Verstöße gegen verkehrsrechtliche Anordnung Baustelle/Großereignis

Bitte teilen Sie mir die Anzahl der Verstöße gegen die verkehrsrechtliche Anordung im Zusammenhang mit Baustellen und Großereignissen in Stuttgart im Jahr 2021 mit, von denen Sie Kenntnis erlangt haben. Wieviele davon betrafen jeweils den MIV, den Radverkehr, den Fußverkehr?
Wieviele dieser Verstöße, von denen Sie Kenntnis erlangt haben, wurden mit einem Ordungsgeld geahndet (TBNR 145606, 145612).
Wieviele davon betrafen jeweils den MIV, den Radverkehr, den Fußverkehr?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Juni 2022
  • Frist
    15. Juli 2022
  • Ein:e Follower:in
Rainer Dobrinkat
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte teilen S…
An Landeshauptstadt Stuttgart Details
Von
Rainer Dobrinkat
Betreff
Verstöße gegen verkehrsrechtliche Anordnung Baustelle/Großereignis [#251292]
Datum
13. Juni 2022 12:32
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte teilen Sie mir die Anzahl der Verstöße gegen die verkehrsrechtliche Anordung im Zusammenhang mit Baustellen und Großereignissen in Stuttgart im Jahr 2021 mit, von denen Sie Kenntnis erlangt haben. Wieviele davon betrafen jeweils den MIV, den Radverkehr, den Fußverkehr? Wieviele dieser Verstöße, von denen Sie Kenntnis erlangt haben, wurden mit einem Ordungsgeld geahndet (TBNR 145606, 145612). Wieviele davon betrafen jeweils den MIV, den Radverkehr, den Fußverkehr?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Rainer Dobrinkat Anfragenr: 251292 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251292/ Postanschrift Rainer Dobrinkat << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Rainer Dobrinkat

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Landeshauptstadt Stuttgart
Sehr geehrter Herr Dobrinkat, für Ihre Anfrage gemäß LIFG BW vom 13.06.2022 bedanke ich mich und möchte diese wie…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart
Betreff
Antwort: Verstöße gegen verkehrsrechtliche Anordnung Baustelle/Großereignis [#251292]; Antrag auf Informationszugang nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG BW)
Datum
30. Juni 2022 09:51
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Dobrinkat, für Ihre Anfrage gemäß LIFG BW vom 13.06.2022 bedanke ich mich und möchte diese wie folgt beantworten: Die Verfahren und Bedingungen bei der verkehrsrechtlichen Anordnung von Arbeits-/Baustellen und "Ereignissen" (z.B. Veranstaltungen, Film- und Dreharbeiten, verkehrliche Sicherungsmaßnahmen bei Kundgebungen etc.) unterscheiden sich grundsätzlich voneinander. Dies gilt auch für die Feststellung und Ahndung von Verstößen gegen die verkehrsrechtliche Anordnung. Da Veranstaltungen i.w.S. nur auf für den Kfz- und Radverkehr abgesperrten Straßen durchgeführt werden dürfen, werden die angeordneten Absperrmaßnahmen im Vorfeld kontrolliert und ggf. mit dem Verkehrssicherungsunternehmen und dem Veranstalter nachjustiert. Bei Großveranstaltungen wird an neuralgischen Punkten ein Ordnungsdienst eingesetzt, der die Zufahrt auf die Veranstaltungsfläche verhindert. Die verkehrlichen Maßnahmen für Kundgebungen nach dem Versammlungsrecht werden von der Polizei angefordert. In der Regel erfolgt die Umsetzung durch das Verkehrssicherungsunternehmen entsprechend polizeilicher Anordnung oder nach direkter Anweisung durch die Polizei. Bei den im Rahmen von "Ereignissen" zu ahndenden Verkehrsverstößen handelt es sich ganz überwiegend um Verstöße gegen angeordnete Haltverbote. Eine Übersicht über deren Anzahl liegt der Straßenverkehrsbehörde nicht vor. Kenntnis über Verstöße gegen die verkehrsrechtliche Anordnung im Zusammenhang mit Bau-/Arbeitsstellen erhält die Straßenverkehrsbehörde durch Hinweise aus der Bevölkerung ("Gelbe Karte"), durch die Polizei oder andere behördliche Stellen sowie im Rahmen der amtlichen Überwachung (Baustellenkontrolle). Eine Unterscheidung der Verstöße nach der betroffenen Verkehrsart erfolgt nicht. Im Regelfall wirken sich Verstöße gegen die verkehrsrechtliche Anordnung für Bau-/Arbeitsstellen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs insgesamt aus und betreffen damit alle Verkehrsarten. Entsprechendes gilt für die Sanktionierung der Zuwiderhandlung als Ordnungswidrigkeit, wobei die bußgeldrechtliche Ahnung auf die Fälle beschränkt ist, wo massiv in das Verkehrsgeschehen eingegriffen wird, wiederholte Zuwiderhandlung vorliegen oder behördliche Hinweise und Aufforderungen nicht zur Herstellung rechtmäßiger Zustände führen. Danach erhielt die Straßenverkehrsbehörde im Jahr 2021 für den Bereich Bau-/Arbeitsstellen ca. 460 Hinweise in Form der Gelben Karte. In ca. 600 Fällen wurden Maßnahmen des Verwaltungszwangs eingeleitet. Außerdem wurde ca. 300 Ordnungswidrigkeitenanzeigen verfasst. Mit freundlichen Grüßen