Verteilung der Krankenkassenbeiträge

Wie genau werden die Beiträge zur Krankenversicherung verteilt auf Leistungen für ambulante,bzw. stationäre Behandlung und wieviel Prozent behalten die Krankenkassen für ihren eigenen Verwaltungsapparat? Wie war die Verteilung z.B. 2018? Welche rechtlichen Grundlagen gibt es für den Rückhalt von Beitragsüberschüssen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. Mai 2019
  • Frist
    2. Juli 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie genau werden di…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verteilung der Krankenkassenbeiträge [#147709]
Datum
31. Mai 2019 14:35
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie genau werden die Beiträge zur Krankenversicherung verteilt auf Leistungen für ambulante,bzw. stationäre Behandlung und wieviel Prozent behalten die Krankenkassen für ihren eigenen Verwaltungsapparat? Wie war die Verteilung z.B. 2018? Welche rechtlichen Grundlagen gibt es für den Rückhalt von Beitragsüberschüssen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Mit freundlich…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Verteilung der Krankenkassenbeiträge [#147709]
Datum
3. Juni 2019 09:09
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Z 15 - 53/ 418 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihren Fragen vom 31. Mai 2019 kann ich Ihnen Folgend…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Verteilung der Krankenkassenbeiträge [#147709]
Datum
2. Juli 2019 15:58
Status
Anfrage abgeschlossen
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Z 15 - 53/ 418 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihren Fragen vom 31. Mai 2019 kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: 1. Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung verteilen sich auf Basis der endgültigen Jahresrechnungsergebnisse für das Jahr 2018 wie folgt auf die größeren Leistungsbereiche und die Verwaltungskosten der Krankenkassen: [cid:image005.png@01D530EF.0AC41FC0] 2. Die §§ 260ff. SGB V enthalten die rechtlichen Grundlagen für die Betriebsmittel und Rücklagen der Krankenkassen, die sich Ende 2018 insgesamt auf etwa 21 Mrd. Euro beliefen. Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz vom 11. Dezember 2018 wurden für die Finanzreserven der Krankenkassen gesetzlich definierte Höchstgrenzen vorgesehen und automatische Abbaumechanismen geschaffen, damit überschüssige Mittel der Gesundheitsversorgung wieder zugeführt und die Zusatzbeiträge stabilisiert beziehungsweise gesenkt werden können. Die Abbaumechanismen greifen nach einer RSA-Reform ab dem Jahr 2020. Mit freundlichen Grüßen