Verstöße gegen die Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

Anfrage an: Polizei Berlin

- die Anzahl der durch die Polizei festgestellten Verstöße gegen die Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung, aufgeschlüsselt nach Art des Verstoßes (z. B. Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 4)
- die Höhe der geforderten Bußgelder, ebenfalls aufgeschlüsselt nach Art des Verstoßes

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    24. November 2020
  • Frist
    29. Dezember 2020
  • Kosten dieser Information:
    58,45 Euro
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Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Polizei Berlin Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Verstöße gegen die Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung [#204344]
Datum
24. November 2020 10:17
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Anzahl der durch die Polizei festgestellten Verstöße gegen die Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung, aufgeschlüsselt nach Art des Verstoßes (z. B. Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 4) - die Höhe der geforderten Bußgelder, ebenfalls aufgeschlüsselt nach Art des Verstoßes
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204344 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204344/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Polizei Berlin
IFG 176.20: Vorabinformation vor Auskunfterteilung PPr Just 4 To - IFG 176.20 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre…
Von
Polizei Berlin
Betreff
IFG 176.20: Vorabinformation vor Auskunfterteilung
Datum
2. Dezember 2020 11:38
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
ppr-just-4polizei.berlin.de-certificate-1.pem
2,9 KB
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7,5 KB
ppr-just-4polizei.berlin.de-public-key-1.asc
2,3 KB


PPr Just 4 To - IFG 176.20 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre unten beigefügte Anfrage wurde an mich zur Bearbeitung weitergeleitet. Die beigefügte Vorabinformation übersende ich Ihnen zu Ihrer Kenntnis und in Erwartung Ihrer Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: IFG 176.20: Vorabinformation vor Auskunfterteilung [#204344] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr…
An Polizei Berlin Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: IFG 176.20: Vorabinformation vor Auskunfterteilung [#204344]
Datum
3. Dezember 2020 16:38
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Um den Arbeitsaufwand und die damit verbundenen Gebühren zu senken, wäre ich auch damit einverstanden, nur die Gesamtanzahl der durch die Polizei festgestellten Verstöße zu erfahren. Wäre dann der Aufwand gering genug, damit eine kostenlose, ggf. mündliche Auskunft (Anlage zur VGebO, Stelle 1004 lit. a) Nr. 1, Anmerkung) möglich ist? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204344 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204344/
Polizei Berlin
AW: IFG 176.20: Vorabinformation vor Auskunfterteilung [#204344] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ih…
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: IFG 176.20: Vorabinformation vor Auskunfterteilung [#204344]
Datum
7. Dezember 2020 16:32
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
7,5 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Email vom 03.12.2020. Die Anmerkung zur Tarifstelle 1004 lit. a) Nr. 1. Im Gebührenverzeichnis bezieht sich auf den Fall, dass bspw. ich Ihnen ohne weitere Nachfragen bei Fachdienststellen innerhalb der Polizei die Auskunft unmittelbar am Telefon geben könnte. Dies ist jedoch leider nicht der Fall, weshalb die Regelung leider nicht angewendet werden kann. Die von Ihnen angefragten Informationen liegen hier nicht vor und müssen von einer Fachdienststelle bereitgestellt werden. In Ihrer Email führen sie aus, dass Ihnen die Kosten für eine Informationserteilung entsprechend meiner Vorabinformation zu hoch sind. In § 5 Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) sind die Gründe dargelegt, die bei der Bemessung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen sind. In § 5 Nr. 3 VGebO heißt es insbesondere, dass bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, die Gebühr nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners zu bemessen ist. Kann ich Ihren Ausführungen entnehmen, dass diese dieser Umstand bei Ihnen vorliegt? Welche Gebührenhöhe könnten Sie noch tragen? Insofern Sie Ihren ursprünglichen Antrag abändern wollen, möchte ich Sie bitte einen neuen Antrag nach dem IFG zu stellen oder mir einen Hinweis zu geben, dann würde ich den abgeänderten Antrag als einen neuen behandeln. Beachten Sie jedoch bitte, dass der Arbeitsaufwand, der bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist, in der Fachdienststelle entsteht und ich keine Aussagen darüber machen kann, ob und wie sich die Beschränkung des Auskunftsumfangs auf diesen Arbeitsaufwand und damit auf die Gebührenhöhe auswirken würde. Mit freundlichen Grüßen

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Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: IFG 176.20: Vorabinformation vor Auskunfterteilung [#204344] Sehr geehrteAntragsteller/in wegen den zu hohen …
An Polizei Berlin Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: IFG 176.20: Vorabinformation vor Auskunfterteilung [#204344]
Datum
10. Dezember 2020 16:45
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in wegen den zu hohen Kosten ziehe ich die Anfrage bei Ihnen zurück. Ich habe nun Anfragen an die jeweiligen Bezirksämter gestellt, die mir die Informationen ihrer Bezirke kostenlos zur Verfügung gestellt haben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204344 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204344/