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Verstöße gegen CoronaSchVO in der Gastronomie

An welchen gastronomischen Betrieben sind Verstöße gegen
1. §9 CoronaSchVO in der Fassung vom 24.04.2020
2. §14 CoronaSchVO in der Fassung vom 16.05.2020
festgestellt worden?

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    20. Mai 2020
  • Frist
    23. Juni 2020
  • Kosten dieser Information:
    50,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kommunalverwaltung Sankt Augustin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verstöße gegen CoronaSchVO in der Gastronomie [#187122]
Datum
20. Mai 2020 19:17
An
Kommunalverwaltung Sankt Augustin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
An welchen gastronomischen Betrieben sind Verstöße gegen 1. §9 CoronaSchVO in der Fassung vom 24.04.2020 2. §14 CoronaSchVO in der Fassung vom 16.05.2020 festgestellt worden?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187122 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187122
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Sankt Augustin
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte konkretisieren Sie Ihre Anfrage. Möchten eine Auskunft sowohl bei Verstößen ge…
Von
Kommunalverwaltung Sankt Augustin
Betreff
AW: Verstöße gegen CoronaSchVO in der Gastronomie [#187122]
Datum
27. Mai 2020 14:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte konkretisieren Sie Ihre Anfrage. Möchten eine Auskunft sowohl bei Verstößen gegen die CoronaSchVO vom 24.04.2020 und der CoronaSchVO vom 16.05.2020 ? Für eine kurzfristige Antwort wäre ich Ihnen sehr verbunden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ja, das ist richtig. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in A…
An Kommunalverwaltung Sankt Augustin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verstöße gegen CoronaSchVO in der Gastronomie [#187122]
Datum
28. Mai 2020 15:27
An
Kommunalverwaltung Sankt Augustin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ja, das ist richtig. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187122 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187122
Kommunalverwaltung Sankt Augustin
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Kommunalverwaltung Sankt Augustin
Betreff
Betreff versteckt
Datum
28. Mai 2020 15:28
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Kommunalverwaltung Sankt Augustin
Ihre Anfrage vom 20.05.2020/Verstöße gegen CoronaSchVO Sehr geehrteAntragsteller/in Sie wollten im Rahmen Ihrer A…
Von
Kommunalverwaltung Sankt Augustin
Betreff
Ihre Anfrage vom 20.05.2020/Verstöße gegen CoronaSchVO
Datum
8. Juni 2020 13:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie wollten im Rahmen Ihrer Anfrage vorab in Kenntnis gesetzt werden, welche Gebühren für Ihre Anfrage anfallen. Gemäß Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) fallen für diese Auskunft nach Gebührentarifstelle 1.3.2 eine Gebühr zwischen 10,00 Euro bis 500,00 Euro an Diese Tarifstelle ist maßgeblich, da Ihre Anfrage einen umfangreichen Verwaltungsaufwand bedeutet, da hier eine Zählung der Fälle vorgenommen werden muss. Hierbei müssen die Fälle aufgrund Ihrer Anfrage auch eingeteilt werden für die Zeiträume nach den Verstößen gegen die CoronaSchVO in den Fassungen vom 24.04.2020 und 16.05.2020. Dies bedeutet jeden Fall für sich zu sichten, zu sortieren und zu zählen. Bei diesem personell und zeitlich umfangreichen Verwaltungsaufwand ist eine Verwaltungsgebühr von 50,00 Euro angemessen. Um diese Verwaltungsgebühr ordnungsgemäß erheben zu können, bitte ich um Mitteilung Ihrer Anschrift, um Ihnen den Verwaltungsgebührenbescheid zusenden zu können. Der Gebührenbescheid kann nicht per Mail an Sie gesandt werden. Für Rückfragen stehe ich Ihnen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Kommunalverwaltung Sankt Augustin
Ihre Anfrage vom 20.05.2020/Verstöße gegen CoronaSchVO Sehr geehrteAntragsteller/in mit u. a. Mail hatte ich Sie …
Von
Kommunalverwaltung Sankt Augustin
Betreff
Ihre Anfrage vom 20.05.2020/Verstöße gegen CoronaSchVO
Datum
17. Juni 2020 11:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit u. a. Mail hatte ich Sie über die fälligen Verwaltungsbühren für Ihr Auskunftsersuchen verständigt. Sie wurden auch gebeten, Ihre entsprechende Wohnanschrift mitzuteilen, da sonst eine Zustellung des Gebührenbescheides nicht möglich ist. Dieser Bitte sind Sie bisher nicht nachgekommen. Ihr Antrag auf Auskunft muss gemäß gesetzlicher Vorlage innerhalb eines Monats (soweit möglich) beantwortet werden. Leider ist mir die Antwort nicht möglich, da ich die zu erhebenden Verwaltungsgebühr ohne Ihre Wohnanschrift/Zustellstellanschrift nicht geltend machen kann. Ich bitte daher um Mitteilung, ob Sie weiterhin eine Auskunft begehren und mir Ihre Wohnanschrift mitteilen. Insofern Sie mir Ihre nicht eine Zustellungsanschrift mitteilen, kann ich auch Ihren Antrag nicht ordnungsgemäß mit Bescheid ablehnen und zustellen. Ich bitte Sie daher, mir kurzfristig zu antworten. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.