Verstöße gegen den Mietendeckel (MietenWoG Bln)

- die Anzahl der gemeldeten Verstöße gegen das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin, aufgeschlüsselt nach Art des Verstoßes (etwa das Nichtnachkommen der Auskunftspflicht [nach MietenWoG § 6 Abs. 4] oder das Verlangen von zu hohen Mietbeträgen [nach § 3 / § 4]) sowie nach dem Bezirk, in dem der Verstoß gemeldet wurde.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. August 2020
  • Frist
    19. September 2020
  • Kosten dieser Information:
    25,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Verstöße gegen den Mietendeckel (MietenWoG Bln) [#195356]
Datum
16. August 2020 12:23
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Anzahl der gemeldeten Verstöße gegen das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin, aufgeschlüsselt nach Art des Verstoßes (etwa das Nichtnachkommen der Auskunftspflicht [nach MietenWoG § 6 Abs. 4] oder das Verlangen von zu hohen Mietbeträgen [nach § 3 / § 4]) sowie nach dem Bezirk, in dem der Verstoß gemeldet wurde.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 195356 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195356/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Verstöße gegen den Mietendeckel (MietenWoG Bln)“…
An Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Verstöße gegen den Mietendeckel (MietenWoG Bln) [#195356]
Datum
19. September 2020 14:30
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Verstöße gegen den Mietendeckel (MietenWoG Bln)“ vom 16.08.2020 (#195356) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 195356 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195356/
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag wird derzeit geprüft. Die Aktenauskunft ist nach § 16 Satz 1 IFG gebühre…
Von
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Betreff
Verstöße gegen den Mietendeckel (MietenWoG Bln) [#195356]
Datum
23. September 2020 17:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag wird derzeit geprüft. Die Aktenauskunft ist nach § 16 Satz 1 IFG gebührenpflichtig. Die Höhe der Verwaltungsgebühr bestimmt sich gem. § 6 Absatz 1 GebBtrG nach der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) und dem Gebührenverzeichnis. Für die Gewährung von Aktenauskunft bei einer einfachen schriftlichen Auskunft beträgt die Rahmengebühr zwischen 5 und 100 EUR. Die von Ihnen erbetene Auskunft wird voraussichtlich in der unteren Rahmenhälfte angesiedelt sein. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie in Kenntnis der voraussichtlich anfallenden Kosten an Ihrem Antrag festhalten wollen. Mit freundlichen Grüßen
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte in der Anfrage mit dem GeschZ. 350-2018-193-II E 31 um Gebührenbefreiung n…
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Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Verstöße gegen den Mietendeckel (MietenWoG Bln) [#195356]
Datum
24. September 2020 11:49
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte in der Anfrage mit dem GeschZ. 350-2018-193-II E 31 um Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 VGebO, da ich für die Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. (Vereinsregisternummer: VR 30468 B) anfrage. Sie finden die Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit hier: https://okfn.de/files/documents/FreistellungsbescheidOKF_2018.pdf Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 195356 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195356/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Sehr geehrteAntragsteller/in eine Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 GebVO kommt für Ihren Fall meines …
Von
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Betreff
AW: Verstöße gegen den Mietendeckel (MietenWoG Bln) [#195356]
Datum
29. September 2020 14:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in eine Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 GebVO kommt für Ihren Fall meines Erachtens nach nicht in Betracht. Die Auskunft würde daher nur unter einer Gebührenfestsetzung erfolgen. Möchten Sie weiterhin an Ihrem Antrag festhalten? Mit freundlichen Grüßen
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrteAntragsteller/in In § 2 VGebO heißt es "(1) Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind befreit…
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Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Verstöße gegen den Mietendeckel (MietenWoG Bln) [#195356]
