amtsgericht Mönchengladbach, HRA 7635 Kaufmännische Vorständin: Monika Stirken-Hohmann Technischer Vorstand: Florian Herpel Vorsitzender des Verwaltungsrates: Klaus Krützen [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] ([geschwärzt]); [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] >>> [geschwärzt] >>> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]); [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt])? [geschwärzt], [geschwärzt]? [geschwärzt]? [geschwärzt], [geschwärzt]? [geschwärzt]? [geschwärzt]? [geschwärzt], [geschwärzt]? [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] <<< [geschwärzt] <<< [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
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Sehr <Information-entfernt> Ihre Antwort entspricht leider nicht den Formerfordernissen des Informationsfre…
An Kommunalverwaltung Grevenbroich Details
Von
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Betreff
AW: WG: Verstoß gegen Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO); hier: Größe der aufgestellten Verkehrszeichen vermehrt nicht vorschriftenkonform [#218506]
Datum
30. Mai 2021 18:11
An
Kommunalverwaltung Grevenbroich
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr <Information-entfernt> Ihre Antwort entspricht leider nicht den Formerfordernissen des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen – IFG NRW, da Sie u.a. keine begründeten Tatsachen oder Ausschlußgründe anführen, weshalb Sie meine - im Übrigen - zulässige Anfrage nicht beantworten könnten, dürften oder wollten. Ihr einziges Argument, die Anfrage inhaltlich unbeantwortet zu lassen, weil die von mir angeführten Tatsachen angeblich unwahr seien, kann ich weder nachvollziehen noch akzeptieren, da es schlichtweg nicht stimmt! Es gibt unumstößliche Tatsachenbeweise dafür, daß die Stadt Grevenbroich offensichtlich flächendeckend gegen die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) verstößt. Falls Sie meine Anfrage inhaltlich einfach nur nicht verstanden haben, was ich aufgrund des Inhaltes Ihrer Antwort leider vermuten muß, hätten Sie mich zu Detailfragen gerne vorab kontaktieren können. Daher erlaube ich mir hier nochmals ein paar klärende Worte zum Hintergrund: Gemäß VwV-StVO, Ausführungen zu den §§ 39 bis 43 (Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen), Abs. III, Nr. 3 ist für Dreiecke, Quadrate und Rechtecke in Verkehrsbereichen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bis 100 km/h sowie für Ronden in Verkehrsbereichen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20km/h bis 80 km/h eindeutig die Verwendung von Verkehrszeichen der Größe 2 vorgeschrieben. Diese Vorschrift wird von der Stadt Grevenbroich offensichtlich ignoriert bzw. anders (fehlerhaft) umgesetzt, da das gesamte Stadtgebiet an zahlreichen Stellen und mit auf der Zeitleiste zunehmender Intensität seit einigen Jahren mit Verkehrszeichen der Größe 1 ausgestattet wurde und wird. Beispielhaft seien hier das Industriegebiet Ost sowie auch zahlreiche Durchgangsstraßen im Innenstadtbereich und in den Stadtteilen genannt. Die Sicht- und Wahrnehmbarkeit der zu kleinen Verkehrszeichen leidet dadurch in einem gefährlichen Maße - auch für ortskundige Fahrer. Auch gibt es unzulässige "Misch-Verkehrszeichen", indem an einem Pfosten z.B. unerlaubterweise zwei Gefahrzeichen gezeigt werden, davon ein offensichtlich älteres in Größe 2 und darüber ein neues in Größe 1 (vgl. hierzu VwV-StVO, Ausführungen zu den §§ 39 bis 43 (Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen), Abs. III, Nr. 11, a), aa) ), was den Sinn der VwV-StVO komplett konterkariert. Da bei der Auswahl der Größe von Verkehrszeichen eindeutige Rahmenbedingungen festgelegt sind und diese Auswahl zudem einer sorgfältigen Abwägung unterliegt, ist es für mich im Besonderen nicht nachvollziehbar, weshalb die Stadt Grevenbroich dieser Vorschrift zuwiderhandelt und damit die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gefährdet. Der einzige Grund, der mir in den Sinn kommt, wäre ein mutmaßlich günstigerer Anschaffungspreis der Verkehrzeichen der Größe 1 und damit ein gewisser Spareffekt im Budget vor dem Hintergrund des Haushaltssicherungsverfahrens, dem die Stadt Grevenbroich seit einigen Jahren unterliegt. Dies darf aber keinesfalls ein Grund sein, die Bürger zu gefährden, da insbesondere auswärtige und ortsunkundige Autofahrer auf eine ordentliche, eindeutige und frühzeitig wahrnehmbare Beschilderung angewiesen sind. Ich hoffe, daß ich Ihnen mit diesen (zusätzlichen) Ausführungen helfen konnte, meine ursprüngliche Anfrage (besser) zu verstehen und erwarte nun innerhalb einer neuen Frist von 14 Tagen Ihre umfassende Antwort auf alle Fragepunkte gemäß IFG NRW. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 218506 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> [geschwärzt] [geschwärzt]
