Verstöße gegen § 46 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz - Bußgelder gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 7 j und k TKG

Anfrage an: Bundesnetzagentur

1. Wie viele Verstöße gegen die Pflicht aus § 46 Absatz 1 Telekommunikationsgesetz sind Ihnen im Zeitraum 2015 - 2017 bekannt geworden? Welcher Anteil der Verstöße entfällt auf die Anbieter Deutsche Telekom AG und Vodafone GmbH?
2. Wie hoch ist die Summe der gem. § 149 Absatz 1 Nr. 7 j und k wegen Verstößen gegen die Verpflichtung aus § 46 Abs. 1 TKG in den Jahren 2015-2017 gegen die genannten Anbieter verhängten Bußgelder?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Januar 2018
  • Frist
    2. März 2018
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wie viele Ver…
An Bundesnetzagentur Details
Von
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Betreff
Verstöße gegen § 46 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz - Bußgelder gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 7 j und k TKG [#26345]
Datum
29. Januar 2018 16:18
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wie viele Verstöße gegen die Pflicht aus § 46 Absatz 1 Telekommunikationsgesetz sind Ihnen im Zeitraum 2015 - 2017 bekannt geworden? Welcher Anteil der Verstöße entfällt auf die Anbieter Deutsche Telekom AG und Vodafone GmbH? 2. Wie hoch ist die Summe der gem. § 149 Absatz 1 Nr. 7 j und k wegen Verstößen gegen die Verpflichtung aus § 46 Abs. 1 TKG in den Jahren 2015-2017 gegen die genannten Anbieter verhängten Bußgelder?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesnetzagentur
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Die im TKG enthaltenen sehr detaillierten Bestimmu…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
WG: Verstöße gegen § 46 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz - Bußgelder gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 7 j und k TKG [#26345]
Datum
16. Februar 2018 11:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Die im TKG enthaltenen sehr detaillierten Bestimmungen zum Anbieterwechsel ermöglichen der Bundesnetzagentur bei fehlgeschlagenem Anbieterwechsel in jedem Einzelfall einzugreifen (sogenanntes Eskalationsverfahren) und zusätzlich Sanktionen (Bußgelder) zu erlassen. Das Beschwerdeaufkommen ist seit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung im Jahr 2012 deutlich gesunken. Bei der Eskalation leitet die Bundesnetzagentur Verbraucherbeschwerden gezielt an die im Einzelfall betroffenen Unternehmen weiter, wenn es bei einem Anbieterwechsel trotz der gesetzlichen Regelung zu einer Versorgungsunterbrechung gekommen ist, die länger als einen Kalendertag andauert. Die Unternehmen werden aufgefordert, binnen festgelegter Fristen zum Sachverhalt Stellung zu nehmen und kurzfristig schnelle, zielführende Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Seit Herbst 2015 führen marktweite Verbesserungen der Wechselprozesse zu sinkenden Beschwerdezahlen. Während 2015 in rund 5.300 Fällen eine Eskalation eingeleitet wurde, ist die Anzahl 2016 auf 3000 gesunken. Die Zahl der Eskalationsverfahren ist 2017 gegenüber dem Vorjahr stabil. Der Anteil der Anbieterwechsel, die fehlerbehaftet sind und die bei der Bundesnetzagentur eskaliert werden, dürfte damit bei Festnetzanschlüssen deutlich unter einem Prozent liegen. Über 99 Prozent der Anbieterwechsel verlaufen reibungslos. Gleichzeitig kann nicht anhand der Beteiligung eines Anbieters an einem Eskalationsverfahren zwangsläufig geschlossen werden, dass diese gegen § 46 TKG verstoßen hat. Vielmehr ist auch hier zu berücksichtigen, dass sämtliche Teilnehmer am Anbieterwechselprozess, also aufnehmendes und abgebendes Unternehmen (ggf. auch der Vorleistungsgeber), allerdings auch der Kunde selbst zu Problemen beim Wechselprozess beitragen können. Im Zeitraum 2015-2017 gab es gegen die von Ihnen genannten Unternehmen kein Bußgeldverfahren. Die Bundesnetzagentur hat 2014 gegen vier große Unternehmen Bußgelder in Höhe von insgesamt 300.000 € verhängt. Insgesamt entfallen auf die vier betroffenen Anbieter rund 70 Prozent des Beschwerdeaufkommens zum Anbieterwechsel. Zum besseren Verständnis wird darauf hingewiesen, dass nicht in jedem Einzelfall ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wurde, sondern zahlreiche Beschwerdefälle zum Bestandteil der Verfahren gemacht wurden. Dies entspricht nicht nur dem Opportunitätsgrundsatz (§ 47 Abs. 1 OWiG), sondern ist zudem Effizienzgründen geschuldet. Es ist der Bundesnetzagentur nicht ohne weiteres möglich, die Verantwortlichkeiten für die entstandenen Probleme im Wechselprozess vorab zweifelsfrei zu identifizieren. Es ergibt sich zusammenfassend das Bild, dass sämtliche Teilnehmer am Anbieterwechselprozess, also aufnehmendes, abgebendes Unternehmen und ggf. der Vorleister, allerdings auch der Kunde selbst zu Problemen beim Wechselprozess beitragen können. Mit freundlichen Grüßen