Datum
29. September 2020 15:23
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in In § 2 VGebO heißt es "(1) Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind befreit [...] 4. die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind [...]". Über die Gemeinnützigkeit der Open Knowledge Foundation Deutschland e. V. habe ich Sie bereits informiert. Das Gesetz zur Verwaltungsgebührenordnung sieht daher eine Gebührenbefreiung vor. Bitte erläutern Sie, weshalb eine Gebührenbefreiung Ihres Erachtens nach nicht in Betracht käme. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 195356 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195356/
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Sehr geehrteAntragsteller/in Grundvoraussetzung für die Anwendung von § 2 Absatz 1 Nr. 4 VGebO wäre zunächst ein …
Von
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Betreff
AW: Verstöße gegen den Mietendeckel (MietenWoG Bln) [#195356]
Datum
29. September 2020 16:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Grundvoraussetzung für die Anwendung von § 2 Absatz 1 Nr. 4 VGebO wäre zunächst ein wirksamer im Namen des Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. gestellter Antrag. Sie müssten hierfür erst einmal den Nachweis erbringen, dass Sie tatsächlich für den Verein auftreten und handeln dürfen, z.B. durch Vorlage einer von einer vertretungsberechtigten Person ausgestellten Vollmacht. Es reicht jedoch nicht, einen IFG-Antrag im Namen eines Vereins zustellen, um sich auf § 2 Absatz 1 Nr. 4 VGeBO berufen zu können. Es muss auch einen Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen der Amtshandlung und dem gemeinnützigen Zweck des Vereins geben. Der Sinn des Tatbestandsmerkmals der „Unmittelbarkeit“ ist es, die Gebührenbefreiung auf die unmittelbar zweckbezogenen Tätigkeiten der privilegierten Einrichtungen zu begrenzen und gleichzeitig zweckfremde Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich des Befreiungstatbestandes auszuschließen. Die von Ihnen begehrte Amtshandlung ist vorliegend die Übermittlung von bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vorhandenen Informationen auf Grundlage des § 3 Absatz 1 IFG. Für die Anwendbarkeit des § 2 Absatz 1 Nr. 4 VGebO müsste diese Amtshandlung also unmittelbar dem gemeinnützen Zweck des genannten Vereins dienen. Hiervon ist nicht auszugehen, denn der von dem Verein verfolgte und steuerbegünstigte Zweck ist ausweislich § 2 der Satzung des Vereins „die Volksbildung und die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Verein fördert den freien und ungehinderten Zugang der Bürgerinnen und Bürgern zu Bildung und Wissen mit dem Ziel der Stärkung der Volksbildung und der Förderung der Wissensgesellschaft und einer aktiven Bürgergesellschaft.“ Diesem Zweck unmittelbar zuzuordnen wäre nur die bereits erfolgte Einrichtung und der Betrieb der Internetplattform „FragDenStaat“, da durch die dort bereitgestellten Informationen und Muster den Bürgerinnen und Bürgern der Zugang zu Behördeninformationen erleichtert wird. Vorliegend geht es jedoch nicht um den Betrieb der Plattform - Gegenstand des Begehrens des Vereins als Antragsteller wäre vielmehr der Zugang zu Behördeninformationen für den Verein selber. Denn die Amtshandlung – also die Übermittlung der Informationen auf der Grundlage von § 3 Absatz 1 IFG – erfolgt nur gegenüber dem Verein als Antragsteller und dient damit nicht unmittelbar dessen gemeinnützigem Zweck. Daran ändert es auch nichts, dass diese Informationen anschließend auf der Plattform „FragDenStaat“ veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung, die sicherlich den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu den Informationen erleichtert und damit dem Zweck des Vereins dient, ist lediglich mittelbare Folge der begehrten Amtshandlung. Eine „Unmittelbarkeit“ im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 4 VGebO ist hierin nicht zu erkennen. Daher wäre auch im Falle einer Antragstellung durch den Verein keine Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 VGebO gegeben. Ich teile Ihnen unter Vorbehalt mit, dass ich die Gebühr auf 25 € festsetzen werde. Wollen Sie Ihren Antrag unter diesen Voraussetzungen aufrechterhalten? Mit freundlichen Grüßen
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich befinde mich vom 2.10.-20.10. im Urlaub. Sollten Sie in der Zwischenzeit eine Be…
Von
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Betreff