Kommunalverwaltung Grevenbroich
Sehr <Information-entfernt> auch in Ihrer Mail vom 30. Mai 2021 unterstellen Sie, die Stadtverwaltung Greve…
Von
Kommunalverwaltung Grevenbroich
Betreff
AW: WG: Verstoß gegen Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO); hier: Größe der aufgestellten Verkehrszeichen vermehrt nicht vorschriftenkonform [#218506]
Datum
2. Juni 2021 09:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> auch in Ihrer Mail vom 30. Mai 2021 unterstellen Sie, die Stadtverwaltung Grevenbroich bzw. die Stadtbetriebe Grevenbroich AöR würde bewusst und absichtlich systematisch Verkehrszeichen errichten, mit denen gegen die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung verstoßen wird! Erneut wird dieser Vorwurf entschieden zurückgewiesen! Da Ihrer Mail ansonsten keine neuen Anhaltspunkte zu entnehmen sind die zu einer anderen Bewertung Ihrer Anfrage führen könnten, erübrigen sich weitere Ausführungen. Freundliche Grüße Im Auftrag Stephan Tups Stadtbetriebe Grevenbroich AöR Abteilung 2.1 -Verkehrslenkung- Dr.-Paul-Edelmann-Straße 2 41515 Grevenbroich Telefon: 02181 – 608 265 E-Mail: stephan.tups@stadtbetriebe-grevenbroich.de !! Achtung: Neue Anschrift !! Sitz der AöR: Grevenbroich, Amtsgericht Mönchengladbach, HRA 7635 Vorständin: Monika Stirken-Hohmann Vorsitzender des Verwaltungsrates: Klaus Krützen [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] ([geschwärzt]); [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]! [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] "[geschwärzt]", [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]), [geschwärzt]) ), [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
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Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze No…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Verstoß gegen Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO); hier: Größe der aufgestellten Verkehrszeichen vermehrt nicht vorschriftenkonform“ [#218506]
Datum
20. Juni 2021 14:23
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/218506/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Stadt Grevenbroich auf meine Fragen in keiner der Antworten eingegangen ist. Die Beantwortung der gesamten Anfrage wurde verweigert, da die Stadt Grevenbroich den meiner Anfrage zugrundeliegenden, offensichtlichen und belegten bzw. belegbaren Rechtsbruch von sich weist und diese Tatsachenleugnung als Grundlage anführt, meine Anfrage im Gesamten erst gar nicht zu beantworten. Unabhängig davon, ob die Stadt Grevenbroich die Realität verweigert, hätte sie doch mindestens die in der Anfrage und den Folgeschreiben gestellten Sachfragen ordnungsgemäß beantworten müssen. Ich gehe davon aus, daß die sich wiederholende verweigernde Antwort der Stadt Grevenbroich nicht rechtskonform ist und bitte Sie, die Stadt zumindest zur Beantwortung der gestellten Sachfragen anzuhalten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anhänge: - 218506.pdf Anfragenr: 218506 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218506/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 20.06.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Verstoß gegen Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO); hier: Größe der aufgestellten Verkehrszeichen vermehrt nicht vorschriftenkonform“ [#218506]
Datum
21. Juni 2021 07:18
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 20.06.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Kommunalverwaltung Grevenbroich
Sehr <Information-entfernt> mit der Bitte um Vermittlung haben Sie sich mit Ihren Fragen zum Thema „Verkeh…
Von
Kommunalverwaltung Grevenbroich
Betreff
WG: WG: Verstoß gegen Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO); hier: Größe der aufgestellten Verkehrszeichen vermehrt nicht vorschriftenkonform [#218506]
