Verstoß gegen das Schulgesetz Berlin

Sehr geehrte Damen und Herren,

Verstöße gegen ein Gesetz sind sofort zu beseitigen.
Gemäß § 126 SchulG Berlin, ist es eine Ordnungswidrigkeit, wenn jemand z.B. gegen die Schulpflicht verstößt.

Bitte teilen Sie mir mit, wie Verstöße durch die Senatsverwaltung/Schulverwaltung geahndet werden, welche gegen das Berliner Schulgesetz verstoßen.

Zusätzlich, bitte ich um Mitteilung, welche Strafbehörde dafür Zuständig ist, dieses zu prüfen und entsprechende Maßnahmen zur Behebung einzuleiten.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. August 2018
  • Frist
    22. September 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verstoß gegen das Schulgesetz Berlin [#32985]
Datum
21. August 2018 16:25
An
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, Verstöße gegen ein Gesetz sind sofort zu beseitigen. Gemäß § 126 SchulG Berlin, ist es eine Ordnungswidrigkeit, wenn jemand z.B. gegen die Schulpflicht verstößt. Bitte teilen Sie mir mit, wie Verstöße durch die Senatsverwaltung/Schulverwaltung geahndet werden, welche gegen das Berliner Schulgesetz verstoßen. Zusätzlich, bitte ich um Mitteilung, welche Strafbehörde dafür Zuständig ist, dieses zu prüfen und entsprechende Maßnahmen zur Behebung einzuleiten.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ging im Infopunkt der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ei…
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Betreff
AW: Verstoß gegen das Schulgesetz Berlin [#32985]
Datum
22. August 2018 12:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ging im Infopunkt der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ein und wurde an das zuständige Referat zur Bearbeitung weitergeleitet. Sie erhalten von dort eine Antwort. Mit freundlichen Grüßen

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Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Ahndung von Verstößen gegen das Schulgesetz Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Frage zielt auf eine Rechtsauskunft,…
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Betreff
Ahndung von Verstößen gegen das Schulgesetz
Datum
22. August 2018 14:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Frage zielt auf eine Rechtsauskunft, die nicht durch das Informationsfreiheitsgesetz geregelt wird. Nach § 126 des Schulgesetzes können die dort umschriebenen Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeldbescheid geahndet werden, wenn Verschulden vorliegt. Zuständig für das Bußgeldverfahren ist das Schulamt des Bezirks - die Schulbehörde-, in dem die Schule liegt. Außerdem besteht gemäß § 45 des Schulgesetzes als letztes Mittel die Möglichkeit, eine schulpflichtige Schülerin/einen schulpflichtigen Schüler, die/der beharrlich den Schulbesuch unentschuldigt versäumt, durch die Polizei zwangsweise in die Schule bringen zu lassen. Auch hierüber entscheidet die Schulbehörde nach Erörterung ("im Benehmen") mit der Schulleitung. Gemäß § 70 des Schulgesetzes ist eine Schulleiterin/ein Schulleiter berechtigt und verpflichtet, Beschlüsse schulischer Gremien (Konferenzen, aber auch Gesamtschüler- und Gesamtelternvertretung) zu beanstanden, wenn sie · gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, · gegen Weisungen der Schulaufsichts- oder der Schulbehörde oder · gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze verstoßen. Gegen Lehrkräfte und andere schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Beispiel gegen schulgesetzliche Verbote (z.B. das Züchtigungsverbot - § 63 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes - oder das Rauchverbot - § 52 Absatz 4 des Schulgesetzes - ) verstoßen, kommen gegen Beamte Maßnahmen nach dem Landesdisziplinargesetz und gegen Tarifbeschäftigte arbeitsrechtliche Schritte - in schweren Fällen Abmahnung und Kündigung - in Betracht. Zuständig ist die Senatsverwaltung für Bildung als Dienstbehörde. Gegen Schülerinnen und Schüler, die die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Schule durch ihr Verhalten gegenüber Mitschülern oder Lehrkräften und anderen Dienstkräften stören, können gemäß §§ 62, 63 des Schulgesetzes Erziehungs- und in schwereren Fällen Ordnungsmaßnahmen angewandt werden. Zuständig ist in der Regel die Schule, nur für die Überweisung Schulpflichtiger an eine andere Schule desselben Bildungsganges oder für den Schulverweis nicht mehr Schulpflichtiger und die Androhung dieser schwersten Ordnungsmaßnahmen die örtliche Schulaufsicht. Mit freundlichen Grüßen