AW: Verstöße gegen den Mietendeckel (MietenWoG Bln) [#195356]
Datum
1. Oktober 2020 16:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich befinde mich vom 2.10.-20.10. im Urlaub. Sollten Sie in der Zwischenzeit eine Bescheidung Ihres Antrages wünschen, wenden Sie sich bitte an die Kollegin, die in der Abwesenheitsnotiz meines E-Mail-Postfaches benannt wird. Mit freundlichen Grüßen
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrteAntragsteller/in ich halte an meiner Anfrage fest und bin bereit, die Gebühren in Höhe von 25€ dafür …
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Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Verstöße gegen den Mietendeckel (MietenWoG Bln) [#195356]
Datum
2. Dezember 2020 11:57
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich halte an meiner Anfrage fest und bin bereit, die Gebühren in Höhe von 25€ dafür zu tragen. Bitte übermitteln Sie mir die Informationen bevorzugt in einem maschinenlesbaren Format (z. B. JSON, CSV, Excel). Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195356 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195356/
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte Sie, mich über den aktuellen Stand meiner Anfrage zu informieren. Mit fre…
An Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Verstöße gegen den Mietendeckel (MietenWoG Bln) [#195356]
Datum
15. Dezember 2020 14:56
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte Sie, mich über den aktuellen Stand meiner Anfrage zu informieren. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195356 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195356/
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Sehr geehrteAntragsteller/in der Bescheid zu Ihrem Antrag ist bereits auf dem Weg zu Ihnen und sollte Sie noch in…
Von
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Betreff
AW: Verstöße gegen den Mietendeckel (MietenWoG Bln) [#195356]
Datum
15. Dezember 2020 16:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in der Bescheid zu Ihrem Antrag ist bereits auf dem Weg zu Ihnen und sollte Sie noch in dieser Woche erreichen. Mit freundlichen Grüßen
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe heute den an Sie versendeten Bescheid wegen Unzustellbarkeit zurück…
Von
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Betreff
AW: Verstöße gegen den Mietendeckel (MietenWoG Bln) [#195356]
Datum
23. Dezember 2020 11:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe heute den an Sie versendeten Bescheid wegen Unzustellbarkeit zurückerhalten. Anscheinend ist die von Ihnen ursprünglich angegebene Adresse in Mainz nicht mehr aktuell. Da es sich aber um einen Verwaltungsakt mit Gebührenbescheid handelt, bräuchte ich von Ihnen eine zustellfähige Anschrift. Bitte lassen Sie mir diese zukommen, dann werde ich den Bescheid erneut an Sie verschicken. Ich wünsche Ihnen schöne Feiertage und bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrteAntragsteller/in ich vermute, dass hier eine Verwechslung vorliegt. Ich habe keinerlei Beziehungen zu…
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Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Verstöße gegen den Mietendeckel (MietenWoG Bln) [#195356]
Datum
23. Dezember 2020 11:40
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich vermute, dass hier eine Verwechslung vorliegt. Ich habe keinerlei Beziehungen zur Stadt Mainz. Meine Postadresse finden Sie unten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195356 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195356/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in es scheint hier in der Tat eine Verwechslung gegeben zu haben - ich bitte dies zu en…
Von
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Betreff
AW: Verstöße gegen den Mietendeckel (MietenWoG Bln) [#195356]
Datum
23. Dezember 2020 13:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in es scheint hier in der Tat eine Verwechslung gegeben zu haben - ich bitte dies zu entschuldigen. Leider bin ich selbst für den für Sie vorgesehenen Bescheid nicht zeichnungsbefugt. Aufgrund der COVID-19-Pandemielage und der Urlaubszeit, kann ich Ihren Bescheid erst im Januar 2021 verschicken. Ich bitte Sie daher noch um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrteAntragsteller/in der Bescheid ist immer noch nicht angekommen. Ich bitte Sie, den Sendestatus zu über…