Datum
6. Juli 2021 09:42
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr <Information-entfernt> mit der Bitte um Vermittlung haben Sie sich mit Ihren Fragen zum Thema „Verkehrszeichen in Grevenbroich“ an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Frau Weggen, gewandt. Frau Weggen hat mich gebeten, Ihre Fragen zu beanworten. Auf welcher Rechtsvorschrift bzw. kommunalen Entscheidung basiert die Tatsache, daß im gesamten Stadtgebiet Grevenbroich vermehrt Verkehrszeichen aufgestellt werden, die nicht den vorgegebenen, standardisierten Mindestgrößen gemäß VwV-StVO entsprechen (Größe 1 in Verkehrsbereichen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit über 20km/h statt der hier vorgeschriebenen Größe 2)? Die Stadtbetriebe Grevenbroich AöR nimmt als hundertprozentige Tochter der Stadt Grevenbroich die Aufgaben als Straßenverkehrsbehörde wahr. Die Befugnis zur Anordnung von Verkehrszeichen ergibt sich aus § 45 Absatz 1-3 StVO. Die Festlegung der angemessenen Größe von Verkehrszeichen obliegt formal nach § 45 Absatz 3 StVO in der Regel der Straßenbaubehörde (Straßenbaulastträger). Nur in Ausnahmefällen können und sollen die Straßenverkehrsbehörden dazu Anordnungen treffen. Es existieren weder eine Rechtsvorschrift noch eine kommunale Entscheidung, nach welcher Verkehrszeichen im Stadtgebiet Grevenbroich in unzulässiger Größe errichtet werden sollen. Dies ist Ihnen bereits mitgeteilt worden. Wer hat wann und warum entschieden, flächendeckend und offensichtlich bewußt bei Neuaufstellungen von Verkehrszeichen gegen die VwV-StVO zu verstoßen? Niemand hat eine solche Entscheidung getroffen. Wer oder welche städtische Stelle ist konkret für die Beschaffung und Aufstellung der zu klein dimensionierten Verkehrszeichen verantwortlich? Für die Beschaffung von Verkehrszeichen auf Gemeindestraßen ist die Stadtbetriebe Grevenbroich AöR zuständig; die Verkehrszeichen auf den klassifizierten Straßen innerhalb des Stadtgebietes Grevenbroich werden von den übrigen Straßenbaulastträgern, Landesbetrieb Straßen NRW sowie Rhein-Kreis Neuss beschafft und errichtet. Wie unterscheidet sich die Kostenrechnung über die beschafften Verkehrszeichen der falschen Größe im Vergleich zur Beschaffung von rechtskonformen Verkehrszeichen, beispielhaft aufzuzeigen für das Wirtschaftjahr 2020? Die Stadtbetriebe Grevenbroich AöR führt keine Kostenrechnung zur Ermittlung der Kostenersparnis durch Beschaffung von Verkehrszeichen mit falscher Größe im Vergleich zur Beschaffung rechtskonformer Verkehrszeichen. Somit gilt die Information als „nicht vorhanden“ im Sinne des IFG NRW. Es ist auch nicht beabsichtigt, eine derartige Kostenrechnung einzuführen, sofern Sie mit Ihrer Frage eine Anregung hierzu geben wollten. Welche Kosten für die Ersatzbeschaffung welcher Größe von Verkehrszeichen werden bei Beschädigung durch Dritte diesen in Rechnung gestellt? Bei Beschädigung durch Dritte werden die Kosten der Wiederbeschaffung des jeweiligen Verkehrszeichens + Material- und Personalkosten in Rechnung gestellt. Bis wann werden die unterdimensionierten Verkehrszeichen gegen vorschriftenkonforme Verkehrszeichen ausgetauscht und wann wird mit dem flächendeckenden Austausch begonnen? Die Frage muss in Bezug auf die Örtlichkeit (Straßen, Hausnummern) konkretisiert werden, damit hierzu die entsprechenden Straßenbaulastträger um Abgabe eine Stellungnahme gebeten werden können. In diesem Zusammenhang weise ich allerdings darauf hin, dass im Rahmen des IFG NRW kein Anspruch auf Aussagen zu Prognosen, Erläuterungen und Erklärungen besteht. Wer haftet seitens der Stadt Grevenbroich, wenn aufgrund der schlechten Wahrnehmbarkeit dieser vorschriftenwidrig aufgestellten Verkehrszeichen Unfälle passieren? Kommunen besitzen eine sogenannte „Verkehrssicherungsfplicht“, aus er sich ergibt, dass die Straßen und ihre Einrichtungen in einem sicheren Zustand sind und Verkehrsteilnehmer nicht zu Schaden kommen. Im Rahmen von Unfallanalysen würde auch geprüft, ob unter Umständen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden kann, welche gegenüber der Kommune zu einem Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 BGB führen könnte. Freundliche Grüße
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.