Verstöße gegen § 32 Absatz 1 ProstSchG (Kondompflicht)

Informationen über die Anzahl und Höhe von Bußgeldern, die auf Grund von Verstößen gegen § 32 Absatz 1 ProstSchG seit 01.07.2017 erhoben worden sind.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Oktober 2017
  • Frist
    3. November 2017
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Düsseldorf Details
Von
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Betreff
Verstöße gegen § 32 Absatz 1 ProstSchG (Kondompflicht) [#24828]
Datum
1. Oktober 2017 22:00
An
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen über die Anzahl und Höhe von Bußgeldern, die auf Grund von Verstößen gegen § 32 Absatz 1 ProstSchG seit 01.07.2017 erhoben worden sind.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verstöße gegen § 32 Absatz 1 ProstSchG (Kondom…
An Kommunalverwaltung Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verstöße gegen § 32 Absatz 1 ProstSchG (Kondompflicht) [#24828]
Datum
2. Juni 2018 18:20
An
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verstöße gegen § 32 Absatz 1 ProstSchG (Kondompflicht)“ vom 01.10.2017 (#24828) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 212 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24828 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Kommunalverwaltung Düsseldorf
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre Anfrage teile ich mit, dass ich bisher keine Geldbußen wegen eines Verstoße…
Von
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Betreff
Antwort: Verstöße gegen § 32 Absatz 1 ProstSchG (Kondompflicht) [#24828]
Datum
6. Juni 2018 15:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre Anfrage teile ich mit, dass ich bisher keine Geldbußen wegen eines Verstoßes gegen die Kondompflicht nach § 32 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz festgesetzt habe. Mit freundlichen Grüßen