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Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Verstöße gegen den Mietendeckel (MietenWoG Bln) [#195356]
Datum
19. Januar 2021 09:27
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in der Bescheid ist immer noch nicht angekommen. Ich bitte Sie, den Sendestatus zu überprüfen und die unten angegebene Postadresse abzugleichen. Ferner bitte ich Sie, mir die angefragten Informationen sowie den Bescheid vorab per E-Mail zu übersenden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195356 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195356/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in leider haben sich seitens unserer Finanzabteilung Bedenken hinsichtlich der Zustellu…
Von
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Betreff
AW: Verstöße gegen den Mietendeckel (MietenWoG Bln) [#195356]
Datum
20. Januar 2021 10:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in leider haben sich seitens unserer Finanzabteilung Bedenken hinsichtlich der Zustellung an einen c/o-Adresszusatz ergeben. Da es sich um eine Geschäftsadresse handelt und Sie dort nicht wohnen, dürfte eine eventuelle Vollstreckung in den Gebührenbescheid nicht gesichert sein. Ich möchte Sie daher bitten, mir Ihre Wohn-/Meldeadresse mitzuteilen. Da der IFG-Bescheid zum Nachweis der Zustellung mit Postzustellungsurkunde verschickt wird und die sich aus dem Bescheid ergebenden Fristen davon abhängen, ist eine Vorabversendung per E-Mail nicht möglich. Sobald mir eine zustellungsfähige Adresse von Ihnen vorliegt und der Bescheid durch einen Zeichnungsbefugten unterschrieben wurde, werde ich den Bescheid zu Ihnen auf den Weg bringen. Ich bitte, die erneute Verzögerung zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrteAntragsteller/in der Sachstand mit der c/o-Adresse ist mir bereits bekannt. Sie können den Bescheid a…
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Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Verstöße gegen den Mietendeckel (MietenWoG Bln) [#195356]
Datum
20. Januar 2021 13:57
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in der Sachstand mit der c/o-Adresse ist mir bereits bekannt. Sie können den Bescheid an diese angegebene Adresse versenden oder alternativ auch per E-Mail. Die Post erreicht mich dort sicher. Die Zustellungsmöglichkeit an diese Adresse ergibt sich auch aus § 3 VwZG i.V.m. § 177 ZPO. Bedenken der Finanzabteilung halte ich in Anbetracht des geringen Betrags (der die Kosten dieses Antrags vermutlich sowieso nicht decken kann) etwas überzogen. Sollten sich erneut Verzögerungen ergeben, bitte ich Sie, mich darüber im Voraus in Kenntnis zu setzten. Ferner bitte ich um eine zügige Abwicklung, im Hinblick dass die Anfrage im August letzten Jahres gestellt wurde. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195356 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195356/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Sehr geehrteAntragsteller/in die Rechtsabteilung befasst sich nun mit der vollstreckungsrechtlichen Problematik. …
Von
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Betreff
AW: Verstöße gegen den Mietendeckel (MietenWoG Bln) [#195356]
Datum
21. Januar 2021 10:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in die Rechtsabteilung befasst sich nun mit der vollstreckungsrechtlichen Problematik. Sobald hierzu eine Entscheidung getroffen ist, setze ich Sie darüber in Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Kronmüller, auf Ihren mit E-…
Von
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Via
Briefpost
Betreff
Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
25. Januar 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
368 Bytes
20,3 KB
geschwärzt
1,8 MB
Sehr geehrter Herr Kronmüller, auf Ihren mit E-Mail vom 16. August 2020 gestellten Antrag auf Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ergeht folgender Bescheid: 1. Ihnen wird die in der Begründung unter Il. dargestellte Aktenauskunft erteilt. 2. Die Verwaltungsgebühr für die Aktenauskunft wird festgesetzt auf 25 EUR. Begründung: I. Mit E-Mail vom 16. August 2020 haben Sie beantragt, Ihnen "die Anzahl der gemeldeten Verstöße gegen das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin, aufgeschlüsselt nach Art des Verstoßes (etwa das Nichtnachkommen der Auskunftspflicht [nach MietenWoG § 6 Abs. 4] oder das Verlangen von zu hohen Mietbeträgen [nach § 3 / § 4]) sowie nach dem Bezirk, in dem der Verstoß gemeldet wurde" mitzuteilen. II. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder Mensch das Recht auf Aktenauskunft über den Inhalt der von öffentlichen Stellen geführten Akten. Die von Ihnen beantragte Aktenauskunft unterfällt diesem Informationsrecht. Ihnen wird daher folgende Aktenauskunft erteilt: Zum Zeitpunkt der Aktenauskunft liegen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen folgende Auskünfte der in den Berliner Bezirken gemeldeten Verstöße gegen die Auskunftspflicht des Vermieters aus § 6 Absatz 4 Mieten WoG Bln, den Mietenstopp gemäß § 3 MietenWoG Bin und die Mietobergrenze nach § 4 MietenWoG Bin vor: [Tabelle] Es handelt sich hierbei um eine kumulierte Aufrechnung seit 01. März 2020 bis 30. November 2020, der in das IT-Fachverfahren eingepflegten Vorgänge. Ob darüber hinaus auf anderem Wege in den Bezirken entsprechende Vorgänge anhängig sind, ist meiner Dienststelle nicht bekannt und muss für Ihre Anfrage auch nicht ermittelt werden. Die Aktenauskunft ist nach § 16 Satz 1 IFG gebührenpflichtig. Gemäß 8 16 Satz 2 IFG ist das Gesetz über Gebuhren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung (GebBtrG) anzuwenden. Die Höhe der Verwaltungsgebühr bestimmt sich gem. & 6 Absatz 1 GebBtrG nach der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO). Nach § 1 Absatz 1 VGebO werden Verwaltungsgebühren nach dem der VGebO anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Nach Tarifstelle 1004 lit. a) Ziff. 2 dieses Gebührenverzeichnisses beträgt die Rahmengebühr für die Gewährung von Aktenauskunft bei einer einfachen schriftlichen Auskunft zwischen 5 und 100 EUR. Die Aktenauskunft war im vorliegenden Fall als einfache schriftliche Auskunft zu qualifizieren, da lediglich vorliegende Informationen berücksichtigt werden mussten. Nach § 5 VGebO ist dn e Rahmengebühr zu bemessen nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten, nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben, sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners. Die mit dem Vorgang betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meiner Behörde haben für die Bearbeitung des Vorgangs eine Stunde aufgewandt. Der wirtschaftliche Nutzen der Aktenauskunft wird als gering eingeschätzt, da lediglich Auskünfte ohne verwertbaren Charakter gegeben wurden. Es ist daher angemessen, die Rahmengebühr vorliegend auf 25 EUR festzusetzen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners sind hier nicht bekannt, es ist aber davon auszugehen, dass eine Verwaltungsgebühr in dieser Höhe keine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Insgesamt war daher für die Aktenauskunft eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 EUR festzusetzen. Bitte überweisen Sie diesen Betrag bis zum 22.02.2021 auf eines der angegebenen Konten der Landeshauptkasse Berlins. Als Zahlungsgrund geben Sie bitte das Kassenzeichen 2130000906485 an. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Ber…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Verstöße gegen den Mietendeckel (MietenWoG Bln)“ [#195356] [#195356]
Datum
28. Januar 2021 10:22
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/195356/ Die Anfrage wurde bereits im August letzten Jahres gestellt. Nach einigem Hin und Her habe ich die Gebühren im Dezember bewilligt. Der Bescheid wurde daraufhin an eine falsche Adresse in Mainz versendet, die mir unbekannt ist. Die Behörde weigert sich momentan unrechtmäßig, den Bescheid an meine richtige Adresse zu versenden, da es sich um eine Adresse mit "c/o"-Zusatz handelt. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 195356.pdf Anfragenr: 195356 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195356/
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre E-Mail vom 28. Januar 2021 Sehr [geschwärzt], zu o. g. Betreff teile ich Ihnen mit, dass wir in dieser Angel…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 28. Januar 2021
Datum
5. Februar 2021 14:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr [geschwärzt], zu o. g. Betreff teile ich Ihnen mit, dass wir in dieser Angelegenheit nicht vermitteln werden: Es mag zwar zutreffen, dass ein Gebührenbescheid auch an eine c/o-Adresse zugestellt werden kann, unter der der Adressat anzutreffen ist (§ 3 VwZG i. V. m. § 178 ZPO). Allerdings stellt sich für den Fall einer Zahlungsunwilligkeit (-unfähigkeit), die der Staat von vornherein mitbedenken muss, in der Tat die Frage, wie er die Geldforderung notfalls vollstrecken kann. Denn die Vollstreckung erfolgt regelmäßig in das Vermögen des Schuldners wie z. B. in Vereins-, Unternehmens- oder persönliches Eigentum. Diese Vollstreckung ist aber nicht möglich, wenn ein nicht-vertretungsberechtigtes Organ eines Vereins diesen als Empfängeradresse angibt: Der Verein ist selbst nicht Schuldner, so dass nicht in sein Vermögen wegen einer Geldforderung gegen Sie vollstreckt werden darf. Insofern ist die Befassung der Rechtsabteilung der Senatsverwaltung mit dieser vollstreckungsrechtlichen Problematik aus hiesiger Sicht sachgerecht. Ich stelle Ihnen anheim, mich über deren Entscheidung zu gegebener Zeit zu informieren. Sofern Sie die vorgenannte Entscheidung nicht abwarten wollen, weil Sie weiterhin eine "zügige Abwicklung" wünschen, empfehle ich Ihnen, die Zustellung nun doch an Ihre im IFG-Antrag genannte Privat-Adresse in [geschwärzt] zu erbitten. Denn aus dem Verlauf Ihrer Kommunikation mit der Senatsverwaltung ergibt sich, dass Sie erst später die c/o-Adresse des Vereins als Empfänger angegeben haben, um eine Gebührenbefreiung wegen Gemeinnützigkeit des Vereins zu erbitten. Dieser Bitte wurde allerdings nicht entsprochen (zu Recht). Ich bedauere, hier nicht wie von Ihnen gewünscht tätig werden zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihre E-Mail vom 28. Januar 2021 [#195356] Sehr geehrte<< Anrede >> danke für Ihre Antwort. Die An…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
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AW: Ihre E-Mail vom 28. Januar 2021 [#195356]
Datum
5. Februar 2021 15:02
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> danke für Ihre Antwort. Die Anfrage ist inzwischen beantwortet worden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195356 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195356/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Ihre Mitteilung von heute Sehr geehrteAntragsteller/in danke für Ihre Nachricht. Könnten Sie mir eventuell die An…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
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Ihre Mitteilung von heute
Datum
5. Februar 2021 18:29
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Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in danke für Ihre Nachricht. Könnten Sie mir eventuell die Antwort (ggf. auszugsweise) schicken? Dann wüsste ich, ob ich mit meiner Einschätzung richtig lag. Mit freundlichen Grüßen
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihre Mitteilung von heute [#195356] Sehr << Anrede >> die vollständige Antwort finden Sie hier bz…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
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Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
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AW: Ihre Mitteilung von heute [#195356]
Datum
12. Februar 2021 12:19
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
195356.pdf
205,5 KB
Sehr << Anrede >> die vollständige Antwort finden Sie hier bzw. als PDF im Anhang: https://fragdenstaat.de/anfrage/verstoe-gegen-den-mietendeckel-mietenwog-bln Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 195356.pdf Anfragenr: 195356 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195356/
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre E-Mail von heute Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht von heute. Leider kann ich der Antwort…
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht von heute. Leider kann ich der Antwort der Senatsverwaltung (wohl schon vom 25. Jan. 2021) nur entnehmen, dass die Antwort per Briefpost an Sie geschickt wurde, allerdings nicht, ob an die c/o-Adresse der OKF oder aber an Ihre Privat-Anschrift (die Sie im Antrag zuerst genannt hatten). Besten Dank vorab für Ihre kurze Rückmeldung hierzu. Mit freundlichen Grüßen

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Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihre E-Mail von heute [#195356] Sehr [geschwärzt], der Brief wurde an die Open Knowledge Foundation zugestell…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihre E-Mail von heute [#195356]
Datum
12. Februar 2021 17:15
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], der Brief wurde an die Open Knowledge Foundation zugestellt. Bei der Adresse in [geschwärzt] handelte es sich noch um eine alte Adresse. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 195356 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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